Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 35 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B. wurde vorgeworfen, in den vom Mitbeschuldigten gemieteten Räumlichkeiten an der C.-strasse in D. 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain), zwei Minigrips Kokaingemisch (0.19g und 0.84g), ca. 860 Gramm Marihuana, ca. 295 Gramm Haschisch, ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD aufbewahrt zu haben, um sie an unbekannte Drittpersonen weiterzugeben oder weiterveräussern zu lassen; zudem sei zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich an Konsumenten veräussert oder vermittelt worden. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 9. Juli 2024 des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig schwerer Fall), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Schlagring, unbewilligte Taschenpistole S.E.A.M.) sowie des Einführens, Erwerbens bzw. Lagerns falschen Geldes (EUR 10500, Art. 244 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten (unter Anrechnung von 71 Tagen Haft) sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Dezember 2025 (SB250095) im Berufungsverfahren des Beschuldigten den Schuldspruch nur noch teilweise: Es erachtete den Anklagevorwurf betreffend Veräusserung/Vermittlung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) als zu unbestimmt und damit das Anklageprinzip verletzt, weshalb es den Beschuldigten insoweit freisprach; einzig der Verkauf von 1g Kokain an E. wäre erstellbar gewesen, war aber nicht angeklagt. Der Beschuldigte wurde daher (nur) der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d (Besitz/Aufbewahren), teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (weiterhin schwerer Fall, da 221g reines Kokain die Grenze von 18g massiv überschreiten), schuldig gesprochen. Trotz dieser Reduktion der rechtlichen Qualifikation blieb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der bereits vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten (statt der vom Obergericht selbst errechneten 37 Monate); die Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestätigt (kein persönlicher Härtefall, Beschuldigter portugiesischer Staatsangehöriger mit tragfähigem Empfangsraum in Portugal).