Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte, algerischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, besass am 5. Februar 2025 ca. 100.4g Kokain (Reinheitsgrad 73.2%, entspricht 73.5g reinem Kokain) und wollte dieses für CHF 3'600.- weiterverkaufen. Zudem hatte er in den drei Wochen zuvor rund 60g Kokain (angenommener Reinheitsgrad 70%, entspricht 42g rein) an verschiedene, nicht näher bekannte Abnehmer verkauft. Der Grenzwert von 18g reinem Kokain für einen mengenmässig schweren Fall (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) wurde damit um ein Vielfaches überschritten. Der Beschuldigte operierte auf tiefer Hierarchiestufe (Verdienst von nur CHF 200-300 pro Verkaufsgeschäft, Kontaktaufnahme mit sieben Abnehmern über WhatsApp, keine besondere Raffinesse); ein verschuldensminderndes Suchtverhalten wurde nicht festgestellt. Das Gericht bewertete das Verschulden als noch leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 21 Monate fest. Daneben wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen eines separaten Vergehens gegen das BetmG (5.0g Kokain, sichergestellt am 20. März 2024, unter dem mengenmässigen Grenzwert), Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB, da er sich trotz einer am 8. Dezember 2023 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland verhängten achtjährigen Landesverweisung weiterhin in der Schweiz aufhielt), mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung aus dem Kanton Bern (Kontrollen am 21. Januar und 17. Mai 2024) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Eigenkonsum von Marihuana/Haschisch, Januar-Juli 2024; Busse CHF 200). Vom Vorwurf der Missachtung der Ausgrenzung im Zeitraum ab 21. Juni 2024 wurde er freigesprochen, da die Ausgrenzung bereits am 20. Juni 2024 abgelaufen war. Strafmindernd wirkte das umfassende Geständnis (Reduktion um 12 Monate); straferhöhend die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufender Probezeit (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2023, u.a. wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung, mehrfacher Hehlerei und AIG-Widerhandlungen, Freiheitsstrafe 34 Monate teilbedingt, Probezeit 3 Jahre; zudem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2022 wegen Missachtung einer Ein-/Ausgrenzung und BetmG-Übertretung). Da der Beschuldigte bereits vier Tage nach Ablauf der Probezeit-Landesverweisung erneut einschlägig delinquierte, widerrief das Gericht den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urteil Regionalgericht Bern-Mittelland) und bildete unter Asperation (3/4 des widerrufenen bedingten Teils, 18 Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (42 Monate für die vorliegenden Delikte + 18 Monate). Die Strafe wird unbedingt vollzogen. Das Gericht ordnete zudem eine lebenslängliche Landesverweisung an (Art. 66a i.V.m. Art. 66b Abs. 3 StGB), da der Beschuldigte die neue Katalogtat während laufender Landesverweisung beging, sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem.