Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte und vermittelte über Mobiltelefon-Chats im Zeitraum von Januar 2022 bis Januar 2023 in Zürich kleine Mengen Kokain, MDMA-Ecstasy-Pillen und Marihuana an verschiedene Abnehmer bzw. traf dazu Anstalten. Nachgewiesen wurden dabei der Besitz von insgesamt 8 Portionen Kokain (ca. 5.6 g), 40-50 MDMA-Pillen und 4.5-5 g Marihuana sowie die Veräusserung einer weiteren Kokain-Portion.
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Januar 2022 bis zum 26. Januar 2023 über Mobiltelefon-Chats Kokain, Ecstasy und Marihuana konsumfertig an diverse Abnehmer verkauft bzw. diesen den Kauf der Betäubungsmittel angeboten zu haben. Das Obergericht sprach A.____ schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung einer Portion Kokain), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Besitz von 40-50 MDMA-Tabletten, 4.5-5g Marihuana und insgesamt 8 Portionen Kokain) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Portion Kokain und zur Vermittlung von 4-5g Marihuana). Er wurde vom Vorwurf des Anstaltentreffens bezüglich eines weiteren Lemmas freigesprochen. Eine Privilegierung nach Art. 19b BetmG mangels Eigenkonsums wurde ausgeschlossen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz. In der Tatkomponente wurden die einzelnen Delikte bewertet: Für den Besitz von 5 Portionen Kokain (ca. 3.5g) wurden 40 Tagessätze (TS) als angemessen erachtet, für 3 Portionen Kokain (2.1g) 30 TS. Beim Besitz von 40-50 MDMA-Pillen wurden ebenfalls 30 TS festgesetzt, wobei das geringere Gefahrenpotential von Ecstasy strafmindernd berücksichtigt wurde. Der Besitz von 4.5-5g Marihuana führte zu 10 TS, aufgrund der geringen Menge einer "weichen" Droge. Die Veräusserung einer Portion Kokain wurde mit 20 TS belegt. Für die Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Portion Kokain und zur Vermittlung von 4-5g Marihuana wurden 8 bzw. 6 TS als Einzelstrafen angesetzt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wurden die Einzelstrafen jeweils um die Hälfte asspiriert. Hinsichtlich der Täterkomponente wurde festgehalten, dass A.____ dreimal vorbestraft war (wenn auch nicht einschlägig) und die Delikte während mehrerer laufender Probezeiten beging. Obwohl das Obergericht diese Berücksichtigung als "sehr wohlwollend" einstufte, musste sie aufgrund des Verschlechterungsverbots im Ergebnis übernommen werden. Eine Straferhöhung der Summe der Einzelstrafen (92 TS) um knapp 10% auf 100 TS wurde als vertretbar erachtet. Die Tagessatzhöhe von Fr. 110.– wurde aufgrund eines monatlichen Bruttoeinkommens von Fr. 6'000.– bestätigt. Als Zusatzstrafe zu einer bereits unbedingt ausgefällten Geldstrafe wurde die vorliegende Geldstrafe auf 90 Tagessätze festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde als unbedingt angeordnet. Das Obergericht schloss sich der Vorinstanz an, dass trotz Erfüllung der objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs keine besonders günstigen Umstände vorlagen. A.____ zeigte sich im gesamten Verfahren nicht kooperativ oder einsichtig (z.B. Nichterscheinen bei Einvernahmen, verspätetes Erscheinen, Witze über Drogenhandel). Die planmässige Begehung der Delikte trotz Vorstrafen und legalem Erwerbseinkommen wies auf eine besondere Unbelehrbarkeit hin und schloss eine prognostisch günstige Entwicklung aus. Zudem wurde die Probezeit für zwei frühere bedingte Strafen um ein Jahr verlängert.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250160-O/U vom 26.06.2025) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10.01.2025 (GG240134); die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche im Wesentlichen, sprach den Beschuldigten aber zusätzlich vom Vorwurf des Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) betreffend das 2. Lemma (angeblicher Kokainverkauf an "E.____") frei, da der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellt war. Die Strafzumessung (90 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe, unbedingter Vollzug) blieb trotz dieses zusätzlichen Teilfreispruchs unverändert, da das Obergericht bei eigener Berechnung zum gleichen Ergebnis gelangte wie die Vorinstanz. Täterkomponente & Vollzug: Der Beschuldigte war im Urteilszeitpunkt bereits dreimal – nicht einschlägig – vorbestraft und delinquierte während zweier laufender Probezeiten, deren Probezeiten deswegen je um ein Jahr verlängert wurden; wegen des Verschlechterungsverbots musste die von der Vorinstanz nur leicht straferhöhend gewertete Rückfälligkeit auch im Berufungsverfahren übernommen werden. Der unbedingte Vollzug wurde wegen unkooperativen Verhaltens im Verfahren (u.a. mehrfaches Nichterscheinen zu Einvernahmen, verspätetes Erscheinen, Witze über den Drogenhandel) und fehlender protektiver Wirkung des legalen Erwerbseinkommens bestätigt.