Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 973g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte übergab zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang April 2023 in mindestens sechs Transaktionen insgesamt mindestens 60.8 g Crystal Meth an eine Mittelsperson zur Weiterverteilung und lagerte zusätzlich ab dem 21. März 2023 bis zu ihrer Verhaftung grosse Mengen Methamphetamin (930-942 g netto) in einem Motorroller in der Tiefgarage ihrer Wohnadresse, aus dem sie gemäss Videoaufnahmen täglich, teils mehrmals, Material entnahm und portionierte.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung (DG230131), Urteil vom 20. März 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang April 2023 in mindestens sechs Transaktionen insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin) an eine Person namens B._____ übergeben bzw. verschafft zu haben, die dieses wiederum an Dritte (E._____ und einen unbekannten F.) weiterleitete. Der Verkaufspreis wurde teilweise bar, teilweise via Twint an A. überwiesen. Zusätzlich wurde A. angelastet, ab dem 21. März 2023 bis zu ihrer Verhaftung am 4. April 2023 in der Tiefgarage ihrer damaligen Wohnadresse in D. in einem Roller Honda SH125 grosse Mengen Methamphetamin gelagert zu haben. Es wurden zunächst 942 Gramm, später 930 Gramm Nettogewicht sowie neun Methamphetamin-Tabletten sichergestellt. Videoaufnahmen zeigten A. dabei, wie sie täglich, teilweise mehrmals, den Roller aufsuchte, um daraus Material zu entnehmen, zu portionieren und teilweise wieder zurückzulegen. Das Methamphetamin war zur Weitergabe an Dritte bestimmt. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Vorinstanz sprach A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Tatkomponente: Einsatzstrafe von 42 Monaten; A. überschritt die für einen schweren Fall massgebende Grenze von 12 Gramm reinem Methamphetamin mit einer Gesamtmenge von fast einem Kilogramm um ein Vielfaches, was straferhöhend wirkte. Die Weitergabehandlungen mit unmittelbarer Gesundheitsgefahr sowie die mehrmonatige Dauer der Delinquenz (sechs Transaktionen) wirkten sich ebenfalls strafschärfend aus; ihr Verhalten zeugte von Planung und Professionalität (Vorkehrungen zur Aufbewahrung, selbständiger Zugriff auf grosse Mengen) und deutete auf eine nicht unbedeutende Rolle in der Handelshierarchie hin. Sie handelte direktvorsätzlich; Hinweise auf eine finanzielle Notlage oder Beschaffungskriminalität lagen nicht vor. Täterkomponente: Strafschärfend wirkten sich mehrfache, teilweise einschlägige Vorstrafen aus, insbesondere dass A. nur rund zwei Monate nach einer früheren Verurteilung (Oktober 2022) erneut und während laufender Probezeit sowie laufender Strafuntersuchung straffällig wurde ("beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit"). Sie zeigte weder Reue noch Einsicht, was eine Strafminderung ausschloss; die persönlichen Verhältnisse wurden als neutral gewertet. Freiheitsstrafe von 48 Monaten (107 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen. Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022. Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB), ohne SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240327-O, Urteil vom 12. Juni 2025): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch sowie Strafmass (48 Monate), Widerruf und Landesverweisung vollumfänglich unverändert; die Verteidigung focht die Beweiswürdigung erfolglos an (u.a. gestützt auf einen kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten, vom Gericht als unglaubhaft gewerteten Widerruf einer früheren belastenden Aussage eines Mitbeschuldigten).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – der Widerruf einer früheren Geldstrafe ist kein neuer Schuldspruch und zählt nicht. Kein Geständnisrabatt: Die Beschuldigte war nicht geständig, keine Reue oder Einsicht erkennbar. Straferhöhend: einschlägige Vorstrafen sowie erneute Delinquenz nur rund zwei Monate nach einer früheren Verurteilung während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung ("beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit"). Das Obergericht (SB240327-O, Urteil vom 12. Juni 2025) bestätigte Schuldspruch, Strafmass, Widerruf und Landesverweisung in allen Punkten unverändert; im Berufungsverfahren focht die Beschuldigte primär die Beweiswürdigung (Widerruf einer früheren belastenden Aussage eines Mitbeschuldigten kurz vor der Berufungsverhandlung) erfolglos an.

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