Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte bewahrte zusammen mit seinem Untermieter B. (separates Verfahren SB250095) in den gemeinsam gemieteten Räumlichkeiten 399 g Kokaingemisch (221 g rein), ca. 860 g Marihuana, ca. 295 g Haschisch, ca. 119 g Ecstasy sowie LSD auf, wobei zumindest vereinzelt auch an Konsumenten veräussert oder vermittelt wurde. Zudem besass er unberechtigt ein Elektroschockgerät.
Dem Beschuldigten (Mieter der Räumlichkeiten an der C.-strasse 1 in D.) und dem Mitbeschuldigten B. (Untermieter, separates Verfahren SB250095) wurde vorgeworfen, in den gemieteten Räumlichkeiten 399 Gramm Kokaingemisch (221 Gramm reines Kokain), zwei Minigrips Kokaingemisch (0.19g und 0.84g), ca. 860 Gramm Marihuana, ca. 295 Gramm Haschisch, ca. 119 Gramm Ecstasy (MDMA) sowie ca. 3.2 ml LSD aufbewahrt zu haben, um sie an unbekannte Drittpersonen weiterzugeben oder weiterveräussern zu lassen; zudem sei zumindest vereinzelt entgeltlich oder unentgeltlich an Konsumenten veräussert oder vermittelt worden. Zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Besitz eines unbewilligten Elektroschockgeräts vorgeworfen. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 9. Juli 2024 des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig schwerer Fall) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG, Elektroschockgerät) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Anrechnung von 79 Tagen Haft), wovon 18 Monate bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre) und 12 Monate unbedingt vollzogen wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 10. Dezember 2025 (SB250094) im Berufungsverfahren des Beschuldigten den Schuldspruch betreffend BetmG grundsätzlich (mit derselben Einschränkung wie im Parallelverfahren SB250095: der Vorwurf der Veräusserung/Vermittlung war zu unbestimmt angeklagt, Anklageprinzip verletzt, daher nur Verurteilung wegen Besitzes/Aufbewahrens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d, teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), sprach den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf des Waffengesetz-Vergehens (Elektroschockgerät) mangels hinreichend nachgewiesenen Erwerbszeitpunkts in einem strafrechtlich relevanten Zeitraum frei (in dubio pro reo). Da der Beschuldigte die BetmG-Widerhandlungen vor einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 (12 Monate bedingte Freiheitsstrafe wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung) begangen hatte, bildete das Obergericht eine retrospektive Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB): hypothetische Einsatzstrafe 26 Monate, erhöht um Vorstrafen auf 29 Monate, mit der Grundstrafe von 12 Monaten (Urteil Uster) asperiert auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon nach Abzug der Grundstrafe eine Zusatzstrafe von 24 Monaten resultierte. Die DB-Felder bilden gemäss Vorgabe die vorinstanzliche (Bezirksgericht Hinwil) Verurteilung ab.
Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (Bezirksgericht Hinwil). Nebenverurteilungsscore 1: Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, unberechtigtes Elektroschockgerät) – das Obergericht sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf später mangels Nachweis des Erwerbszeitpunkts frei, was gemäss Vorinstanz-Prinzip den DB-Wert (basierend auf der vorinstanzlichen Verurteilung) nicht ändert. Kein Geständnisrabatt: Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch reuig. Zwei einschlägige BetmG-Vorstrafen aus 2017/2018. Das Obergericht (SB250094, Urteil vom 10. Dezember 2025) bestätigte den BetmG-Schuldspruch im Kern, beschränkte ihn aber wegen Verletzung des Anklageprinzips auf Besitz/Aufbewahren (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und sprach vom Waffengesetz-Vorwurf frei; da der Beschuldigte die Taten vor einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2025 begangen hatte, bildete es eine retrospektive Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB (Gesamtfreiheitsstrafe 36 statt vorinstanzlich 30 Monate). Die DB-Felder bilden weiterhin die vorinstanzliche (Bezirksgericht Hinwil) Verurteilung ab.