Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 80 Monate (6 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb, verarbeitete und veräusserte in zwei separaten Deliktsserien (Aktionen BART I und BART II) unter Einbezug von Mittätern und seines Sohnes insgesamt über 2,9 Kilogramm Kokaingemisch (rund 864 g Reingewicht), um seinen Lebensunterhalt und seine eigene schwere Kokainsucht zu finanzieren.
Der Beschuldigte betrieb in zwei zeitlich getrennten Phasen schwunghaften Kokainhandel in Bern und Umgebung. In der Phase BART I (Januar bis Juli 2013) erwarb, verarbeitete und veräusserte er banden- und gewerbsmässig mindestens 2'600 Gramm Kokaingemisch (Reingewicht: 780 Gramm reines Kokain). Nach seiner vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er die Delinquenz in der Phase BART II (November 2013 bis April 2014) wieder auf und setzte unter Einbezug seines drogenabhängigen Sohnes weitere 320 Gramm Kokaingemisch (96 Gramm rein) ab. Er konsumierte während der gesamten Zeit täglich erhebliche Mengen Kokain, Cannabis und Heroin. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten diagnostizierte eine schwere Polytoxikomanie (v.a. Kokainabhängigkeit), attestierte ihm jedoch volle Schuldfähigkeit. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 20. Mai 2015 der mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie des Betäubungsmittelkonsums schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Monaten, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB an und widerrief eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– aus dem Jahr 2011. Die Vorinstanz bildete für BART I eine Einsatzstrafe von 42 Monaten, erhöhte diese wegen Vorstrafen massiv um 50 % auf 84 Monate und asperierte für BART II um weitere 41 Monate, reduzierte jedoch im Gesamtergebnis wegen Suchtdrucks (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) um 20 % auf 80 Monate. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte einen Teilfreispruch für eine Teilmenge von rund 400 Gramm Kokaingemisch, eine Strafreduktion auf maximal 41 Monate Freiheitsstrafe sowie einen Geständnisrabatt und rügte die vorinstanzliche Vorstrafenerhöhung als bundesrechtswidrige Doppelverwertung und unzulässige Strafverdoppelung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil SK 15 298 vom 1. März 2016 von der Veräusserung einer Teilmenge von ca. 382 bis 433 Gramm Kokaingemisch frei und reduzierte die Freiheitsstrafe von 80 auf 60 Monate (5 Jahre) unbedingt. Es rügte die erstinstanzliche Vorstrafenerhöhung um 50 % als unvereinbar mit Art. 47 StGB. Das Obergericht setzte für BART I eine Einsatzstrafe von 44 Monaten fest, erhöhte diese wegen einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz im hängigen Verfahren um 10 Monate und gewährte wegen Beschaffungskriminalität (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) einen Abzug von 6 Monaten auf 48 Monate. Für BART II asperierte es um 12 Monate, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten ergab. Die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wurde bestätigt.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 15 298) vom 01.03.2016; Vorinstanz: Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 20.05.2015 (PEN 2015 265). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 80 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und ordnete eine ambulante Behandlung an. Das Obergericht sprach den Beschuldigten von einer Teilmenge frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 60 Monate (5 Jahre) unbedingt unter Beibehaltung der Massnahme. Besonderheiten: Das Obergericht korrigierte eine übermässige Vorstrafenerhöhung der Vorinstanz (+50% bzw. +30 Monate). Die schwere Kokainsucht schränkte die Schuldfähigkeit gutachterlich nicht ein (Art. 19 Abs. 2 StGB verneint), wurde jedoch nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG strafmindernd berücksichtigt (Beschaffungskriminalität: True). Kein Geständnisrabatt.