Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte kaufte zwischen Ende 2015 und Dezember 2016 in mehreren Transaktionen insgesamt rund 2'900g Amphetamingemisch (1'153g reine Wirkstoffmenge) und veräusserte bzw. verschaffte dieses grösstenteils an mindestens zehn Abnehmer; daneben verkaufte er 10g bis 15g MDMA, vermittelte 2g Kokain, verkaufte eine unbestimmte Menge Marihuana und traf Anstalten zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta.
Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 23. November 2018 (PEN 18 657) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Die rechtskräftigen Schuldsprüche umfassen zwischen Ende 2015 und Dezember 2016 den mengenmässig qualifizierten Handel mit insgesamt 1'153g reinem Amphetamin (davon 520g reines Amphetamin veräussert/verschafft sowie für weitere 633g rein Anstalten zum Erwerb/Verschaffen getroffen; die addierten Mengen überschreiten die Grenze zum schweren Fall von 36g rein um das 14.5- bis 17.6-fache), sowie als einfache Widerhandlungen den Verkauf von 10g bis 15g MDMA, die Vermittlung von 2g Kokain, den Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana und das Anstaltentreffen zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta (Methylphenidat, nicht im DB-Substanzkatalog erfasst). Zudem wurde der Beschuldigte des mehrfachen Konsums von Amphetamin und Marihuana sowie des Besitzes von 7g Amphetamin zum Eigenkonsum (Übertretung) schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft), zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 (total CHF 2'100.00, Probezeit 2 Jahre) für die einfachen Widerhandlungen sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Die beschlagnahmten Drogen und Utensilien wurden zur Vernichtung eingezogen, das sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone 7 blieb Gegenstand des Berufungsverfahrens. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Gegen dieses Urteil erhob einzig die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Einziehung des Mobiltelefons; der Beschuldigte erklärte keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen. Die Schuldsprüche, der Verzicht auf die Landesverweisung, die Übertretungsbusse sowie die übrigen Nebenpunkte erwuchsen dadurch in Rechtskraft. Die 1. Strafkammer des Obergerichts Bern (SK 19 17, Urteil vom 17. Oktober 2019) verfügte hinsichtlich der zu überprüfenden Strafzumessung über umfassende Kognition und war, da die Berufung von der Staatsanwaltschaft erhoben wurde, nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Berufungsausgang: Die Kammer nahm für die qualifizierte Amphetamin-Widerhandlung eine eigenständige Strafzumessung vor: Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 35 Monaten (objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der erheblichen Drogenmenge und der Vielzahl von Geschäften mit mindestens zehn Abnehmern, saldiert mit einer Reduktion für das blosse Anstaltentreffen bei einem Teilbetrag) gelangte sie über eine leichte Reduktion wegen des als nicht gravierend eingestuften Eigenkonsums (-3 Monate) und eine deutliche Reduktion aufgrund der Täterkomponenten (Geständnisbereitschaft, Einsicht und Reue, Distanzierung vom Drogenumfeld; -7 Monate) zu einer Strafe von 25 Monaten. Da diese Dauer die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) knapp überstieg, senkte die Kammer sie mit Blick auf die geordneten persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafenlosigkeit auf 24 Monate und sprach den Vollzug bedingt aus (Probezeit 2 Jahre) - damit deckt sich die oberinstanzliche Endstrafe trotz eigenständiger Neuberechnung zufällig mit dem vorinstanzlichen Strafmass. Für die einfachen Widerhandlungen bestätigte die Kammer die Anzahl von 30 Tagessätzen, erhöhte aber die Tagessatzhöhe von CHF 70.00 auf CHF 100.00 (aktualisierte wirtschaftliche Verhältnisse: Nettoeinkommen CHF 5'200.00/Monat); auch die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon wurde - mit ausdrücklichem Einverständnis des Beschuldigten - zur Vernichtung eingezogen.
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Berufungsurteil Obergericht Bern, Berufung nur der Generalstaatsanwaltschaft, beschränkt auf Strafzumessung/Einziehung, kein Anschlussberufung des Beschuldigten - Verschlechterungsverbot nicht anwendbar): anzahl_tagessaetze war fälschlich mit 0 erfasst, obwohl die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 aussprach (vom Obergericht bei eigener Strafzumessung auf CHF 100.00 Tagessatzhöhe erhöht, Anzahl unverändert); auf 30 korrigiert. nebenverurteilungsscore war mit 0 erfasst; die vier einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG (MDMA-Verkauf, Kokain-Vermittlung, Marihuana-Verkauf, Concerta-Anstaltentreffen), gemeinsam mit einer Geldstrafe sanktioniert, zählen als mehrfaches Vergehen (1 Punkt) + 1 Zusatzpunkt für Mehrfachbegehung = 2; korrigiert. deliktsdauer_in_monaten auf 13 gesetzt (Amphetamin-Hauptdelikt: Ende 2015 bis 22.12.2016). Betm-Datensätze für MDMA (13g, Mittelwert der im Urteil genannten Bandbreite 10-15g) und Kokain (2g) ergänzt - beide ohne gerichtlich festgestellten Reinheitsgehalt, daher rein=False. Marihuana (unbestimmte Menge) und Concerta (kein Katalogeintrag, CLAUDE.md verbietet das Anlegen neuer Substanznamen) wurden bewusst nicht als Betm-Datensatz erfasst. freiheitsstrafe_in_monaten=24 und vollzug=bedingt bereits korrekt (vorinstanzlicher Wert; deckt sich zufällig mit der eigenständigen oberinstanzlichen Neuberechnung). Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Die im Urteil wiedergegebene Würdigung von Geständnis/Einsicht/Reue (E. 9.4.2) ist Teil der eigenständigen oberinstanzlichen Strafzumessung: aus dem vorliegenden Text nicht zweifelsfrei ableitbar, ob bereits die Vorinstanz selbst einen entsprechenden Rabatt gewährte. zusammenfassung komplett neu strukturiert (Vorinstanz-Urteil / Instanzenweg / Berufungsausgang sauber getrennt) - beschrieb zuvor nur die oberinstanzliche Strafzumessung, ohne festzuhalten, dass die vorinstanzlichen 24 Monate und die 30 Tagessätze bereits vor der Berufung feststanden.