Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 20.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 16g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte als "Läufer" für einen Kollegen (gegen Fr. 200.– Entlohnung) 14.9 g Kokain, um es für Fr. 1'100.– an einen verdeckten Fahnder zu verkaufen, und besass daneben 6.5 g Kokain zum Eigenkonsum sowie konsumierte selbst mehrfach Kokain und einmal MDMA.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Uster (DG240005), Urteil vom 20. Juni 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den Besitz von 14.9 Gramm (netto) Kokain, welches er für Fr. 1'100.– an einen verdeckten Fahnder verkaufen wollte, wobei er dieses Kokain zu diesem Zweck transportierte und Anstalten zum Verkauf traf. Er war dabei als "Läufer" für einen Kollegen tätig und sollte dafür Fr. 200.– erhalten. Weiter besass er 6.5 Gramm (netto) Kokain zum Eigenkonsum und konsumierte im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Juni 2023 mehrmals Kokain und einmal MDMA. Ein qualifizierter Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (mengen-, banden- oder gewerbsmässig) wurde nicht angeklagt bzw. verneint; der Beschuldigte wurde des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Das objektive und subjektive Tatverschulden beim Drogenhandel wurde als "noch leicht" gewertet (Menge von 14.5 g reinem Kokain, Rolle als austauschbarer Läufer ohne organisatorische Verantwortung, geringer persönlicher Gewinn von Fr. 200.–, Abnehmerin als Endkonsumentin), was zu einer Einsatzstrafe von 8 Monaten führte. Straferhöhend wirkten sich die Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz während eines hängigen Strafverfahrens und kurz nach einer Haftentlassung aus (nicht mehr leicht straferhöhend); ein Geständnis wurde angesichts des späten Zeitpunkts und der erdrückenden Beweislage nur sehr leicht strafmindernd gewertet. Für die mehrfache Übertretung des BetmG (Konsum und Besitz zum Eigenkonsum) wurde eine Busse von Fr. 300.– ausgefällt. Freiheitsstrafe von 8 Monaten (239 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen, da aufgrund der Vorstrafen kein bedingter Vollzug mehr in Frage kam. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen (keine Katalogtat, da kein qualifizierter Fall). 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240361-O, Urteil vom 15. Mai 2025): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch im Kern, qualifizierte die BetmG-Widerhandlung aber rechtlich leicht abweichend (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g statt lit. c und d BetmG). Bei der Strafzumessung erhöhte es die Einsatzstrafe von 8 auf 10 Monate (Täterkomponente: Vorstrafen und Delinquenz während hängigem Verfahren). Da der Beschuldigte zwischenzeitlich mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2024 wegen versuchter Nötigung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, bildete es hierzu eine Zusatzstrafe: hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten, abzüglich der bereits rechtskräftigen 10 Monate, was wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten führte (nunmehr als Zusatzstrafe zum Nötigungsurteil, weiterhin unbedingt vollziehbar). Die Busse von Fr. 300.– für die Übertretung wurde unter Verweis auf das Verschlechterungsverbot bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Uster). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – die mehrfache BetmG-Übertretung (Art. 19a BetmG, Eigenkonsum) ist eine reine Bussen-Übertretung und zählt nicht. Kleiner Geständnisrabatt: nur sehr leicht strafmindernd, da spätes und angesichts erdrückender Beweislage wenig aussagekräftiges Geständnis. Keine Landesverweisung, da nur ein einfaches (nicht qualifiziertes) BetmG-Vergehen vorliegt und damit keine Katalogtat nach Art. 66a StGB gegeben ist – die fehlende Landesverweisung erlaubt hier keinen Rückschluss auf die Nationalität. Das Obergericht (SB240361-O, Urteil vom 15. Mai 2025) requalifizierte die rechtliche Grundlage leicht und rechnete die Strafe wegen einer zwischenzeitlichen Verurteilung als Zusatzstrafe neu, kam aber wieder auf dieselben 8 Monate Freiheitsstrafe wie die Vorinstanz.

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