Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 48g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der aus Afghanistan stammende Beschuldigte handelte über rund zwei Monate mit Kokain: Er bezog 100 g Kokaingemisch zum Weiterverkauf, verkaufte davon ca. 21 g in sieben Einzelhandlungen an eine Person, gab 5 g weiter und vermittelte einen Verkauf von 2 g. Bei seiner Verhaftung wurden weitere 1.45 g und 20.8 g reines Kokain sowie diverse andere Betäubungsmittel sichergestellt.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der aus Afghanistan stammende Beschuldigte handelte über rund zwei Monate mit Kokain. Er bezog 100 g Kokaingemisch (von hohem Reinheitsgehalt) von einer Person namens «F.» zum Weiterverkauf, verkaufte davon ca. 21 g Kokaingemisch in sieben Einzelhandlungen an einen Abnehmer B., überliess 5 g an C., verkaufte 5 g an D., vermittelte den Verkauf von 2 g an einen Unbekannten und besass 1.45 g sowie 20.8 g reines Kokain zum Weiterverkauf. Bei seiner Verhaftung wurden zudem Marihuana, Cannabisharz, Ecstasy und MDMA sichergestellt. Der Grenzwert für einen schweren Fall wurde um mehr als das Doppelte überschritten. Der Beschuldigte konsumierte selbst Kokain und finanzierte damit mitunter seinen Drogenkonsum, hatte im Tatzeitraum aber auch beträchtliche Einnahmen über TikTok. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Winterthur (DG230040) sprach den Beschuldigten am 23. November 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d). Es verhängte 30 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 151 Tage durch Haft erstanden) sowie eine Busse von Fr. 500.–. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a lit. o StGB), mit SIS-Ausschreibung. Die Landesverweisung umfasst die frühere, mit Urteil des Obergerichts ZH vom 13.02.2020 ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren. Ein persönlicher Härtefall wurde bejaht, die öffentlichen Interessen überwogen jedoch. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte 15 Monate Freiheitsstrafe, Teilaufschub bei 3 Jahren Probezeit, Busse Fr. 200.– und Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240082-O, Urteil vom 17. Februar 2025) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt, die Busse von Fr. 500.–, die Landesverweisung von 10 Jahren und die SIS-Ausschreibung. Die Einsatzstrafe von 26 Monaten (Tatkomponente: nicht sehr leicht, Grenzwert um mehr als das Doppelte überschritten, überdurchschnittlicher Reinheitsgehalt) wurde bestätigt. Erhöhung um 4 Monate für die Täterkomponente (sehr schlechte Legalprognose, 11 teilweise einschlägige Vorstrafen, Delinquenz unmittelbar nach Haftentlassung, neues pendentes Strafverfahren wegen Kokainhandels) auf 30 Monate wurde als ausgesprochen milde bestätigt. Der teilbedingte Vollzug wurde verweigert. Der Beschuldigte hat weit mehr als 15 Jahre im Gefängnis verbracht und delinquierte erneut unmittelbar nach seiner Entlassung am 18.10.2022.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt korrekt: freiheitsstrafe_in_monaten=30 (vorinstanzlich und vom Obergericht bestätigt), vollzug='2', Landesverweisung 10 Jahre, nationalitaet='1' (afghanisch). Berufungsausgang: Nur Beschuldigtenberufung, vollumfänglich abgewiesen. Alles bestätigt: 30 Monate FS unbedingt, Busse Fr. 500.–, LV 10 Jahre (umfasst frühere 8-Jahre-LV von 2020), SIS-Ausschreibung. Verschlechterungsverbot. Besonderheiten: keine markiert. Geständnisrabatt nur als leichtes Nachtatverhalten für Teilgeständnis gewährt (kein umfassendes Geständnis). beschaffungskriminalitaet=True: Sucht belegt, finanzierte mitunter eigenen Konsum durch Handel, hatte aber auch TikTok-Einnahmen.

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