Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate (7 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bewahrte insgesamt 5'994 g reines Heroin (davon 5'991 g in einem auf den Namen seiner Mutter gemieteten Kellerraum, 2.9 g in seiner Wohnung) auf. Er hatte die Drogen teilweise selbst verpackt; Fingerabdrücke und DNA-Spuren wurden auf den Paketen gesichert. Zudem beherbergte er die ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Schwestern seiner Ehefrau und vermittelte ihnen Schwarzarbeit.
Sachverhalt: Der Beschuldigte mietete über seine Mutter ab dem 1. April 2022 einen Kellerraum an, in dem die Kantonspolizei am 2. April 2022 insgesamt 5'991.36 g reines Heroin (in mehreren Paketen mit braunem Klebeband umwickelt) sowie Verpackungsmaterial, Latexhandschuhe, Waage, Sieb, Messlöffel und Streckmittel sicherstellte. Weitere 2.9 g reines Heroin wurden in der Wohnung des Beschuldigten gefunden. Fingerabdrücke und DNA-Spuren des Beschuldigten wurden auf mehreren Heroinpaketen gesichert, was belegt, dass er mindestens zwei Pakete (insgesamt 1'495 g Heroin) selbst umwickelt hatte. Am Tag seiner Verhaftung versuchten seine Mutter, Ehefrau und deren Schwester, Belastungsmaterial aus dem Kellerraum zu entfernen. Der Beschuldigte ist nicht süchtig; aus den Akten erhellt keine gröbere finanzielle Notlage. Er flüchtete nach der Verhaftung und stellte sich später freiwillig. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG230026) sprach den Beschuldigten am 5. Dezember 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a — Besitz/Aufbewahrung von 5'994.26 g reinem Heroin, Grenzwert um mehr als das 490-fache überschritten), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) und der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG). Es verhängte 84 Monate Freiheitsstrafe unbedingt sowie eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.– (ebenfalls unbedingt). Keine Landesverweisung. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung auf den BetmG-Schuldspruch (beantragte Freispruch bzw. Herabstufung zum Vergehen), die Strafe und den Vollzug. Er beantragte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240211-O, Urteil vom 13. Januar 2025) bestätigte den Schuldspruch (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) und wies die Berufung im Schuldpunkt ab. In der Strafzumessung reduzierte es die Freiheitsstrafe jedoch: Einsatzstrafe 69 Monate (Schlegel/Jucker-Tabelle: ~7 Jahre für 5.2 kg reines Heroin; hier 5'994 g, aber nur Besitz/Aufbewahrung während weniger Tage, keine nachgewiesenen Handelsgeschäfte), +3 Monate für Vorstrafen = 72 Monate Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wurde auf 30 Tagessätze à Fr. 30.– reduziert (Asperation aus Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts: 5 TS, und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: 28 TS, asperiert auf 30 TS). Das späte Geständnis wurde angesichts der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd berücksichtigt. Freiheitsstrafe und Geldstrafe unbedingt. Endstrafe: 72 Monate FS (wovon 1 Tag durch Haft erstanden) + 30 TS Geldstrafe à Fr. 30.–.
DB-Werte bestätigt korrekt: freiheitsstrafe_in_monaten=84 (vorinstanzlich), Obergericht reduzierte auf 72 Monate. nationalitaet='2' (unbekannt) — keine Landesverweisung angeordnet, keine explizite Nationalitätsangabe im Urteil; die AIG-Schuldsprüche betreffen die Schwestern der Ehefrau, nicht den Beschuldigten selbst. Berufungsausgang: Nur Beschuldigtenberufung, im Schuldpunkt abgewiesen. Strafreduktion 84→72 Monate (Obergericht eigene Berechnung: Einsatzstrafe 69 + 3 für Vorstrafen). Geldstrafe 45→30 TS. Keine Landesverweisung (weder Vorinstanz noch Obergericht). Verschlechterungsverbot. Geständnisrabatt: Nur Obergericht (leicht, bei erdrückender Beweislage). Keine Besonderheit markiert, da nicht vorinstanzlich.