Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.9kg, gemisch
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 3.2kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte von Juli 2022 bis Januar 2023 mit Kokain (fast 3 kg) und MDMA/Ecstasy-Pillen (über 3000 Stück), verkaufte 600 g Kokaingemisch und 220 MDMA-Pillen, importierte 500 g Kokain und 3000 MDMA-Pillen aus den Niederlanden und leistete Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 1.8 kg Kokain. Zudem versuchte er, Fr. 15'000.– aus Drogengeschäften in Euro umzuwechseln. Er konsumierte stark Kokain, Marihuana, Haschisch, Amphetamine und MDMA.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der aus Brasilien stammende, mit 5 Jahren in die Schweiz gekommene Beschuldigte handelte von Juli 2022 bis Januar 2023 mit erheblichen Mengen Kokain (fast 3 kg) und MDMA/Ecstasy-Pillen (über 3000 Stück). Er verkaufte 600 g Kokaingemisch (Anklagesachverhalt A), führte 500 g Kokaingemisch und 3000 MDMA-Pillen aus Deutschland ein (Sachverhalt C), verkaufte 220 MDMA-Pillen (Sachverhalt B), leistete Gehilfenschaft bei der Einfuhr von 1.8 kg Kokain aus den Niederlanden (Sachverhalt E — Schmiere stehen an der Grenze), bewahrte 27.8 g Drogen auf (Sachverhalt F), vermittelte einen Haschischverkauf (Sachverhalt H) und versuchte, Fr. 15'000.– in drei Tranchen in Euro umzuwechseln (versuchte Geldwäscherei, Sachverhalt D). Er konsumierte stark und in grossen Mengen Kokain, Marihuana, Haschisch, Amphetamine und MDMA. Ein psychiatrisches Gutachten diagnostizierte paranoide Schizophrenie, Cannabis- und Kokainabhängigkeit sowie eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, attested aber uneingeschränkte Schuldfähigkeit. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung, DG230122) sprach den Beschuldigten am 29. November 2023 schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1). Es widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 5 Monaten und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie Fr. 400.– Busse. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte eine Landesverweisung von 9 Jahren sowie SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung: bezüglich Sachverhalt E lediglich Gehilfenschaft (statt Mittäterschaft), bezüglich Sachverhalt D versuchte Geldwäscherei (statt vollendete), mildere Strafe von 36 Monaten, ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und Verzicht auf Landesverweisung. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB240077-O, Urteil vom 31. Januar 2025) änderte die Schuldsprüche: Sachverhalt E von Mittäterschaft zu Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), Sachverhalt D von Geldwäscherei zu versuchter Geldwäscherei, und das «mehrfache» Verbrechen zu einem einheitlichen Verbrechen (BGE 150 IV 213). In der Strafzumessung berechnete das Obergericht neu: Einsatzstrafe 39 Monate (Verkauf 600 g Kokain), Asperationen für alle weiteren Delikte (+7/+6/+2/+0.5/+1/+0.5 = 56 Monate hypothetisch), Täterkomponente -20% (erschwerende persönliche Verhältnisse: broken-home, Schizophrenie, IV-Rente), -30% (umfassendes Geständnis mit Tataufdeckung), +15% (nicht einschlägige Vorstrafen während Probezeit) = 36 Monate. Nach Widerruf der Vorstrafe (5 Monate, asperiert mit +3 Monaten) ergibt dies 39 Monate Freiheitsstrafe unbedingt + Fr. 400.– Busse. Das Obergericht ordnete erstmals eine Landesverweisung von 7 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) sowie SIS-Ausschreibung und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. DB bleibt bei vorinstanzlichen 42 Monaten ohne Landesverweisung.

Bemerkungen

freiheitsstrafe_in_monaten am 20.09.2026 korrigiert: 37 → 42 (vorinstanzlich, inkl. Einbezug widerrufener 5-Monate-Strafe). Der bisherige Wert 37 war weder vorinstanzlich (42) noch obergerichtlich (39) korrekt. Obergericht SB240077-O vom 31.01.2025: Schuldspruchänderungen (Gehilfenschaft lit. E, versuchte Geldwäscherei lit. D, einfaches statt mehrfaches Verbrechen). Strafe neu berechnet auf 39 Monate FS unbedingt. Landesverweisung 7 Jahre neu angeordnet (Vorinstanz hatte abgesehen). Ambulante Massnahme Art. 63 StGB. SIS-Ausschreibung. DB bleibt bei Vorinstanz-Werten (42 Monate, keine LV). nebenverurteilungsscore=3 bestätigt: mehrfaches Vergehen BetmG (+2), versuchte Geldwäscherei (+1), Übertretung BetmG (0). Beschaffungskriminalitaet=False: Gutachten attestiert dissoziale Lebensführung, nicht reine Beschaffungskriminalität.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen