Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 17.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 1300
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 46g, rein
  • Haschisch, 376g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte handelte mind. zwei Monate lang mit Kokain in seinem Lokal G._____ und gab es an F._____ zum Weiterverkauf an Kunden weiter, nachdem er es in konsumbereite Portionen abgepackt hatte. Gutachterlich festgestellt wurden ein Reinheitsgehalt von 93.2% resp. 92.9% und eine Gesamtmenge von 46.45g reinem Kokain, was die bundesgerichtliche Grenzmenge fuer einen schweren Fall (18g rein) klar uebersteigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Daneben wurden 376g Haschisch (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie 52 Packungen des in der Schweiz nicht zugelassenen, verschreibungspflichtigen Potenzmittels Kamagra sichergestellt, welches der Beschuldigte gegen Entgelt an Kunden des Lokals abgab (Vergehen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Die Verteidigung bestritt erfolglos die Verwertbarkeit des Betaeubungsmittelgutachtens (Beizug von Hilfspersonen durch den Gutachter) sowie den Nachweis, dass es sich beim Inhalt der Fläschchen um Kamagra handelte; das Gericht folgte in beiden Punkten der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte legte anlässlich der Haftverhandlung ein Geständnis ab und war an der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig, was leicht strafmindernd wirkte; die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (2017) wurde als nicht einschlägig gewertet und wirkte sich neutral aus. Das Gericht sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten (fuer die beiden Betäubungsmitteldelikte) sowie separat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- (fuer das Heilmittelgesetz-Vergehen) aus, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, zzgl. einer Verbindungsbusse von Fr. 3000.- und einer Ersatzforderung von Fr. 1300.- fuer den unrechtmaessig erlangten Vermoegensvorteil. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil vom 17. März 2025 Berufung angemeldet (act. 41); der Ausgang des Berufungsverfahrens ist noch offen.

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