Fall DG210181-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 107400
Deliktsdauer (Monate): 13

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 358000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte transportierte zwischen ca. Mai 2016 und dem 5. Juni 2017 mehrfach insgesamt ca. 358 kg Marihuana (THC-Gehalt jeweils über 8%) mit dem Auto von I. nach Zürich bzw. J. und verkaufte die Drogen als Zwischenhändler an einen Grossabnehmer (G.) zu mind. CHF 6'000.-/kg. Bruttoumsatz ca. CHF 2'148'000.-, Nettogewinn ca. CHF 107'400.-. Der Vorwurf der Bandenmässigkeit (Zusammenwirken mit dem Bruder H.) wurde von der Staatsanwaltschaft fallengelassen, nachdem H. im separaten Verfahren rechtskräftig nur wegen Gehilfenschaft (nicht Bandenmitgliedschaft) verurteilt worden war; dem Beschuldigten wurde daher nur Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) angelastet, nicht Mengenmässigkeit. Das Gericht bejahte die Verwertbarkeit sämtlicher Überwachungsmassnahmen (u.a. TK-Überwachung, GPS, IMSI-Catcher) trotz Verteidigungseinwänden zu einem angeblich unzulässigen Zufallsfund (Verdachtswechsel von Kokain- zu Marihuanahandel). Das mehrfach im Vorverfahren abgelegte Geständnis wurde als verwertbar und glaubhaft gewürdigt, auch nachdem der Beschuldigte es an der Hauptverhandlung nicht wiederholte. Einsatzstrafe von 30 Monaten (objektive und subjektive Tatschwere, u.a. hoher Organisationsgrad, Weiterhandeln trotz Kenntnis der Überwachung), Reduktion um 2 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (mehrmonatige Bearbeitungslücken im gerichtlichen Verfahren, Gesamtverfahrensdauer ca. 8 Jahre) auf 28 Monate Freiheitsstrafe. Keine Vorstrafen, günstige Prognose: teilbedingter Vollzug, unbedingter Teil auf das Minimum von 6 Monaten festgesetzt (22 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre). Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft. Ersatzforderung von CHF 255'600.- (Nettoprinzip: Gewinn CHF 107'400.- zzgl. hypothetischer Wert der bei einer Sicherstellung durchschnittlich vorhandenen Liefermenge). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet; die Verteidigung meldete Berufung an, der Ausgang des Berufungsverfahrens ist im vorliegenden Urteilstext noch nicht bekannt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen