Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte reiste am 4. November 2023 als Kurier per Flug aus Brasilien über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein und führte in seinem eingecheckten Koffer 31 verschweisste Dessertbeutel mit total 6'230 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 85.7 %, entsprechend 5'337 g reinem Kokain) mit sich. Die Drogen waren nur in Kleidung eingewickelt und nicht besonders ausgeklügelt versteckt; über die Auftraggeber oder seine Entlöhnung war nichts bekannt.
Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung (DG240014), Urteil vom 13. August 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 4. November 2023 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus Brasilien kommend in die Schweiz eingereist zu sein. In seinem selbst gepackten und eingecheckten Reisekoffer führte er 31 verschweisste Dessertbeutel mit sich, die insgesamt 6'230 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 85.7 % (entsprechend 5'337 g reinem Kokain) enthielten. Ihm wird zur Last gelegt, von dem Kokain in seinem Koffer gewusst und dieses willentlich in die Schweiz eingeführt zu haben, wobei er zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, dass es sich um eine grössere, gesundheitsgefährdende Menge handelte. Er wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Menge von über 6 kg Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgehalt übersteigt den Grenzwert für einen schweren Fall (18 g reines Kokain) um mehr als das 200-fache, was stark verschuldenserhöhend gewertet wurde. Der Beschuldigte wurde als einfacher Kurier mit tiefer Position in der Hierarchie des internationalen Drogenhandels eingestuft, was leicht verschuldensmindernd wirkte; die Verstecktechnik (Drogen lediglich in Kleidung eingewickelt) war nicht besonders ausgeklügelt, was ebenfalls leicht verschuldensmindernd wirkte. Er handelte direktvorsätzlich; ein bewusstes Nichtwissen bezüglich des genauen Reinheitsgehalts wurde ihm gleichermassen zum Vorwurf gemacht. Eine finanzielle Notlage wurde verneint (Sozialhilfebezüger), der Transport diente nicht der Finanzierung eigenen Konsums (dieser war nach eigenen Angaben bereits eingestellt). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich neutral aus; eine geltend gemachte besondere Strafempfindlichkeit (Sehnenschäden, Herzprobleme) wurde mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht anerkannt. Keine Vorstrafen (eine niederländische Polizeirapportierung wegen Ladendiebstahls wurde nicht als Verurteilung gewertet). Kein Geständnis, keine Reue oder Einsicht attestiert; das Anerkennen des objektiven Sachverhalts wurde angesichts der erdrückenden Beweislage relativiert. Das Gesamtverschulden wurde als keinesfalls mehr leicht gewichtet. Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), zwingend unbedingt zu vollziehen; Landesverweisung von 12 Jahren gestützt auf Art. 66a StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240441-O, Urteil vom 16. April 2025): Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung) fochten das Urteil an. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch sowie die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und die Landesverweisung von 12 Jahren vollumfänglich unverändert, unter Anrechnung von zwischenzeitlich 530 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung) fochten das Urteil beim Obergericht an; dieses (SB240441-O, Urteil vom 16. April 2025) bestätigte Schuldspruch, Strafmass und Landesverweisung vollumfänglich unverändert. Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0), keine Vorstrafen, kein Geständnis. Einer der grössten in der Datenbank erfassten Einzeltransporte (5.3 kg reines Kokain, über 200-fache Grenzwertüberschreitung).