Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 01.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 522g, rein
  • Kokain, 543g, rein
  • MDMA Pulver, 38g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die 51-jährige bulgarische Staatsangehörige stellte ihre angemieteten Lagerboxen dem Mitbeschuldigten zur Verfügung, der darin eine Reisetasche mit 522 g reinem Heroin, 543 g reinem Kokain und 38 g MDMA deponierte. Nach dessen Verhaftung veranlasste sie die Herausgabe der Schlüssel und den Zugangscode an dessen Bruder, der die Drogen nach Deutschland transportierte und dort festgenommen wurde.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Die 51-jährige bulgarische Staatsangehörige, die seit 14 Jahren in der Schweiz lebt und als Reinigungskraft arbeitet, stellte ihre angemieteten Lagerboxen in einem Lagerhaus dem Mitbeschuldigten D._____ zur Verfügung, mit dem sie eine sexuelle Beziehung hatte. Dieser deponierte eine Reisetasche mit 1'974 g Heroingemisch (522 g rein), 660 g Kokaingemisch (543 g rein) und 56.6 g MDMA (38 g MDMA-Base) sowie Bargeld und Streckmittel. Nachdem D._____ in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde sie von dessen Bruder kontaktiert und zur Herausgabe der Tasche aufgefordert. Sie veranlasste, dass Schlüssel und Zugangscode an den Bruder übergeben wurden, der die Drogen am 31. Oktober 2021 nach Deutschland transportierte und dort mit seiner Begleiterin vom Zollfahndungsamt festgenommen wurde. Die Beschuldigte ertastete die in braunes Klebeband eingewickelten Päckchen und nahm angesichts der Lebensumstände des Mitbeschuldigten (abgewiesener Asylbewerber ohne legale Einkünfte) eventualvorsätzlich in Kauf, dass es sich um illegale Substanzen handelte. Sie selbst konsumierte keine Drogen und erhielt keine finanzielle Entschädigung — sie handelte aus reiner Gefälligkeit. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung, DG230021) sprach die Beschuldigte am 1. November 2023 schuldig der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 25 StGB). Es verhängte 22 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit, sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Beschuldigte war weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft. Berufungsverfahren: Die Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.– für erlittene Haft (149 Tage). Sie bestritt, gewusst zu haben, dass sich Drogen in der Tasche befanden. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Nur Beschuldigtenberufung — Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB240347-O, Urteil vom 16. Mai 2025) wies die Berufung im Schuldpunkt ab (Eventualvorsatz bestätigt), korrigierte jedoch die rechtliche Qualifikation: die «mehrfache» Begehung wurde zu einer einfachen qualifizierten Widerhandlung (Tateinheit bei gleichzeitiger Lagerung verschiedener Betäubungsmittel), und die Tatbestandsvariante des Besitzes (lit. d) fiel als subsidiäre Auffangnorm weg. Strafzumessung: Das Obergericht stuft das Verschulden als «noch leicht» (Vorinstanz: «nicht schwer») ein und reduziert die Einsatzstrafe von 22 auf 18 Monate FS. Die deutlich untergeordnete Rolle, der Umstand dass sie keine Drogen konsumierte, aus Gefälligkeit handelte und nicht vorbestraft ist, wurden berücksichtigt. Täterkomponente neutral (keine Einsicht/Reue, aber Ersttat und durchgehend erwerbstätig). Vollzug bedingt (2 Jahre Probezeit) und Landesverweisung 5 Jahre bestätigt (kein Härtefall: keine familiären Bindungen in der Schweiz, regelmässige Besuche in Bulgarien, beruflicher Wiedereinstieg zumutbar). Endstrafe: 18 Monate FS bedingt, 150 Hafttage angerechnet, LV 5 Jahre. DB bleibt bei vorinstanzlichen 22 Monaten FS bedingt.

Bemerkungen

DB-Werte bestätigt: freiheitsstrafe_in_monaten=22 (vorinstanzlich), vollzug='0' (bedingt), nationalitaet='1' (bulgarisch), geschlecht='1' (weiblich), rolle=Gehilfenschaft. Obergericht SB240347-O vom 16.05.2025: Schuldspruch korrigiert (einfach statt mehrfach, lit. d Besitz weggefallen). Strafe reduziert 22→18 Monate FS bedingt. LV 5 Jahre bestätigt. Verschlechterungsverbot. Keine Besonderheiten: kein Geständnisrabatt (Beschuldigte bestritt bis zuletzt), keine verminderte Schuldfähigkeit, kein Versuch.

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