Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der 76-jährige kroatische Beschuldigte verwahrte 19 Gramm Kokain (Reingewicht, über dem Grenzwert für den schweren Fall von 18 g) in seiner Wohnung in Zürich und konsumierte regelmässig Kokain. Er gab an, die Droge für einen Dritten aufbewahrt zu haben.
Sachverhalt: Der 76-jährige kroatische Beschuldigte wurde am 13. April 2023 in seiner Wohnung in Zürich mit Kokain (19 g Reingewicht, über dem Grenzwert von 18 g für den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie einer Feinwaage und Konsumutensilien angetroffen. Er gab an, das Kokain für einen Dritten aufbewahrt zu haben, und konsumierte eingestandenermassen selbst regelmässig (ein bis zwei Mal pro Woche) Kokain. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, DG240058) sprach den Beschuldigten am 11. Juli 2024 schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BetmG — Besitz von Kokain über dem Grenzwert für den schweren Fall) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 — Eigenkonsum). Es verhängte 15 Monate Freiheitsstrafe unbedingt sowie eine Busse von Fr. 1'000.– und eine Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a StGB). Der Vorwurf des Verkaufs war von der Vorinstanz nicht behandelt worden; der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) erwuchs in Rechtskraft, womit der Verkaufsvorwurf materiell als Freispruch gilt. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung auf die Dispositivziffern 2–5 (Strafe, Vollzug, Ersatzfreiheitsstrafe, Landesverweisung) und beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine Busse von Fr. 500.– und das Absehen von der Landesverweisung. Er begründete dies mit seinem Geständnis, seiner überwundenen Drogensucht (Aufenthalt in einem kroatischen Kloster), seinem hohen Alter (76 Jahre, erhöhte Strafempfindlichkeit) und seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit 1971). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240472, Urteil vom 12. Mai 2025) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt, die Busse von Fr. 1'000.– und die Landesverweisung von 5 Jahren. Die Einsatzstrafe von 13 Monaten (Tatkomponente: nicht sehr leicht, qualifizierte Menge überschritten) wurde bestätigt. Das Geständnis wertete das Obergericht — entgegen der Vorinstanz — als leicht strafmindernd; die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender verlängerter Probezeit wurden stärker straferhöhend gewichtet als von der Vorinstanz. Das Alter von 76 Jahren rechtfertige keine erhöhte Strafempfindlichkeit (keine Gebrechlichkeit, noch reisefähig). Der Eigenkonsum/Suchtdruck wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Die negative Legalprognose wurde bestätigt. Ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint (regelmässige Aufenthalte in Kroatien, keine Gebrechlichkeit, erwachsene Kinder). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb die Landesverweisung bei 5 Jahren.
Nationalitaet am 20.09.2026 korrigiert: '2' (unbekannt) -> '1' (Ausländer, kroatische Staatsangehörigkeit). Das Urteil thematisiert Art. 66a StGB-Landesverweisung ausdrücklich, der Beschuldigte stammt aus Kroatien. beschaffungskriminalitaet=True: Der Beschuldigte konsumierte eingestandenermassen regelmässig Kokain (1-2×/Woche); das Obergericht wertete Eigenkonsum/Suchtdruck leicht strafmindernd. Suchtdruck damit belegt. Geständnisrabatt: Nur das Obergericht wertete das Geständnis leicht strafmindernd (Vorinstanz neutral). Keine Besonderheit markiert, da nicht vorinstanzlich berücksichtigt. Berufungsausgang: Nur Beschuldigtenberufung, vollumfänglich abgewiesen (Verschlechterungsverbot). Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt, Busse Fr. 1'000.– und Landesverweisung 5 Jahre bestätigt.