Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 09.04.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5022g, rein
  • Marihuana, 1260g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine georgische Staatsangehörige, arbeitete ab ca. 21. August 2023 bis zu ihrer Verhaftung am 12. Dezember 2023 im Auftrag von D._____ in dessen E._____-Shop in Zürich, wo unter dem Deckmantel eines Ladengeschäfts Kokain und Marihuana verkauft wurden. Die Beschuldigte portionierte und verpackte in diesem Zeitraum rund 5.4 kg Kokaingemisch (ca. 5.022 kg reines Kokain, Reinheit gemäss Gutachten des FOR 93.9%) in Portionen à 0.9 Gramm zwecks Weiterveräusserung; die Abgabe an Konsumenten erfolgte grösstenteils durch D._____ selbst, teilweise aber auch durch die Beschuldigte, die dabei auch Geld entgegennahm. Zudem wog, verpackte und gab sie gelegentlich Marihuana an Konsumenten ab (bei ihrer Verhaftung wurden zusätzlich 1.26 kg Marihuana brutto sichergestellt). Das Gericht qualifizierte dies als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (schwerer Fall aufgrund der Menge, Anstalten treffen bezüglich des nicht selbst abgegebenen Kokains) sowie als mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Marihuana). Die Beschuldigte hielt sich zudem vom 13. Oktober 2022 bis zu ihrer Verhaftung rechtswidrig in der Schweiz auf und übte während dieser Zeit mehrfach eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aus (Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AIG). Vom separat angeklagten Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) - sie hatte D._____, H._____ und B._____ mit übertriebenen Angaben zu Menge und Dauer des Handels belastet - wurde sie freigesprochen, da weder ein Verfahrenshindernis (ne bis in idem, wegen vorgängiger Nichtanhandnahmeverfügung) noch der subjektive Tatbestand (Absicht/Inkaufnahme einer Strafverfolgung wegen eines schwereren Delikts) erstellt werden konnte. Strafzumessung: Einsatzstrafe für das Verbrechen von 27 Monaten (Tatverschulden nicht mehr leicht, untergeordnete Stellung im Drogenhandel, aber wichtiger Tatbeitrag), Erhöhung um 1.5 Monate für das mehrfache Vergehen, um 2 Monate für den rechtswidrigen Aufenthalt und um 1.5 Monate für die mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Asperation), ergibt 32 Monate vor Täterkomponente. Straferhöhend wirkte die einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl Winterthur/Unterland vom 15. April 2022, Rückfall während laufender Probezeit, +2 Monate), strafmindernd das Nachtatverhalten (Teilgeständnis, das erst die Aufdeckung des Drogenhandels der Mitbeschuldigten D._____, B._____ und H._____ ermöglichte, -10 Monate). Total: Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 316 Tagen Haft/vorzeitigem Strafvollzug. Der Vollzug wurde trotz Vorstrafe und eher ungünstiger Prognose bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre), namentlich mit Blick auf die bereits erstandene Haft und die widerrufene Geldstrafe. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- (Strafbefehl vom 15. April 2022) wurde widerrufen. Die Beschuldigte wurde als georgische Staatsangehörige (Katalogtat) für 6 Jahre des Landes verwiesen (Ausschreibung im SIS); ein Härtefall wurde verneint, da sie sich erst kurz in der Schweiz aufhielt, ihre prägenden Lebensjahre in Georgien verbrachte, keine engen familiären Bindungen in der Schweiz hat und eine Wiedereingliederung in Georgien oder der Türkei als zumutbar erachtet wurde.

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