Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte besass und beförderte am 28. August 2018 in Bern als Kurier 50 Gramm Heroingemisch (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid), wofür ihm ein Entgelt von angeblich CHF 100.– versprochen worden war.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 25. Juni 2019 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG) durch Besitz und Beförderung von 50 Gramm Heroingemisch (17 Gramm reines Heroinhydrochlorid) schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei 4 Jahren Probezeit aufgeschoben wurde, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Zudem widerrief die Vorinstanz zwei bedingt gewährte Vorstrafen (Strafbefehl StA Sursee vom 28.04.2016, 90 Tagessätze; Strafbefehl StA Freiburg vom 21.03.2017, 20 Tagessätze). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung; Schuldspruch, Freiheitsstrafe und Widerrufsverfahren waren insoweit bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob jedoch Anschlussberufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe der Freiheitsstrafe und Dauer der Landesverweisung) — dadurch entfiel für diese beiden Punkte das Verschlechterungsverbot, und das Obergericht verfügte über volle Kognition. Berufungsausgang: Das Obergericht (Urteil SK 19 360 vom 27.05.2020) bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, erhöhte aber bei eigener Strafzumessung die Freiheitsstrafe von vorinstanzlich 12 auf 15 Monate — dies allein gestützt auf die Täterkomponente (der Beschuldigte war mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft und delinquierte erneut während eines hängigen Strafverfahrens wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis) — und wandelte den Vollzug mangels günstiger Legalprognose von bedingt in unbedingt um. Kein Geständnisrabatt, da der Beschuldigte zwar auf frischer Tat ertappt wurde, sich aber nicht kooperativ zeigte. Die Landesverweisung von 5 Jahren sowie die SIS-Ausschreibung wurden bestätigt (Härtefall verneint: nordmazedonischer Staatsangehöriger, erst mit 17 Jahren eingereist, nur mangelhaft integriert).
PDF-Verifikation (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SK 19 360 vom 27.05.2020): Alle DB-Felder entsprechen dem vorinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.06.2019 (freiheitsstrafe_in_monaten=12, vollzug=bedingt), keine Korrekturen nötig. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz/Instanzenweg/Berufungsausgang sauber getrennt) — inhaltlich war der bisherige Text bereits zutreffend, beschrieb aber primär die oberinstanzliche Strafzumessung statt klar das Vorinstanz-Prinzip offenzulegen. Kein Geständnisrabatt (weder vor- noch oberinstanzlich gewährt). nebenverurteilungsscore=0 korrekt: Das neue SVG-Verfahren (mehrfaches Fahren trotz entzogenem Ausweis) war im Urteilszeitpunkt bloss hängig (kein Schuldspruch in diesem Verfahren), die beiden widerrufenen Vorstrafen sind Widerrufe, keine neuen Nebenverurteilungen.