Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 425 g reinem Kokain (450 g brutto) an den Mitbeschuldigten B., der die Ware übernahm und in der Folge – teilweise nach den Preisvorgaben des Beschuldigten von Fr. 100.–/Gramm – gewinnorientiert weiterverkaufte. Der Beschuldigte selbst trat beim eigentlichen Weiterverkauf nicht in Erscheinung, profitierte aber mit rund Fr. 10'000.– vom Verkaufserlös.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 500 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 95%) an den Mitbeschuldigten B. organisiert zu haben, welcher die Ware übernahm und in der Folge (teilweise nach Vorgaben des Beschuldigten zu Fr. 100.-/Gramm) weiterzuverkaufen begann; am 9. Februar 2023 wurden bei ihm noch rund 351 Gramm Kokain sichergestellt. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten am 4. Dezember 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug des widerrufenen bedingten Strafteils von 24 Monaten (Urteil Wirtschaftsstrafgericht Bern vom 19.11.2021) mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe; rechnet man den widerrufenen Strafteil von 24 Monaten heraus, entspricht dies vorinstanzlich einer Strafe von 32 Monaten für das BetmG-Delikt allein (unbedingt). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. März 2026 den Schuldspruch vollumfänglich (der Sachverhalt blieb auch zweitinstanzlich bestritten; das Gericht stützte sich auf die glaubhaften, den Beschuldigten belastenden Aussagen des geständigen Mitbeschuldigten B. sowie auf ergänzende Indizien aus der Mobiltelefon-Auswertung). In Abweichung von der Vorinstanz sah das Obergericht jedoch vom Widerruf der Berner Vorstrafe ab: Die Vorinstanz hatte den Beginn der Probezeit falsch berechnet, massgeblich war richtigerweise erst die Eröffnung des Urteils des Obergerichts Bern vom 20. August 2024 (26.8.2024), weshalb die vorliegende Delinquenz (14.1.-9.2.2023) noch vor Beginn der Probezeit lag und ein Widerruf schon aus objektiven Gründen ausser Betracht fiel. Für das BetmG-Delikt allein (ohne Asperation) erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen (Tatkomponente: 30 Monate, u.a. weil statt der angeklagten 500 Gramm nur der Handel mit 425 Gramm reinem Kokain nachgewiesen werden konnte; Täterkomponente: +4 Monate wegen der nicht einschlägigen, aber dennoch straferhöhend gewichteten Vorstrafe aus 2014 (Vermögensdelinquenz) und der Delinquenz während eines hängigen Wirtschaftsstrafverfahrens), wovon es 22 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufschob und 12 Monate für vollziehbar erklärte.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250199-O/U vom 13.03.2026) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das (nicht separat erfasste) Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2024 (DG240008); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsausgang (Widerruf): Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten unter Einbezug des widerrufenen bedingten Strafteils von 24 Monaten (Urteil Wirtschaftsstrafgericht Bern vom 19.11.2021) zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 56 Monaten verurteilt (Vollzug nicht aufgeschoben). Das Obergericht sah vom Widerruf ab, weil die massgebliche Probezeit entgegen der vorinstanzlichen Berechnung erst mit der Eröffnung des Berner Obergerichtsurteils vom 20. August 2024 zu laufen begonnen hatte und die vorliegende Delinquenz (14.1.-9.2.2023) somit noch vor deren Beginn lag; für das BetmG-Delikt allein setzte es 34 Monate fest, wovon es 22 Monate bedingt aufschob (Probezeit 4 Jahre). Der Schuldspruch blieb unangefochten bestätigt (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit dem geständigen Mitbeschuldigten B.). Nebenverurteilungsscore 0 (keine weiteren Nebendelikte). Die nicht einschlägige Vorstrafe aus 2014 (Vermögensdelinquenz, bedingte Geldstrafe 150 Tagessätze) sowie die Delinquenz während eines separat laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens wirkten trotz fehlender Einschlägigkeit straferhöhend. Nationalität: Weder Vorinstanz noch Obergericht erwähnen an irgendeiner Stelle eine Landesverweisung, obwohl die qualifizierte BetmG-Widerhandlung eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB darstellt — spricht für Schweizer Staatsangehörigkeit; Feld entsprechend von 'unbekannt' auf '0' (CH) korrigiert.