Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger ohne jeglichen Bezug zur Schweiz, reiste am 4. Februar 2025 in die Schweiz ein, mietete ein Fahrzeug und ein Hotelzimmer und wurde am 7. Februar 2025 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Fahrzeug wurden 27.95 Gramm Reinmenge Heroin sowie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain, verpackt in zahlreichen Portionen, sowie eine grössere Bargeldsumme gefunden. Das Gericht bejahte insoweit unbefugten Besitz sowie Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung dieser Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mengenmässig qualifiziert). Weitere, rund 20 Stunden nach der Verhaftung im Hotelzimmer sichergestellte Betäubungsmittel sowie belastende Aussagen eines Mitbeschuldigten wurden dagegen als unverwertbar qualifiziert: Die Polizei hatte den Beschuldigten trotz erkennbar notwendiger Verteidigung (drohende Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie Landesverweisung) ohne Verteidigerbeizug zu deliktsorientierten Fragen weiterbefragt und daraus die Hausdurchsuchung im Hotel veranlasst; insoweit erfolgte hinsichtlich des Vorwurfs von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d/g BetmG (Fundort Hotel) ein Freispruch. Zudem wurde der Beschuldigte der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig gesprochen, da er nach den Handydaten erkennbar einzig zwecks Betäubungsmittelhandels eingereist war. Der Beschuldigte ist im Ausland zweimal einschlägig wegen Betäubungsmittelvergehen vorbestraft und beging die vorliegenden Taten während laufender Probezeit einer Vorstrafe (Strafbefehl Amtsgericht E._____ [Deutschland] vom 19. November 2024). Das Gericht setzte die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt auf 20 Monate fest, erhöhte sie täterkomponentenbedingt um 7 Monate auf 27 Monate und nahm für die AIG-Delikte einen Asperationszuschlag von 1 Monat vor, was in einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultierte. Mangels günstiger Prognose wurde die Strafe vollumfänglich unbedingt ausgesprochen (357 Tage Haft angerechnet). Der Beschuldigte wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB); ein Härtefall wurde mangels jeglichen Bezugs zur Schweiz verneint. Der Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.