Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte kaufte über mindestens zwei Monate hinweg grosse Mengen Kokain (gutachterlich 46.45 g Reinsubstanz bei einem Reinheitsgehalt von rund 93 %, klar über der bundesgerichtlichen Grenzmenge für einen schweren Fall) und übergab es abgepackt in konsumbereite Portionen an eine Bekannte zum Weiterverkauf an Kunden seines Lokals. Daneben wurden bei ihm 376 g Haschisch sowie 52 Packungen des in der Schweiz nicht zugelassenen, verschreibungspflichtigen Potenzmittels Kamagra sichergestellt, welches er ebenfalls gegen Entgelt an Lokalkunden abgab.
Der Beschuldigte handelte während mindestens zwei Monaten mit Kokain aus seinem Lokal G._____ heraus und gab es an F._____ zum Weiterverkauf an Kunden weiter, nachdem er es in konsumbereite Portionen abgepackt hatte. Gutachterlich festgestellt wurden ein Reinheitsgehalt von 93.2 % resp. 92.9 % und eine Gesamtmenge von 46.45 g reinem Kokain, was die bundesgerichtliche Grenzmenge für einen schweren Fall (18 g rein) klar übersteigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Daneben wurden 376 g Haschisch (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie 52 Packungen des in der Schweiz nicht zugelassenen, verschreibungspflichtigen Potenzmittels Kamagra sichergestellt, welches der Beschuldigte gegen Entgelt an Kunden des Lokals abgab (Vergehen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Die Verteidigung bestritt erfolglos die Verwertbarkeit des Betäubungsmittelgutachtens (Beizug von Hilfspersonen durch den Gutachter) sowie den Nachweis, dass es sich beim Inhalt der Fläschchen um Kamagra handelte; das Gericht folgte in beiden Punkten der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte legte anlässlich der Haftverhandlung ein Geständnis ab und war an der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig, was leicht strafmindernd wirkte; die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (2017) wurde als nicht einschlägig gewertet und wirkte sich neutral aus. Das Gericht sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten (für die beiden Betäubungsmitteldelikte) sowie separat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.– (für das Heilmittelgesetz-Vergehen) aus, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, zzgl. einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– und einer Ersatzforderung von Fr. 1'300.– für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil vom 17. März 2025 Berufung angemeldet (act. 41); der Ausgang des Berufungsverfahrens ist noch offen.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 2: Vergehen gegen das BetmG betreffend Haschisch (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt + Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt. Die nicht einschlägige Vorstrafe wegen Waffengesetz-Vergehens (2017) wirkte sich mangels Bezug zum BetmG neutral, nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). Auffälligkeit der Strafzumessung: Für das HMG-Vergehen berechnete das Gericht in den Erwägungen eine Einzelstrafe von 140 Tagessätzen (E. V.4.1.3), sprach im Dispositiv dann aber nur 120 Tagessätze aus (E. V.4.2.4 und Urteilsdispositiv Ziff. 2) — die Diskrepanz bleibt unbegründet. Deliktsertrag entspricht dem vom Beschuldigten selbst angegebenen Verkaufserlös aus dem bisherigen Kokainverkauf (Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.–, unterer Wert als Ersatzforderung festgesetzt). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil vom 17. März 2025 Berufung angemeldet (act. 41); der Ausgang des Berufungsverfahrens ist nicht bekannt.