Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte als Kurier gegen Entgelt insgesamt 5.325 kg reines Kokain, das in den Wänden zweier Koffer verbaut war, von Jamaica mit Endziel Deutschland und wurde dabei als Transitpassagier bei einer Zufallskontrolle am Flughafen Zürich-Kloten aufgegriffen. Er gab an, von mindestens 3 kg Kokain ausgegangen zu sein, ohne die genaue Reinheit oder den Empfänger gekannt zu haben.
Dem polnischen Staatsangehörigen A. wurde vorgeworfen, als Drogenkurier insgesamt 5.325 kg reines Kokain – in den Wänden zweier Koffer verbaut – von Jamaica mit Endziel Deutschland transportiert zu haben; er wurde dabei als Transitpassagier bei einer Zufallskontrolle am Flughafen Zürich-Kloten aufgegriffen. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) sprach ihn am 20. November 2024 (DG240043) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung nur noch die Sanktion und die Landesverweisung an; Schuldspruch, Einziehungen und Kostendispositiv waren damit bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 11. Juli 2025 (SB250073) die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 48 Monaten vollumfänglich: Die transportierte Menge – rund das 300-Fache des Grenzwerts für einen schweren Fall – sowie der Transport in zwei präparierten Koffern rechtfertigten eine objektive Tatschwere von "nicht mehr leicht" statt der von der Vorinstanz angenommenen "gerade noch leichten" Tatschwere; das nur bei erdrückender Beweislage und nicht von Beginn an vollständig abgelegte Geständnis (Rabatt von höchstens 20% bzw. max. 10 Monaten) wurde durch das erhebliche Vorleben des Beschuldigten (12 – nicht einschlägige – Vorstrafen wegen Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und Urkundendelikten in Polen über rund 30 Jahre) rechnerisch neutralisiert, sodass die Einsatzstrafe unverändert als Endstrafe resultierte. Auch die Landesverweisung von 8 Jahren wurde bestätigt: Das Obergericht deutete an, dass angesichts der Kokainmenge eigentlich eine längere Landesverweisung angezeigt gewesen wäre, konnte diese aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöhen; der Beschuldigte, der über keinerlei Beziehung zur Schweiz verfügt, machte keinen Härtefall geltend.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250073-O/U vom 11.07.2025) betreffend die auf Sanktion und Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 20.11.2024 (DG240043); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Schuldspruch, Einziehungen/Vernichtungen sowie Kostendispositiv waren mangels Anfechtung bereits mit der Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Einsatz- und Endstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe vollumfänglich, korrigierte dabei aber die vorinstanzliche Qualifikation der objektiven Tatschwere von "gerade noch leicht" auf "nicht mehr leicht" (die transportierte Menge von 5.325 kg reinem Kokain – rund das 300-Fache des Grenzwerts für einen schweren Fall – überschritt das für einen gewöhnlichen Kurier Übliche deutlich, und der Transport in zwei präparierten Koffern erhöhte zusätzlich die Gefährdung vieler Konsumenten); die Einsatzstrafe blieb dennoch unverändert bei 48 Monaten. Täterkomponente: Der nur bei erdrückender Beweislage und nicht von Beginn an vollständig geständige Beschuldigte hätte Anspruch auf einen Geständnisrabatt von höchstens 20% bzw. max. 10 Monaten gehabt; dieser wurde aber durch eine mindestens gleich hohe Straferhöhung wegen seines Vorlebens (12 – nicht einschlägige – Vorstrafen wegen Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und Urkundendelikten in Polen über rund 30 Jahre) rechnerisch neutralisiert, weshalb die Einsatzstrafe unverändert als Endstrafe von 48 Monaten resultierte. Nebenverurteilungsscore 0 (keine weiteren Nebendelikte). Landesverweisung: Das Obergericht deutete an, dass die transportierte Kokainmenge eigentlich eine längere als die von der Vorinstanz verhängte Landesverweisung von 8 Jahren gerechtfertigt hätte, konnte diese aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöhen und bestätigte die 8 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschuldigte, ein polnischer Staatsangehöriger ohne jegliche Beziehung zur Schweiz (lediglich Transitpassagier am Flughafen Zürich-Kloten), machte keinen Härtefall geltend.