Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte reiste aus dem Ausland in die Schweiz ein und transportierte in einem gemieteten Personenwagen 27.95 g Rein-Heroin sowie 15.8 g Rein-Kokain, portioniert in zahlreichen Beuteln, nebst CHF 1'310.– Bargeld zwecks Weiterveräusserung. Weitere im Hotelzimmer sichergestellte Drogen blieben wegen Verletzung der notwendigen Verteidigung bei der polizeilichen Befragung unverwertbar.
Bezirksgericht Uster, Strafgericht (DG250019-I/Mo/U02/Mo/mk), Urteil vom 29. Januar 2026 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der Beschuldigte (ausländischer Staatsangehöriger ohne jeglichen Bezug zur Schweiz) reiste am 4. Februar 2025 in die Schweiz ein, mietete ein Fahrzeug sowie ein Hotelzimmer und wurde am 7. Februar 2025 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Handschuhfach des Fahrzeugs wurden durch einen Drogensuchhund 27.95 g Reinmenge Heroin und 15.8 g Reinmenge Kokain, abgepackt in zahlreichen Kleinbeuteln (Hundekotbeutel), sowie CHF 1'310.– Bargeld entdeckt. Nach der Festnahme befragte die Polizei den Beschuldigten ohne Beizug einer notwendigen Verteidigung nach seiner Unterkunft und führte gestützt darauf eine Hausdurchsuchung in seinem Hotelzimmer im Hotel "C._____" durch, wo weitere Betäubungsmittel sowie ein Mitbeschuldigter (B._____) angetroffen wurden. Die Staatsanwaltschaft warf ihm qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz, Anstaltentreffen und Handel im Auto sowie im Hotel) sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG vor. 2. Verwertbarkeit der Beweise & Schuldsprüche / Freisprüche: - Beweisverwertungsverbot: Das Gericht stellte fest, dass bereits beim Auffinden der Drogen im Handschuhfach für die erfahrenen Polizisten angesichts der Mengen harter Drogen und der ausländischen Staatsangehörigkeit erkennbar war, dass eine Freiheitsstrafe über einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung drohten (Art. 130 lit. b StPO). Die deliktsorientierte Befragung nach der Hotelunterkunft ohne vorherige Bestellung einer amtlichen Verteidigung verletzte Art. 131 Abs. 2/3 StPO. Die im Hotelzimmer erhobenen Beweise (weitere Drogen und Aussagen des Mitbeschuldigten B._____) sind absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). - Schuldsprüche: Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, unbefugter Besitz und Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung bzgl. der im Fahrzeug gefundenen 27.95 g Rein-Heroin und 15.8 g Rein-Kokain); rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG) sowie rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), da er einzig zum Zweck des Drogenhandels in die Schweiz einreiste. - Freisprüche: Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels und Verkaufs an B._____ (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie vom Besitz/Anstaltentreffen hinsichtlich der im Hotelzimmer gefundenen Drogen. 3. Strafzumessung & Vollzug: - Tatkomponente: Nicht mehr vernachlässigbare Menge harter Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential für eine Vielzahl von Menschen. Reine monetäre Gewinnerzielungsabsicht ohne eigene Drogenabhängigkeit (keine Beschaffungskriminalität); mindestens mittlere Hierarchiestufe (Führung zweier Produkte, gemietetes Fahrzeug und Hotel). Tatverschulden insgesamt noch leicht. Einsatzstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Zwei einschlägige ausländische Vorstrafen wegen Betm-Delikten; Deliktsbegehung während laufender zweijähriger Probezeit eines deutschen Strafbefehls vom 19. November 2024 (11 Monate bedingt). Strafschärfende Täterkomponente führt zu einer deutlichen Erhöhung um 7 Monate (+35 %) auf 27 Monate. Andere Täterkomponenten neutral (kein Geständnisnachlass, da Auskunftsverweigerung des Beschuldigten). - Asperation: Geringfügiger Asperationszuschlag von 1 Monat für die eng mit dem Drogenhandel zusammenhängenden AIG-Widerhandlungen (Realkonkurrenz) -> Gesamtfreiheitsstrafe: 28 Monate. - Vollzug: Bedingter Vollzug bei 28 Monaten gesetzlich ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB); teilbedingter Vollzug mangels günstiger Legalprognose (Vorstrafen, Rückfall in Probezeit) verneint. Strafe vollständig unbedingt ausgesprochen. 4. Landesverweisung, Nebenfolgen & Verfahrensausgang: - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren (mittlerer Bereich) nebst Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde mangels jeglichen Bezugs zur Schweiz verneint. - Haftanrechnung: 357 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. - Einziehung & Kosten: Beschlagnahmte Fr. 1'310.– Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet; Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel. Verfahrenskosten infolge Teilfreispruchs zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. - Status: Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Januar 2026; der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung angemeldet.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Strafgericht Uster). Wichtiger verfahrensrechtlicher Aspekt: Beweisverwertungsverbot (Art. 131 Abs. 3 / Art. 141 Abs. 1 StPO) bezüglich der nach Festnahme im Hotelzimmer sichergestellten Drogen und belastenden Zeugenaussagen infolge Verletzung der erkennbar notwendigen Verteidigung (drohende Strafe > 1 Jahr und Landesverweisung bei Aufgriff mit Drogen im Auto bereits für Polizeibeamte offenkundig; Befragung nach Hotel ging über reine Personalien hinaus). Daher Teilfreispruch für Hotel-Drogen und Verkaufsvorwürfe. Täterkomponente schlug mit +7 Monaten deutlich zu Buche wegen zweier einschlägiger ausländischer Vorstrafen und Tatbegehung während laufender Probezeit. Berufung durch Beschuldigten angemeldet.