Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 85 Monate (7 Jahre 1 Monat)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte als Kurier über 15 Monate hinweg per Flugzeug mehrmals grosse Mengen Kokain (in Fingerlingen verschluckt) aus der Dominikanischen Republik und Brasilien in die Schweiz ein (insgesamt über 6 kg rein). Er lebte in Deutschland und war hoch verschuldet, aber nicht drogensüchtig; bei mindestens einer Einfuhr war er vollumfänglich geständig, bei weiteren grundsätzlich geständig, bestritt aber die genauen Mengen- und Reinheitsangaben.
Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung (DG230040), Urteil vom 27. Februar 2024 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem er als Kurier Kokain in erheblichen Mengen in die Schweiz einführte. Die Anklage umfasste mehrere Drogentransporte per Flugzeug, insbesondere aus der Dominikanischen Republik und Brasilien nach Zürich, wobei das Kokain in Fingerlingen verschluckt transportiert wurde. Die Vorinstanz sprach ihn des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG) und der Übertretung des Heilmittelgesetzes (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, Besitz von 3 Tabletten zum Eigengebrauch) schuldig. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Vorinstanz bemass die Tatschwere angesichts der erheblichen, hochreinen Kokainmengen als hoch; die Rolle als Kurier wurde zwar der untersten Hierarchiestufe zugeordnet, aber als sehr bedeutungsvoll und risikoreich im organisierten Drogenhandel gewertet, da Transport und Einfuhr mit hohem Entdeckungsrisiko verbunden sind. Zugunsten des Beschuldigten wurde seine finanzielle Verschuldung und fehlende eigene Drogensucht berücksichtigt, dies jedoch nicht als existenzielle Notlage gewertet (Wohnsitz Deutschland mit Möglichkeiten zur Schuldenbereinigung). Freiheitsstrafe von 85 Monaten (477 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen, sowie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (bedingt, Probezeit 3 Jahre) und eine Busse von Fr. 200.–. Landesverweisung von 12 Jahren gestützt auf Art. 66a StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240314-O, Urteil vom 11. November 2024): Das Obergericht bestätigte die Qualifikation als mehrfaches qualifiziertes Verbrechen; eine Tateinheit wurde verneint, da jeder Drogentransport einen separaten, wenn auch ähnlichen Tatentschluss darstellte. Bei der Strafzumessung passte es die Gesamtstrafe an: Obwohl keine Tateinheit vorlag, wurde der Asperationsfaktor zugunsten des Beschuldigten stark berücksichtigt, da es sich um ähnliche Deliktskomplexe handelte und nicht jedes Mal ein vollständig neuer subjektiver Tatentschluss gefällt wurde – basierend auf den korrekt bemessenen Einzelstrafen der Vorinstanz resultierte eine Gesamtstrafe von 66 Monaten (statt 85), weiterhin unbedingt zu vollziehen. Die Geldstrafe wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde bestätigt; die Busse wegen der Heilmittelgesetz-Übertretung wurde als besonders leichter Fall (3 Tabletten für den einmaligen Eigengebrauch) aufgehoben.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 2: mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Vergehen + mehrfach) = 2 Punkte; die Heilmittelgesetz-Übertretung zählt nicht (Busse). Kein Geständnisrabatt explizit gewährt: teilweise (grundsätzlich) geständig, aber bestritt Mengen-/Reinheitsangaben; zu weiteren Vorwürfen keine Angaben. Einer der grössten Einzelfälle der Datenbank (über 6 kg reines Kokain, 85 Monate vorinstanzliche Freiheitsstrafe). Das Obergericht (SB240314-O, Urteil vom 11. November 2024) reduzierte die Gesamtstrafe wegen stärkerer Asperation zwischen den einzelnen, ähnlich gelagerten Transporten auf 66 Monate; gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert von 85 Monaten im DB-Feld massgebend.