Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte transportierte zwischen Mai 2016 und Juni 2017 mehrfach mit dem eigenen Auto insgesamt rund 358 kg Marihuana (THC-Gehalt über 8 %) von I. nach Zürich bzw. J. und verkaufte die Ware als Zwischenhändler zu mindestens CHF 6'000.–/kg an einen Grossabnehmer. Der Bruttoumsatz betrug rund CHF 2.15 Mio., der Nettogewinn rund CHF 107'400.–; den legalen CBD-Hanfhandel seiner eigenen Firma nutzte er dabei als Deckmantel.
Der Beschuldigte transportierte zwischen ca. Mai 2016 und dem 5. Juni 2017 mehrfach insgesamt ca. 358 kg Marihuana (THC-Gehalt jeweils über 8%) mit dem Auto von I. nach Zürich bzw. J. und verkaufte die Drogen als Zwischenhändler an einen Grossabnehmer (G.) zu mind. CHF 6'000.-/kg. Bruttoumsatz ca. CHF 2'148'000.-, Nettogewinn ca. CHF 107'400.-. Der Vorwurf der Bandenmässigkeit (Zusammenwirken mit dem Bruder H.) wurde von der Staatsanwaltschaft fallengelassen, nachdem H. im separaten Verfahren rechtskräftig nur wegen Gehilfenschaft (nicht Bandenmitgliedschaft) verurteilt worden war; dem Beschuldigten wurde daher nur Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) angelastet, nicht Mengenmässigkeit. Das Gericht bejahte die Verwertbarkeit sämtlicher Überwachungsmassnahmen (u.a. TK-Überwachung, GPS, IMSI-Catcher) trotz Verteidigungseinwänden zu einem angeblich unzulässigen Zufallsfund (Verdachtswechsel von Kokain- zu Marihuanahandel). Das mehrfach im Vorverfahren abgelegte Geständnis wurde als verwertbar und glaubhaft gewürdigt, auch nachdem der Beschuldigte es an der Hauptverhandlung nicht wiederholte. Einsatzstrafe von 30 Monaten (objektive und subjektive Tatschwere, u.a. hoher Organisationsgrad, Weiterhandeln trotz Kenntnis der Überwachung), Reduktion um 2 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (mehrmonatige Bearbeitungslücken im gerichtlichen Verfahren, Gesamtverfahrensdauer ca. 8 Jahre) auf 28 Monate Freiheitsstrafe. Keine Vorstrafen, günstige Prognose: teilbedingter Vollzug, unbedingter Teil auf das Minimum von 6 Monaten festgesetzt (22 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 2 Jahre). Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft. Ersatzforderung von CHF 255'600.- (Nettoprinzip: Gewinn CHF 107'400.- zzgl. hypothetischer Wert der bei einer Sicherstellung durchschnittlich vorhandenen Liefermenge). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet; die Verteidigung meldete Berufung an, der Ausgang des Berufungsverfahrens ist im vorliegenden Urteilstext noch nicht bekannt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung). Ungewöhnlich lange Verfahrensdauer von rund 8 Jahren (Verhaftung 2017, Urteil 2025): Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (vom Obergericht wieder aufgehoben), coronabedingte Verzögerungen, gerichtsinterne Umteilung, Sistierung bis zum Abschluss des Parallelverfahrens gegen den Bruder des Beschuldigten sowie ein Ausstandsbegehren gegen den Referenten am Vorabend der ursprünglich für November 2024 angesetzten Hauptverhandlung – daraus resultierte die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (2 Monate Reduktion der Einsatzstrafe). Kein Geständnisrabatt: Das im Vorverfahren mehrfach abgelegte, verwertbare Geständnis wurde zwar nicht widerrufen, doch verweigerte der Beschuldigte ab der ersten Hauptverhandlung 2021 durchgehend die Aussage und liess sich auf den (verworfenen) Standpunkt der Unverwertbarkeit stellen – das Gericht erkannte darin kein positives Nachtatverhalten. Die angeklagte Menge wurde zugunsten des Beschuldigten von 366 auf 358 kg korrigiert (Abgleich mit dem rechtskräftigen Urteil betreffend den Bruder H., wonach 32 kg retourniert worden waren; H. wurde darin nur wegen Gehilfenschaft, nicht Bandenmitgliedschaft, verurteilt, weshalb die Staatsanwaltschaft die Bandenmässigkeit auch hier fallenliess). Keine Vorstrafen; keine Landesverweisung, da der Beschuldigte als Kind eingebürgert wurde und Schweizer Bürger ist. Zu Protokoll wurde ein separat auszufertigender Minderheitsantrag gegeben (Inhalt aus dem vorliegenden Urteilstext nicht ersichtlich). Die Verteidigung hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.