Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 51g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause 51.9 g Kokain auf (qualifizierter Fall) und besass daneben unberechtigt einen Gasdruckrevolver und eine Softair-Schrotflinte. Zudem beging er mehrere Verkehrsdelikte (Fahren ohne Berechtigung, ohne Fahrzeugausweis bzw. Haftpflichtversicherung) und konsumierte selbst wiederholt Betäubungsmittel; sämtliche Taten beging er während laufender Probezeiten aus drei früheren Verurteilungen.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (DG210202), Urteil vom 14. März 2024 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: A. wurde vom Bezirksgericht Zürich diverser Delikte schuldig gesprochen. Die Schuldsprüche umfassen ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mengenmässig qualifiziert durch 51.9 g im eigenen Zuhause aufbewahrtes Kokain), die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Besitz eines Gasdruckrevolvers und einer Softair-Schrotflinte) sowie diverse Verkehrsdelikte (Fahren ohne Berechtigung, ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Verletzung der Verkehrsregelverordnung). Freigesprochen wurde er von einigen weiteren Betäubungsmittel- und Waffendelikten sowie weiteren Verkehrsdelikten. 2. Strafzumessung, Vollzug & Massnahme: Für das Betäubungsmittelverbrechen setzte die Vorinstanz eine milde Einsatzstrafe knapp über dem gesetzlichen Minimum von 13 Monaten fest und erhöhte diese unter Berücksichtigung der Täterkomponente sowie in Abgeltung des Waffengesetz-Vergehens auf 18 Monate für die Neudelikte. Sämtliche Taten hatte der Beschuldigte während laufender Probezeiten dreier Vorstrafen (Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zwei Geldstrafen) begangen; die Vorinstanz widerrief deren bedingten Vollzug und bildete unter grosszügiger Asperation (12 statt der vollen 20 widerrufenen Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten (unbedingt vollzogen) sowie eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–. Zudem ordnete sie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Betäubungsmittelsucht, psychische Störung) an, lehnte jedoch einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten dieser Massnahme ab, da der Beschuldigte bereits auch anderweitig deliktisch in Erscheinung getreten war. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240265-O, Urteil vom 24. März 2025): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und die Höhe der von der Vorinstanz verhängten Freiheits- und Geldstrafe sowie die Busse vollumfänglich. Es bekräftigte auch den Widerruf der drei bedingten Vorstrafen. Die vorinstanzliche Strafzumessung (Einsatzstrafe 13 Monate für das Betäubungsmittelverbrechen, erhöht auf 18 Monate für die übrigen Neudelikte, Gesamtstrafe 32 Monate nach Asperation) wurde als vertretbar angesehen, insbesondere angesichts der beträchtlichen Kokainmenge. Auch die Wahl der Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe für die Waffengesetz-Vergehen, gestützt auf das Gutachten zur Rückfallgefahr) wurde gestützt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung). Das Feld freiheitsstrafe_in_monaten bildet bewusst nur die vorinstanzliche Einsatzstrafe für die neuen Betm-/Waffengesetz-Delikte ab (18 Monate) und nicht die dispositivgemässe Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten, die zusätzlich die unabhängig davon widerrufene 20-monatige Vorstrafe (asperiert mit 12 Monaten) enthält. Der nebenverurteilungsscore war mit 5 zu hoch angesetzt und wurde auf 4 korrigiert (anhand Fedlex verifiziert): mehrfaches Vergehen Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Gasdruckrevolver + Softair-Schrotflinte) = 2 Punkte (Vergehen + mehrfach) + Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Vergehen) = 1 Punkt + Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, Vergehen) = 1 Punkt; Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) und die Verletzung der Verkehrsregelverordnung (Art. 96 VRV) sind reine Bussen-Übertretungen und zählen nicht, ebenso wenig die mehrfache BetmG-Übertretung. Widerruf dreier bedingter Vorstrafen (Freiheitsstrafe 20 Monate sowie zwei Geldstrafen) wegen Delinquenz während laufender Probezeiten. Ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Sucht-/psychische Behandlung) angeordnet, Strafaufschub dafür verweigert. Das Obergericht (SB240265-O, Urteil vom 24. März 2025) bestätigte Schuldsprüche, sämtliche Strafen und den Widerruf vollumfänglich unverändert.

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