Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte Ende Dezember 2023 in zwei Fällen insgesamt ca. 31.6 g Kokaingemisch (23.4 g rein) für Fr. 2'300.– an einen polizeilichen Scheinkäufer und lagerte weitere 72.9 g Kokaingemisch (54.2 g rein, portioniert in Minigrips und Fingerlingen) in seinem Keller, wovon die Hälfte dem Eigenkonsum diente. Zudem wurde er wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon und Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei schuldig gesprochen.
Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (DG240072), Urteil vom 29. August 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Ende Dezember 2023 in zwei Fällen insgesamt ca. 31.6 Gramm Kokaingemisch (ca. 23.4 Gramm rein) für Fr. 2'300.– an einen polizeilichen Scheinkäufer verkauft zu haben. Zudem lagerte er in seinem Keller 72.9 Gramm Kokaingemisch (54.2 Gramm rein), verpackt in Minigrips und Fingerlingen. Das Gericht ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Hälfte der gelagerten Menge für den Eigenkonsum bestimmt war, womit ihm insgesamt der Umgang mit etwas mehr als 50 Gramm reinem Kokain für den Handel zur Last gelegt wurde. Dies erfüllt den qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen). Weiter wurde er wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon (Art. 135 Abs. 2 StGB, passiv in Chats empfangene, nicht gelöschte Dateien) und Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen; das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (Eigenkonsum) wurde eingestellt. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Das Gericht stufte das objektive Tatverschulden beim Betäubungsmitteldelikt angesichts des Strafrahmens von bis zu 20 Jahren und der gehandelten Menge von rund 50 Gramm reinem Kokain als leicht ein; verschuldensmindernd wirkte die tiefe Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie (Verkauf an Endabnehmer). Subjektiv handelte er direktvorsätzlich bezüglich Verkauf/Besitz und eventualvorsätzlich bezüglich der Qualifikation; seine finanziellen Schwierigkeiten als Familienvater und die durch eigenen Konsum gesenkte Hemmschwelle wurden leicht relativierend berücksichtigt, was zu einem insgesamt sehr leichten Gesamtverschulden führte. Für die Nebendelikte (Gewaltdarstellungen, sehr leichtes Verschulden; Hinderung einer Amtshandlung, leichtes Verschulden) wurde separat eine Geldstrafe gebildet. Die Vorstrafenlosigkeit wirkte sich neutral aus; das Teilgeständnis wurde angesichts der erdrückenden Beweislage (Verkäufe an Fahnder, Sicherstellungen) nicht strafmindernd berücksichtigt, da die gezeigte Reue als nicht echt, sondern eher taktisch motiviert gewertet wurde. Freiheitsstrafe von 16 Monaten (90 Tage Haft angerechnet) sowie Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beide vollständig bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Landesverweisung von 6 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB250016-O, Urteil vom 5. Juni 2025): Der Beschuldigte focht Strafmass und Landesverweisung an und machte einen schweren persönlichen Härtefall (Familie in der Schweiz) geltend. Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 16 auf 14 Monate (weiterhin bedingt) und bestätigte die Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– (bedingt). Trotz des geltend gemachten Härtefalls ordnete es die obligatorische Landesverweisung an, reduzierte deren Dauer aber aufgrund des sehr leichten Verschuldens auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren.
Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 2: Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 2 StGB, Vergehen) = 1 Punkt + Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB, mit Geldstrafe bedrohtes Vergehen) = 1 Punkt. Kein Geständnisrabatt: Das Teilgeständnis wurde angesichts der erdrückenden Beweislage nicht strafmindernd gewertet, die gezeigte Reue als taktisch motiviert eingestuft. Landesverweisung von der Vorinstanz auf 6 Jahre festgesetzt, vom Obergericht (SB250016-O, Urteil vom 5. Juni 2025) aufgrund des sehr leichten Verschuldens auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren reduziert; im Übrigen bestätigte das Obergericht den Schuldspruch, reduzierte aber die Freiheitsstrafe von 16 auf 14 Monate.