Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nahm nach anfänglichem Misstrauen von sich aus Kontakt mit einem verdeckten Fahnder auf und signalisierte seine Bereitschaft zum Kokainhandel. Bei seiner Verhaftung am 18. August 2022 wurden 17.2 g reines Kokain (Reinheitsgehalt 94 %, davon 15.1 g für 20 Verkaufsportionen bestimmt) sowie 3.15 kg CBD-Hanf bei ihm sichergestellt.
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht (GB230009), Urteil vom 25. Januar 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG). Konkret handelte es sich um den Besitz und die Absicht zum Verkauf von Kokain, welches er einem verdeckten Fahnder am 18. August 2022 liefern wollte. Bei seiner Verhaftung wurden bei ihm 17.2 Gramm reines Kokain (davon 15.1 Gramm für den Verkauf von 20 Portionen) und 3.15 Kilogramm CBD-Hanf sichergestellt. Das Kokain wies einen hohen Reinheitsgehalt von 94 % auf. Die Ermittlungen wurden durch eine verdeckte Fahndung eingeleitet, wobei der Beschuldigte von sich aus Kontakt mit dem verdeckten Fahnder aufnahm und seine Bereitschaft zum Kokainhandel signalisierte. 2. Strafzumessung & Vollzug: Das Verschulden wurde als am oberen Rand des unteren Drittels des Vergehenstatbestandes eingestuft, obwohl die mitgeführte Menge (17.2 g rein) knapp unter dem Grenzwert von 18 g für einen schweren Fall lag; berücksichtigt wurde dabei die Fähigkeit, innert Kürze Drogen hohen Reinheitsgrades zu beschaffen, was auf Versiertheit im Betäubungsmittelhandel hindeutete. Der Deliktsertrag von Fr. 150.– bis Fr. 300.– war gering, es handelte sich um einen einzigen Vorfall. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus egoistischen Motiven; er war nicht drogenabhängig, weshalb keine Beschaffungskriminalität vorlag. Seine Schutzbehauptung, er habe lediglich "helfen wollen", wurde als unglaubwürdig erachtet. Die persönlichen Verhältnisse (in der Schweiz aufgewachsen, abgeschlossene Lehre, feste Anstellung) wurden neutral gewertet; eine nicht einschlägige Vorstrafe wurde minim straferhöhend berücksichtigt. Sein Geständnis in der polizeilichen Einvernahme führte angesichts der erdrückenden Beweislage zu keiner Strafminderung. Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.– (2 Tagessätze durch Haft angerechnet) und Busse von Fr. 3'300.–, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240285-O, Urteil vom 19. Februar 2025): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch. Es hätte den Beschuldigten ohne das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) mit einer Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten bestraft, musste aber bei der Strafart der Geldstrafe bleiben und diese auf maximal 180 Tagessätze begrenzen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 2 StGB) wegen einer nachträglichen Verurteilung des Beschuldigten vom 15. Mai 2024 (Erschleichung einer falschen Beurkundung, 30 Tagessätze) resultierte eine Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen (hypothetische Gesamtstrafe 180 Tagessätze abzüglich der bereits ausgefällten 30), zusammengesetzt aus einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 3'300.– (entsprechend 30 Tagessätzen) – im Ergebnis wertmässig identisch mit der vorinstanzlichen Sanktion.
Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Uster, Strafbefehl-Einsprache-Verfahren). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0). Kein Geständnisrabatt: Geständnis erst nach erdrückender Beweislage, keine wesentliche Erleichterung der Untersuchung. Keine Landesverweisung, da nur ein einfaches (nicht qualifiziertes) BetmG-Vergehen vorliegt und damit keine Katalogtat nach Art. 66a StGB gegeben ist – die fehlende Landesverweisung erlaubt hier keinen Rückschluss auf die Nationalität. Bemerkenswerte Fallkonstellation im Berufungsverfahren: Das Obergericht (SB240285-O, Urteil vom 19. Februar 2025) hätte den Beschuldigten eigentlich mit einer Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten bestraft, musste aber wegen des Verschlechterungsverbots bei der Geldstrafe bleiben; die wegen einer zwischenzeitlichen Verurteilung neu berechnete Zusatzstrafe (150 Tagessätze) ergab rechnerisch zufällig denselben Betrag wie die vorinstanzliche Strafe.