Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 500 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 95%) an den Mitbeschuldigten B. organisiert zu haben, welcher die Ware übernahm und in der Folge (teilweise nach Vorgaben des Beschuldigten zu Fr. 100.-/Gramm) weiterzuverkaufen begann; am 9. Februar 2023 wurden bei ihm noch rund 351 Gramm Kokain sichergestellt. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 4. Dezember 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug des widerrufenen bedingten Strafteils von 24 Monaten (Urteil Wirtschaftsstrafgericht Bern vom 19.11.2021) mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe; rechnet man den widerrufenen Strafteil von 24 Monaten heraus, entspricht dies vorinstanzlich einer Strafe von 32 Monaten für das BetmG-Delikt allein (unbedingt). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. März 2026 den Schuldspruch vollumfänglich (der Sachverhalt blieb auch zweitinstanzlich bestritten; das Gericht stützte sich auf die glaubhaften, den Beschuldigten belastenden Aussagen des geständigen Mitbeschuldigten B. sowie auf ergänzende Indizien aus der Mobiltelefon-Auswertung). In Abweichung von der Vorinstanz sah das Obergericht jedoch vom Widerruf der Berner Vorstrafe ab: Die Vorinstanz hatte den Beginn der Probezeit falsch berechnet, massgeblich war richtigerweise erst die Eröffnung des Urteils des Obergerichts Bern vom 20. August 2024 (26.8.2024), weshalb die vorliegende Delinquenz (14.1.-9.2.2023) noch vor Beginn der Probezeit lag und ein Widerruf schon aus objektiven Gründen ausser Betracht fiel. Für das BetmG-Delikt allein (ohne Asperation) erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen (Tatkomponente: 30 Monate, u.a. weil statt der angeklagten 500 Gramm nur der Handel mit 425 Gramm reinem Kokain nachgewiesen werden konnte; Täterkomponente: +4 Monate wegen einschlägig relevanter Vorstrafe aus 2014 und Delinquenz während eines hängigen Wirtschaftsstrafverfahrens), wovon es 22 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufschob und 12 Monate für vollziehbar erklärte.