Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 13.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 2350
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 19g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte über mehrere Monate mit Kokain im Kleinhandel (Einzelportionen zu Fr. 100.–, insgesamt 18.82 g reines Kokain gehandelt und aufbewahrt, davon 5 Portionen einem polizeilichen Scheinkäufer angeboten) und fuhr daneben ohne Führerausweis, Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung. Er gestand vollumfänglich und gab dabei sogar mehr zu, als ihm nachweisbar war.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Winterthur (DG230025), Urteil vom 13. März 2024 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: A. wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, da er 18.82 g reines Kokain gehandelt und aufbewahrt hatte, womit der Grenzwert für einen schweren Fall (18 g) knapp überschritten wurde. Hinzu kamen Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie dreier Verkehrsdelikte (Fahren ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung, ohne Fahrzeugausweis/Kontrollschilder). 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Vorinstanz bemass das Deliktsverschulden als sehr leicht, da die kritische Mengengrenze nur geringfügig überschritten wurde und A. lediglich als Endverkäufer agierte. Die persönlichen Verhältnisse (trotz Festanstellung weiterhin hoch verschuldet) wurden als neutral gewertet; straferhöhend wirkten sich drei Vorstrafen aus 2017/2018 aus, davon eine einschlägig im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, sowie eine weitere Straffälligkeit nach der Tatbegehung. Zugunsten von A. wurde sein umfassendes, über das Nachweisbare hinausgehendes Geständnis stark strafmindernd berücksichtigt. Freiheitsstrafe von 12 Monaten (2 Tage Haft angerechnet), unbedingt zu vollziehen, sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 4. Dezember 2023 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 500.–. Landesverweisung von 5 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB240492-O, Urteil vom 26. August 2025): Der Beschuldigte focht Schuldspruch (qualifizierte Widerhandlung), Strafhöhe, unbedingten Vollzug und Landesverweisung an. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch und die Einsatzstrafe von 12 Monaten vollumfänglich. Abweichend von der Vorinstanz gewährte es jedoch den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Probezeit 4 Jahre), da die frühere einschlägige Vorstrafe lange zurücklag und weniger schwerwiegend war, womit keine schlechte Prognose vorlag.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Winterthur). Korrektur bei dieser Nachführung: Der nebenverurteilungsscore war mit 3 zu hoch angesetzt und wurde auf 2 korrigiert: Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG, Vergehen) = 1 Punkt + Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Vergehen) = 1 Punkt; Fahren ohne Fahrzeugausweis/Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) ist eine reine Bussen-Übertretung und zählt nicht, ebenso wenig die mehrfache BetmG-Übertretung. Starker Geständnisrabatt: umfassendes Geständnis, das über das Nachweisbare hinausging. Das Obergericht (SB240492-O, Urteil vom 26. August 2025) bestätigte Schuldspruch und Strafhöhe (12 Monate), gewährte aber – anders als die Vorinstanz – den bedingten Vollzug; gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche unbedingte Vollzug im DB-Feld massgebend.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen