Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb zweimal insgesamt rund 273 g reines Kokain, wovon er 182 g an zwei Abnehmer verkaufte und weitere rund 27 g bei seiner Verhaftung sichergestellt zum Verkauf bereithielt; daneben konsumierte er zwischen März 2022 und März 2024 selbst 60 bis 70 g Kokain. Ursprünglich finanzierte er damit die eigene Sucht, später handelte er aus rein finanziellen Motiven, wobei sich sein Verkauf im Wesentlichen auf einen einzigen Abnehmer beschränkte. Auslöser der Rückfälligkeit nach über 16 Jahren Straffreiheit war eine schwere persönliche Krise nach dem Freitod seiner Ehefrau.
Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung (DG240010), Urteil vom 18. November 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (italienischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C, seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft) wurde vorgeworfen: - BetmG (Verbrechen): Er habe zweimal insgesamt 300 g Kokain brutto (272.7 g netto bei einem Reinheitsgrad von 90.9 %) erworben, wovon er 182.16 g reines Kokain an zwei Abnehmer verkauft und weitere 26.9 g bei seiner Verhaftung sichergestellte Reinsubstanz zum Verkauf bereitgehalten habe (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, mengenmässig qualifiziert). - BetmG (Übertretung): Zwischen März 2022 und März 2024 habe er zudem selbst 60 bis 70 g Kokain konsumiert (mehrfache Übertretung, Art. 19a Ziff. 1 BetmG). - Waffengesetz: An seinem Wohnort habe er ein verbotenes Springmesser mit automatischem Öffnungsmechanismus aufbewahrt. 2. Massgebende Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung: Die Vorinstanz stufte das objektive Verschulden beim BetmG-Verbrechen als noch leicht ein und setzte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, die sie wegen der subjektiven Tatkomponente (anfänglich Finanzierung der eigenen Sucht, später rein finanzielle Motive; kein Bezug zu einem eigentlichen Drogenring) auf 22 Monate reduzierte. Bei der Täterkomponente gewichtete sie die einschlägigen, wenn auch weit zurückliegenden Vorstrafen (2007 Peru, 6 Jahre 8 Monate; 2014 Schweiz, 6 Monate unbedingt) stark straferhöhend, das vollständige Geständnis bezüglich des Kokainhandels deutlich strafmindernd und die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd. Im Ergebnis resultierte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Für die mehrfache BetmG-Übertretung sprach sie eine Busse von Fr. 100.– (als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 14. August 2024) aus; für das Waffengesetz-Vergehen erfolgte ein separater Schuldspruch. 3. Vollzug und Landesverweisung: Die Vorinstanz ordnete den vollständig unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (wegen der Vorstrafen getrübte Bewährungsaussichten) sowie gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren; einen schweren persönlichen Härtefall bejahte sie zwar, gewichtete die öffentlichen Interessen aber höher. Zusätzlich wurde eine Ersatzforderung von Fr. 5'000.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil festgesetzt. 4. Was das Obergericht geändert hat: Auf Berufung des Beschuldigten hin (die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung) bestätigte das Obergericht am 12. Juni 2025 (SB250068-O) Schuldspruch und Strafmass für das BetmG-Verbrechen und die Übertretung vollumfänglich (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) und verneinte dabei entgegen der Vorinstanz eine strafmindernd wirkende lange Verfahrensdauer. Vom Waffengesetz-Vergehen sprach es den Beschuldigten hingegen frei, weil die Anklageschrift das sichergestellte Messer nicht hinreichend umschrieb (Verletzung des Anklageprinzips) und ihm ohnehin nicht nachgewiesen werden konnte, im relevanten Zeitpunkt noch Kenntnis vom Messer auf seinem Esstisch gehabt zu haben. Beim Vollzug gewährte das Obergericht aufgrund der seit der Vorinstanz eingetretenen positiven Entwicklung (Tagesstruktur und soziale Einbindung auf einem Bauernhof, dokumentierte Kokainabstinenz seit Mai 2023, psychiatrische Behandlung) neu einen Teilvollzug (12 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit, 6 Monate unbedingt zu vollziehen). Von der obligatorischen Landesverweisung sah es ganz ab: Wegen der günstigen Legalprognose und der rund 60-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz überwiege das private Interesse des mittlerweile 67-jährigen, im Wesentlichen auf einen einzigen Abnehmer beschränkt handelnden Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Wegweisung.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, DG240010). Einsatzstrafe von 24 Monaten (mengenmässig qualifizierter Kokainhandel) wegen fehlenden Bezugs zu einem Drogenring auf 22 Monate reduziert, dann trotz stark straferhöhend gewichteter, weit (16+ Jahre) zurückliegender einschlägiger Vorstrafen (2007 Peru, 2014 Schweiz) wegen deutlich strafminderndem vollständigem Geständnis und leicht strafminderndem Zeitablauf auf die Endstrafe von 18 Monaten gesenkt. Vollständig unbedingter Vollzug sowie obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), trotz bejahtem persönlichem Härtefall. Korrektur: `freiheitsstrafe_in_monaten` war in der Datenbank fälschlicherweise mit 10 statt mit den vorinstanzlichen 18 Monaten erfasst; entsprechend korrigiert. Das Obergericht (SB250068-O, Urteil vom 12. Juni 2025) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten hin Schuldspruch und Strafmass für das BetmG-Verbrechen vollumfänglich (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO), sprach ihn aber vom mitangeklagten Waffengesetz-Vergehen frei (Anklageprinzip verletzt), gewährte für die Freiheitsstrafe neu einen Teilvollzug (12 Monate bedingt, 4 Jahre Probezeit; 6 Monate unbedingt) und sah aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen günstigen Entwicklung (stabile Anstellung auf einem Bauernhof, dokumentierte Drogenabstinenz seit Mai 2023) ganz von der Landesverweisung ab.