Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte handelte zwischen Mai und August 2023 regelmässig mit Kokain (mind. 36.6 g Kokaingemisch bzw. 24.7 g reines Kokain) an verschiedene Abnehmer und bewahrte daneben 494 g Marihuana zum Verkauf auf (Einsatzsstrafe: 14 Mt.). Rund ein halbes Jahr zuvor hatte er zusammen mit einem Mittäter und einem unbekannten Dritten maskiert und bewaffnet die Wohnung eines Bekannten überfallen und ihm Fr. 2'030.– abgenommen (Raub: + 25 Mt. Aspiration).
Der Beschuldigte (zur Tatzeit 18/19-jährig) handelte zwischen 1. Mai und 29. August 2023 regelmässig mit Kokain (mind. 36.6 g Kokaingemisch bzw. 24.7 g reines Kokain, gassenüblicher Reinheitsgehalt 67.5 %) an diverse Abnehmer und erzielte dabei Einnahmen von rund Fr. 4'500.– innert vier Monaten; er bewegte sich auf mittlerer Hierarchiestufe (liess sich in Teilzahlungen bezahlen, Abnehmer akquirierten teils für ihn). Zudem besass er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29.8.2023 494 g Marihuana zum Verkauf sowie diverses Verkaufsutensil (Waage, Minigrips, Streckmittel). Beschaffungskriminalität wurde vom Gericht verneint, er handelte aus rein finanziellem Interesse. Daneben wurde der Beschuldigte des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen: In der Nacht vom 11./12. November 2022 drang er zu dritt (mit Mitbeschuldigtem F. und einem unbekannten Dritten), maskiert und bewaffnet (Brecheisen, Rüstmesser, Pfefferspray), gewaltsam in die Wohnung des Geschädigten G. ein, drohte ihm und erbeutete Fr. 2'030.–. Das Gericht verwarf die Verteidigung, wonach nur Gehilfenschaft vorliege, und bejahte Mittäterschaft. Aufgrund einer psychiatrisch attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit (mittelgradige Alkohol-/Kokainintoxikation) wurde die Einsatzstrafe für den Raub reduziert. Insgesamt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (unbedingt, unter Anrechnung von 687 Tagen Haft) ausgesprochen (Einsatzstrafe Kokainhandel 14 Monate, asperiert mit Raub [25 Monate] und BetmG-Vergehen Marihuana [1 Monat]). Eine frühere bedingte Geldstrafe (Waffengesetz, Strafbefehl 2.11.2022) wurde widerrufen. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (schwere Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus, mittelgradige Alkohol- und Kokainkonsumstörung) wurde der zur Tatzeit noch junge Beschuldigte (Anlasstaten mit 18/19 Jahren) gestützt auf Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben. Es handelt sich um ein erstinstanzliches, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Hinwil.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Hinwil), im Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Nebenverurteilungsscore 3: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB, Verbrechen mit Höchststrafe 10 Jahre) = 2 Punkte + Vergehen gegen das BetmG betreffend Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt. Auffälligkeit der Strafzumessung: Die Einsatzstrafe für den Kokainhandel wurde wegen der attestierten Substanzabhängigkeit zunächst auf 13 Monate reduziert (E. IV.4.1.5), aufgrund der leicht straferhöhenden Täterkomponente (Vorstrafe, Delinquenz während Probezeit und Untersuchungshaft) aber wieder auf 14 Monate angehoben (E. IV.4.2.4) — dieser Wert bildet die tatsächliche Einsatzstrafe für die Asperation. Kein Geständnisrabatt: Die mehrfachen Teilgeständnisse (zum Betäubungsmittelhandel wie auch zum Raub) wertete das Gericht ausdrücklich nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht, sondern als Anpassung an den jeweiligen Ermittlungsstand bzw. Versuch, eine Haftentlassung oder mildere Strafe zu erwirken. Für den Raub attestierte das psychiatrische Gutachten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (mittelgradige Alkohol- und Kokainintoxikation), was die Einsatzstrafe von 36 auf 30 Monate reduzierte; in der Asperation wurden davon 25 Monate berücksichtigt. Der Beschuldigte wurde gestützt auf das psychiatrische Gutachten (schwere Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus) nach Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (Vollzug der Freiheitsstrafe dafür aufgeschoben); die Verteidigung hatte Gutachten und Massnahme erfolglos angefochten (u.a. gestützt auf einen zwischenzeitlich eingestellten Einbruchdiebstahl-Vorwurf als Grundlage der Rückfallprognose). Keine Landesverweisung erwähnt oder geprüft, obwohl der Raub eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB darstellt — spricht für Schweizer Staatsangehörigkeit. Widerruf einer bedingten Geldstrafe (Waffengesetz, Strafbefehl See/Oberland vom 2.11.2022); mangels gleichartiger Strafen keine Gesamtstrafenbildung, Geldstrafe bleibt separat vollziehbar. Staatshaftung: Fr. 5'531.50 Schadenersatz an den unbeteiligten Liegenschaftsbesitzer C. für die bei der Hausdurchsuchung beschädigte Wohnungstüre. Dem Urteil ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen; die Sicherheitshaft wurde vorsorglich bis zur Rechtskraft bzw. längstens 26.06.2025 verlängert.