Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte handelte über einen Zeitraum von rund sieben Monaten eigenständig mit Kokain (mind. 173.65 g Reinsubstanz) und Marihuana (mind. 10.75 kg) und traf Vorbereitungshandlungen für den Transport von weiteren rund 2.75 kg reinem Kokain. Als Versteck für den Drogen- und Bargeldtransport nutzte sie unter anderem ein eigens eingebautes Geheimfach in ihrem Personenwagen.
Bezirksgericht Dietikon (DG240016-M / U_begr), Urteil vom 6. Februar 2025 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der 34-jährigen Beschuldigten (serbische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C, in der Schweiz geboren und aufgewachsen) wurde zur Last gelegt, zwischen November 2022 und Juni 2023 (ca. 7 Monate) im Grossraum Zürich mehrfach mit Betäubungsmitteln gehandelt, Transporte durchgeführt, Drogen vermittelt und Anstalten dazu getroffen zu haben, sowie Eigenkonsum von Kokain und MDMA begangen zu haben. Sie agierte relativ selbstständig mit mehreren Lieferanten und Abnehmern auf tiefer bis mittlerer Hierarchiestufe. Als Hilfsmittel nutzte sie codierte Kommunikation und ein eigens im Fahrzeug verbautes Geheimversteck. Gehandelt wurden mindestens 173.65 g reines Kokain (teilweise vollendet, teilweise Anstaltentreffen zum Erwerb) sowie mindestens 10.75 kg Marihuana. Zwei weitere geplante Kokaintransporte – ein Inlandtransport von ca. 984 g reinem Kokain und eine Einfuhr von ca. 1.76 kg reinem Kokain aus Belgien – blieben im Vorbereitungs- bzw. Planungsstadium stecken (Gesamtmenge Anstaltentreffen Transport: ca. 2.75 kg rein). Von Vorwürfen gemäss Ziff. A 2.2, A 3.1, A 3.4, A 5 und A 7 sprach das Bezirksgericht sie in dubio pro reo frei; die Behauptung eines Mindestgewinns von über CHF 10'000.– wurde wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht zugelassen. 2. Schuldsprüche & Freisprüche (Erstinstanz): Das Bezirksgericht sprach die Beschuldigte schuldig: - der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Von den Anklageziffern A.2.2., A.3.1., A.3.4., A.5. und A.7. wurde sie mangels rechtsgenügenden Beweises freigesprochen. 3. Strafzumessung & Sanktion (Bezirksgericht Dietikon): - Einsatzstrafe BetmG-Verbrechen: Für den qualifizierten Kokainhandel (mind. 173.65 g rein) bildete das Gericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Das Tatverschulden wurde als noch leicht eingestuft, da die Gewinnmargen eher bescheiden waren, keine Beschaffungskriminalität vorlag und die Beschuldigte nicht der organisierten Kriminalität angehörte. - Asperation Anstaltentreffen Kokaintransporte: Für die geplanten Transporte von rund 2.75 kg reinem Kokain schätzte das Gericht die hypothetische Strafe bei Vollendung auf 42 Monate, milderte diese aber wegen des blossen Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG um 2/3 auf 14 Monate und erhöhte die Einsatzstrafe asperatorisch um 10 Monate auf 34 Monate. - Asperation Marihuanahandel: Für den Handel mit mind. 10.75 kg Marihuana setzte das Gericht eine selbstständige Strafe von 6 Monaten fest und erhöhte die Strafe asperatorisch um 4 Monate auf 38 Monate. - Täterkomponente & Schwellenabsenkung: Die Vorstrafe (SVG, Nichtabgabe von Kontrollschildern) blieb strafneutral; die Täterkomponente bot keinen Anlass für eine Erhöhung oder Milderung. Da sich die schuldangemessene Strafe von 38 Monaten jedoch im Grenzbereich zur gesetzlichen Grenze für den teilbedingten Vollzug von 36 Monaten (Art. 43 StGB) bewegte, senkte das Gericht die Strafe um 2 Monate auf 36 Monate, um der Beschuldigten den teilbedingten Vollzug zu ermöglichen und ihre Erwerbsstelle als Teamleiterin mit Weiterbildungsoptionen nicht zu zerstören. - Vollzug: Teilbedingt; 24 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, 12 Monate unbedingt zu vollziehen (unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft). - Übertretung: Separate Busse von CHF 400.– (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023 für den gelegentlichen Eigenkonsum. 4. Landesverweisung & Nebenfolgen: Das Gericht ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Obwohl es der in der Schweiz geborenen und gut integrierten Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall zubilligte, erachtete es das öffentliche Fernhalteinteresse bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel als überwiegend.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Dietikon, Geschäfts-Nr. DG240016-M / U_begr). Nebenverurteilungsscore 2: mehrfaches Vergehen gegen das BetmG betreffend Marihuana (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt + 1 Zusatzpunkt für die Mehrfachbegehung. Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Eigenkonsum) zählt als Übertretung 0 Punkte (Busse CHF 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Brugg-Zurzach vom 21.11.2023). Auffälligkeit der erstinstanzlichen Strafzumessung: Das Bezirksgericht bildete eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für den qualifizierten Kokainhandel, erhöhte um 10 Monate (auf 34 Monate) für das Anstaltentreffen zum Transport (hypothetisch 42 Monate, gemildert um 2/3 nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG auf 14 Monate) und um weitere 4 Monate (auf 38 Monate) für den Marihuanahandel (selbstständig 6 Monate). Zur Ermöglichung des teilbedingten Vollzugs bei der 36-Monats-Grenze (Art. 43 StGB) und zur Schonung der beruflichen Reintegration (Festanstellung als Teamleiterin mit Weiterbildungsoption) senkte das Gericht die Strafe gestützt auf die Täterkomponente / Schwellenproblematik (Art. 47 StGB) um 2 Monate auf 36 Monate (davon 12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit). Kein Geständnisrabatt der Vorinstanz: Die Täterkomponente wurde neutral gewertet, da die Beschuldigte bezüglich des Kokainhandels kaum geständig war. Weiterer Instanzenweg: Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren SB250226, Urteil vom 31. März 2026). Das Obergericht sprach sie zusätzlich vom Vorwurf A 4 (Verkauf von 50 g Kokain / 37.5 g rein) frei, gewährte einen Geständnisrabatt von 4 Monaten (für das Teilgeständnis zum Marihuana sowie Reue und Einsicht) und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate, welche es bei günstiger Legalprognose vollumfänglich bedingt aufschob (Probezeit 2 Jahre). Die 5-jährige Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung wurden bestätigt.