Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte (zur Tatzeit Raub 18/19-jaehrig) handelte zwischen 1. Mai und 29. August 2023 regelmaessig mit Kokain (mind. 36.6g Kokaingemisch bzw. 24.7g reines Kokain, gassenueblicher Reinheitsgehalt 67.5%) an diverse Abnehmer und erzielte dabei Einnahmen von rund Fr. 4500.- innert vier Monaten; er bewegte sich auf mittlerer Hierarchiestufe (liess sich in Teilzahlungen bezahlen, Abnehmer akquirierten teils fuer ihn). Zudem besass er anlaesslich der Hausdurchsuchung vom 29.8.2023 494g Marihuana zum Verkauf sowie diverses Verkaufsutensil (Waage, Minigrips, Streckmittel). Beschaffungskriminalitaet wurde vom Gericht verneint, er handelte aus rein finanziellem Interesse. Daneben wurde der Beschuldigte des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen: In der Nacht vom 11./12. November 2022 drang er zu dritt (mit Mitbeschuldigtem F. und einem unbekannten Dritten), maskiert und bewaffnet (Brecheisen, Ruestmesser, Pfefferspray), gewaltsam in die Wohnung des Geschaedigten G. ein, drohte ihm und erbeutete Fr. 2030.-. Das Gericht verwarf die Verteidigung, wonach nur Gehilfenschaft vorliege, und bejahte Mittaeterschaft. Aufgrund einer psychiatrisch attestierten leicht verminderten Schuldfaehigkeit (mittelgradige Alkohol-/Kokainintoxikation) wurde die Einsatzstrafe fuer den Raub reduziert. Insgesamt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (unbedingt, unter Anrechnung von 687 Tagen Haft) ausgesprochen (Einsatzstrafe Kokainhandel 13 Mte., asperiert mit Raub [25 Mte.] und BetmG-Vergehen Marihuana [1 Mt.]). Eine fruehere bedingte Geldstrafe (Waffengesetz, Strafbefehl 2.11.2022) wurde widerrufen. Gestuetzt auf ein psychiatrisches Gutachten (schwere Persoenlichkeitsstoerung vom antisozialen Typus, mittelgradige Alkohol- und Kokainkonsumstoerung) wurde der zur Tatzeit noch junge Beschuldigte (Anlasstaten mit 18/19 Jahren) gestuetzt auf Art. 61 StGB in eine Einrichtung fuer junge Erwachsene eingewiesen; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben. Es handelt sich um ein erstinstanzliches, noch nicht rechtskraeftiges Urteil des Bezirksgerichts Hinwil.