Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 02.10.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 3600
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 74g, rein
  • Kokain, 60g, gemisch
  • Kokain, 5g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte besass zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs 100.4 g Kokain (73.5 g Reinsubstanz) und hatte in den vorangegangenen drei Wochen bereits rund 60 g Kokain (ca. 42 g Reinsubstanz) an diverse Abnehmer veräussert. Zudem hielt er sich trotz einer rechtskräftigen achtjährigen Landesverweisung weiterhin in der Schweiz auf und missachtete mehrfach eine kantonale Ausgrenzung.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Dietikon (DG250014-M / U), Urteil vom 2. Oktober 2025 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (algerischer Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz und ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz) wurde vorgeworfen: - BetmG (Dossier 1): Am 5. Februar 2025 führte er ca. 100.4 g Kokain (Reinheitsgrad 73.2 %, entspr. 73.5 g Reinkokain) mit sich, um dieses für CHF 3'600.– an einen unbekannten Abnehmer zu verkaufen. Zudem veräusserte er in den vorangegangenen drei Wochen rund 60 g Kokain (angenommener Reinheitsgrad 70 %, entspr. 42 g rein) an nicht näher bekannte Konsumenten. Bei seiner Festnahme am 5. Februar 2025 wurden bei ihm neben den Drogen CHF 600.– Bargeld sichergestellt. - BetmG (Dossier 2): Am 20. März 2024 besass er bei einer Anhaltung in Bern 5.0 g Kokain (angenommener Reinheitsgrad 70 %, entspr. 3.5 g rein) zwecks Verkaufs und Eigenkonsums. - Verweisungsbruch: Trotz einer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2023 ausgesprochenen achtjährigen Landesverweisung verblieb er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 11. Dezember 2023 bis zur Festnahme am 5. Februar 2025 (rund 14 Monate) durchgehend illegal in der Schweiz. - AIG: Missachtung einer zweijährigen Ausgrenzung aus dem Kanton Bern (gültig 20. Juni 2022 bis 20. Juni 2024) durch wiederholten Aufenthalt in Bern (Kontrollen am 21. Januar, 20. März und 17. Mai 2024 sowie Vorwurf am 5. Februar 2025). - BetmG-Übertretung: Regelmässiger Eigenkonsum von Marihuana und Haschisch von Januar bis Juli 2024. 2. Schuldsprüche, Freisprüche & Widerruf: - Schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; mengenmässig schwerer Fall bei 115.5 g reinem Kokain und mehr als 6-facher Überschreitung des Grenzwerts). - Schuldig des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG für die 5.0 g Kokain vom 20. März 2024). - Schuldig des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB). - Schuldig der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG) bezüglich der Kontrollen im Januar und Mai 2024. - Freispruch vom Vorwurf der Missachtung der Ausgrenzung für die Zeit ab 21. Juni 2024 (inkl. Anhaltung vom 5. Februar 2025), da die zweijährige Verfügung am 20. Juni 2024 abgelaufen war. - Schuldig der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Eigenkonsum). - Widerruf: Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2023 verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe von 34 Monaten, davon 10 Monate unbedingt vollzogen, Probezeit 3 Jahre) wurde wegen schlechter Legalprognose widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Strafzumessung & Sanktion: - Einsatzstrafe BetmG-Verbrechen: 21 Monate Freiheitsstrafe. Erhebliche Gesundheitsgefährdung durch 115.5 g Reinkokain. Verschuldensmindernd wirkte die tiefe Hierarchiestufe (Verdienst lediglich CHF 200.– bis 300.– pro Deal, WhatsApp-Kontakt mit 7 Abnehmern, Taxifahrten, keine besondere Raffinesse). Subjektiv handelte er aus rein finanziellen Beweggründen; ein verschuldensmindernder Suchtdruck lag nicht vor. Verschulden insgesamt noch leicht. - Asperation Nebendelikte: * Vergehen BetmG (5.0 g Kokain): sehr leichtes Verschulden, hypothetische Einsatzstrafe 2 Monate -> Erhöhung um 1 Monat auf 22 Monate. * Verweisungsbruch: mittelschweres Verschulden bei 14 Monaten ununterbrochenem illegalem Aufenthalt, hypothetische Strafe 13.5 Monate -> Erhöhung um 9 Monate auf 31 Monate. * Mehrfache Ausgrenzungsmissachtung: nicht leichtes Verschulden, selbstständige Strafe 7.5 Monate -> Erhöhung um 5 Monate auf 36 Monate (tatangemessene Strafe vor Täterkomponente). - Täterkomponente & Geständnisrabatt: Das umfassende Geständnis und insbesondere die freiwillige Tataufdeckung bezüglich des Verkaufs von ca. 45 g Reinkokain ohne sonstige Beweise honorierte das Gericht mit einem Geständnisrabatt von 12 Monaten (-12 Monate). Demgegenüber standen erhebliche, teils einschlägige Vorstrafen und der krasse Rückfall nur drei Monate nach Haftentlassung während laufender Probezeit, was straferhöhend mit 18 Monaten zu Buche schlug (+18 Monate). Saldo der Täterkomponente: +6 Monate -> Strafe für die Neudelikte: 42 Monate Freiheitsstrafe. - Asperation der widerrufenen Vorstrafe: Einbezug von 3/4 des widerrufenen bedingten Strafteils (18 von 24 Monaten) zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB -> Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (5 Jahre). - Vollzug & Nebenstrafen: Die Freiheitsstrafe von 60 Monaten ist zwingend vollziehbar (vollumfänglich unbedingt; 240 Tage durch Untersuchungs- und vorzeitigen Strafvollzug angerechnet). Für den Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) wurde eine separate Busse von CHF 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) ausgefällt. 4. Landesverweisung, Einziehung & Verfahrensausgang: - Landesverweisung: Die Staatsanwaltschaft beantragte eine lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB. In den Erwägungen (E. VI.5) erachtete das Gericht eine lebenslängliche Landesverweisung als begründet; im Dispositiv (Ziff. 7) erkannte es jedoch auf eine Landesverweisung von 20 Jahren nach Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Ziff. 8). - Einziehung: Vernichtung der sichergestellten Drogen sowie Einziehung der CHF 600.– Bargeld zur Bezahlung der Busse und Deckung der Verfahrenskosten. - Kosten: Gerichtsgebühr CHF 4'500.–, Vorverfahren CHF 2'500.– und Auslagen CHF 330.– dem Beschuldigten auferlegt; amtliche Verteidigung vorläufig auf Staatskasse genommen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Dietikon). Ausdrücklicher Geständnisrabatt von 12 Monaten (insb. wegen selbstständiger Offenbarung des Verkaufs von rund 45 g Reinkokain). Die Täterkomponente schlug per Saldo mit +6 Monaten zu Buche, da die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall während laufender Probezeit die Strafe um 18 Monate erhöhten. Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 24 Monaten (RG Bern-Mittelland vom 08.12.2023) und Asperation zu 3/4 (+18 Monate) zur Gesamtstrafe von 60 Monaten. Bemerkenswerter Widerspruch bei der Landesverweisung: In den Erwägungen (E. VI.5) begründet das Gericht eine lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB, im rechtskräftigen Urteilsdispositiv (Ziff. 7) sprach es jedoch eine Landesverweisung von 20 Jahren nach Art. 66b Abs. 1 StGB aus.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen