Meta-Informationen
Gericht: Obergericht Zürich
Urteilsdatum: 14.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Kauf
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 5

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 175g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C kaufte von Juni bis November 2018 bei einem Kokainhändler in insgesamt 18 Fällen Kokain auf Kommission zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Gesamtmenge beträgt 250 g Kokaingemisch (175 g rein). Er wurde durch abgehörte Telefongespräche überführt.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der aus Serbien stammende, seit ca. 1989 in der Schweiz lebende Beschuldigte mit Niederlassungsbewilligung C kaufte vom 25. Juni bis 30. November 2018 bei einem Kokainhändler C'._____ in insgesamt 18 Fällen jeweils ca. 10 Gramm Kokain sehr guter Qualität auf Kommission zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs. Die Gesamtmenge beträgt 250 g Kokaingemisch (175 g rein, Reinheitsgehalt 70%). Die Übergaben fanden an verschiedenen Orten statt, meist spontan und unter Verwendung verklausulierter Sprache. Am 22. November 2018 wurde der Beschuldigte nach einem Treffen mit C'._____ kontrolliert und 9.9 g Kokain (93% Reinheit) sichergestellt (dafür bereits mit Strafbefehl abgeurteilt). Die Taten wurden durch abgehörte Telefongespräche aus der Überwachungsaktion 'DABAR' gegen C'._____ nachgewiesen (Indizienbeweis). Der Beschuldigte verweigerte die Aussage. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG210053) sprach den Beschuldigten am 12. April 2022 vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG vollumfänglich frei (in dubio pro reo), da es den Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erstellt erachtete (einzig auf polizeiliche Interpretationen beruhend). Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den Freispruch und beantragte 33 Monate FS als Zusatzstrafe (davon 11 Monate unbedingt), eine Landesverweisung von 6 Jahren sowie SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte beantragte Bestätigung des Freispruchs. Keine Anschlussberufung. Da nur die Staatsanwaltschaft Berufung erhob, gilt kein Verschlechterungsverbot. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB220395-O, Urteil vom 14. April 2023) hob den Freispruch auf und sprach den Beschuldigten schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a — Kauf von 175 g reinem Kokain zum Weiterverkauf). Die Indizien aus den abgehörten Telefongesprächen ergaben ein klares Bild. Strafzumessung: Einsatzstrafe 24 Monate (noch leichtes Verschulden, 5 Monate Dauer, 175 g rein, kriminelle Energie, finanzielle Motive, nicht süchtig), -4 Monate für Verletzung des Beschleunigungsgebots (lange Bearbeitungslücken: 16 Monate bis zur ersten polizeilichen Einvernahme) = 20 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Keine Landesverweisung: schwerer Härtefall (34 Jahre in der Schweiz, Ehefrau und drei erwachsene Kinder in der Schweiz, beruflich integriert, seit 4 Jahren wohlverhalten, keine Rückfallgefahr) — private Interessen überwiegen. Keine SIS-Ausschreibung. DB-Werte entsprechen dem Obergerichtsurteil (20 Monate FS bedingt), da die Vorinstanz freigesprochen hat und keine vorinstanzlichen Strafzumessungsdaten existieren.

Bemerkungen

Sonderfall: Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, DG210053) hat FREIGESPROCHEN. Obergericht hat Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und verurteilt. gericht='Obergericht Zürich' korrekt — da die Vorinstanz freigesprochen hat, existieren keine vorinstanzlichen Strafzumessungsdaten. DB-Werte (20 Monate FS bedingt) entsprechen dem Obergerichtsurteil. Besonderheit: Verletzung Beschleunigungsgebot (-4 Monate Einsatzstrafe) — lange Bearbeitungslücken (16 Monate bis erste polizeiliche Einvernahme). Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' markiert. Keine Landesverweisung: Schwerer Härtefall (34 Jahre in CH, Familie, berufliche Integration, seit 4 Jahren wohlverhalten). nationalitaet='1' (serbisch, Niederlassungsbewilligung C).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen