Fall DG240016-M

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 06.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 7

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2920g, rein
  • Marihuana, 10750g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine in der Schweiz geborene und aufgewachsene serbische Staatsangehoerige (Niederlassung C), wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zuerich wegen zahlreicher Anklagepunkte (A.1.1-A.7 sowie B) wegen mehrfacher, teils qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, teils i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfacher Uebertretung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Eigenkonsum) angeklagt. Zwischen November 2022 und Juni 2023 kaufte, verkaufte, vermittelte, transportierte und besass sie wiederholt Kokain und Marihuana, wobei sie primaer als eigenstaendige Haendlerin auf tiefer bis mittlerer Hierarchiestufe mit mehreren Lieferanten agierte; ein weiterer geplanter Kokaintransport aus Belgien (ca. 1.76 kg reines Kokain) sowie ein Inlandtransport von Kokain (ca. 984 g rein) blieben im Anstaltentreffen-Stadium stecken. Das Gericht sprach die Beschuldigte fuer den ueberwiegenden Teil der Anklage schuldig, insgesamt mit einer Handelsmenge von mindestens ca. 173.65 g reinem Kokain (Handelsgruppe) plus ca. 2.75 kg reinem Kokain (blosses Anstaltentreffen zum Transport) sowie mindestens 10.75 kg Marihuana; von einzelnen Vorwuerfen (Anklageziffern A.2.2, A.3.1, A.3.4, A.5 und A.7) wurde sie mangels rechtsgenuegenden Beweises freigesprochen (in dubio pro reo). Die Deliktssumme bzw. der Gewinn liess sich nicht zuverlaessig beziffern; das Gericht ging von einer eher bescheidenen Gewinnmarge aus, verneinte eine Beschaffungskriminalitaet sowie einen gewerbsmaessigen Handel (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) und erachtete das Verschulden beim Kokainhandel als (noch) leicht, beim Anstaltentreffen zum Transport groesserer Mengen als nicht mehr leicht sowie beim Marihuanahandel als leicht. Die Beschuldigte wies eine nicht einschlaegige Vorstrafe (SVG) auf. Das Gericht verhaengte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 12 Monate abzueglich 20 Tage Haft unbedingt zu vollziehen) sowie eine Busse von Fr. 400.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2023 fuer den Eigenkonsum. Trotz Bejahung eines Haertefalls (Geburt und Aufwachsen in der Schweiz, gute Integration, Familie in der Schweiz) ordnete das Gericht wegen des hohen oeffentlichen Fernhalteinteresses bei qualifiziertem Betaeubungsmittelhandel eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.

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