Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 64 Monate (5 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte reiste im März 2024 mit einem Flug aus Brasilien über Zürich nach Indien weiter und führte dabei in seinem Reisekoffer 7.3 kg reines Kokain mit sich – zwei Pakete (netto 6.3 kg) sowie in die Sohlen zweier Schuhpaare eingebaute Portionen (netto rund 987 g). Als einfacher Kurier ohne massgebliche Entscheidungsbefugnis kannte er weder die genaue Menge noch die Reinheit des Kokains im Detail.
Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung (DG240028), Urteil vom 7. August 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im März 2024 mit einem Flug aus Brasilien nach Zürich gereist zu sein, um von dort nach Indien weiterzufliegen, und dabei in seinem Gepäck 7.319 kg reines Kokain (Reinheitsgehalt 82.2 %–89.1 %) mit sich geführt und in die Schweiz eingeführt zu haben, um es nach Indien weiter zu verbringen. Die Drogen waren in zwei Paketen (netto 6.296 kg) sowie in die Sohlen zweier Schuhpaare eingearbeitet (netto 466.6 g und 520.3 g) versteckt. Er wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Menge von 7.319 kg reinem Kokain mit hohem Reinheitsgehalt übersteigt den Grenzwert für die Gefährdung vieler Menschen um das rund 400-fache, was stark straferhöhend wirkte (hypothetische Einsatzstrafe rund 82 Monate). Verschuldensmindernd wirkte die Rolle als Drogenkurier mit niedriger Position in der Hierarchie ohne Entscheidungsbefugnis über Art, Menge und Reinheit; der einmalige Charakter des Transports wirkte sich hingegen nicht strafmindernd aus, da dies im internationalen Drogentransport dem Normalfall entspricht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich – er musste mit einem Transport im Mehrkilobereich rechnen, nicht aber zwingend mit einer derart aussergewöhnlich grossen Menge, was subjektiv leicht relativierend wirkte. Über seine Motive machte er keine Angaben; es wurde von finanziellen Beweggründen ausgegangen, eine eigentliche Notlage aber verneint (Eigenheim, bevorstehende Pensionierung, frühere höhere Einkommen). Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus (keine Vorstrafen, kein aussergewöhnlicher Gesundheitszustand); mangels Geständnis und Kooperation trotz erdrückender Beweislage erfolgte keine Strafminderung. Freiheitsstrafe von 64 Monaten, zwingend unbedingt zu vollziehen (69 Tage Haft angerechnet); Landesverweisung von 8 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240454-O, Urteil vom 25. April 2025): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe aber von 64 auf 54 Monate (weiterhin unbedingt zu vollziehen). Ausgehend von der gleichen hypothetischen Einsatzstrafe (~82 Monate) gewichtete es die Kurierrolle etwas stärker (Reduktion um knapp ein Fünftel auf 66 Monate) und nahm wegen der "nicht ganz typischen subjektiven Komponente" (kein Wissen um die genaue, aussergewöhnlich grosse Menge) eine weitere Reduktion um 12 Monate vor. Die Landesverweisung von 8 Jahren wurde unverändert bestätigt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0), keine Vorstrafen, kein Geständnis. Das Obergericht (SB240454-O, Urteil vom 25. April 2025) bestätigte den Schuldspruch und die Landesverweisung, reduzierte aber die Freiheitsstrafe von 64 auf 54 Monate – gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert (64 Monate) im DB-Feld massgebend. Bemerkenswert raffinierte Verstecktechnik (Kokain in Schuhsohlen eingearbeitet), was aber nicht explizit strafzumessungsrelevant gewürdigt wurde.