Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte kaufte innert rund zwei Monaten zweimal je 100 Gramm Kokain von seinem Lieferanten zum Weiterverkauf (Reinsubstanz 96 g bzw. durchschnittlich angenommene 74.5 g), wobei er die zweite Menge in einem an der Fahrzeugunterseite montierten Magnetbehältnis transportierte. Rund anderthalb Jahre später verkaufte er zudem als Barbetreiber drei kleine Kokainportionen (2.8 g) an einen Gast und fuhr zweimal trotz verweigerter Fahrerlaubnis Auto.
Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (DG240085), Urteil vom 4. Oktober 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Der Beschuldigte (slowenischer Staatsangehöriger, seit 2017 in der Schweiz, Betreiber einer Bar) bezog zwischen dem 4. Oktober und dem 9. Dezember 2020 von seinem Lieferanten zweimal je 100 Gramm Kokain zu je Fr. 5'000.– zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs. Die am 9. Dezember 2020 anlässlich der Festnahme sichergestellte Menge (in einem an der Fahrzeugunterseite befestigten Magnetbehältnis transportiert) wies einen Reinheitsgehalt von 96 Gramm reinem Kokain auf; für die nicht sichergestellte erste Menge ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 74.5 Gramm rein aus. Beide Mengen überschreiten den bundesgerichtlichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Zudem verkaufte der Beschuldigte am 9. Juni 2022 drei Portionen Kokain von total netto 2.8 Gramm für Fr. 360.– an einen Gast seiner Bar und fuhr am 1. November sowie am 9. Dezember 2020 trotz vorsorglich verweigerter Fahrerlaubnis zweimal mit seinem Personenwagen. 2. Schuldsprüche: Mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, Kauf 2x100g Kokain), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Verkauf an den Bargast) sowie mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG). Im Übrigen erfolgten Freisprüche. 3. Strafzumessung, Vollzug, Widerruf & Landesverweisung: Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren, 12 Monate abzüglich 37 Tage Untersuchungshaft unbedingt vollzogen), widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 (15 Tagessätze, wegen einer weiteren, nicht einschlägigen SVG-Vorstrafe) und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes (kein Härtefall mangels besonderer Verwurzelung in der Schweiz trotz guter wirtschaftlicher Integration). Strafschärfend wirkte eine einschlägige Vorstrafe (BetmG-Vergehen vom 13. Juli 2020) sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit bzw. laufenden Strafverfahrens. 4. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB250043-O, Urteil vom 24. April 2026): Der Beschuldigte focht Strafmass, Vollzug, Widerruf, Landesverweisung und Kostenfolgen an; die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung. Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche, wählte für die Strafzumessung aber eine differenzierte Sanktionsart: Es sprach eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre) für das mehrfache BetmG-Verbrechen sowie separat eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 200.– (teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl Kreuzlingen) für das BetmG-Vergehen und die SVG-Widerhandlungen aus. Vom Widerruf der Kreuzlinger Geldstrafe wurde abgesehen, da die dreijährige Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB inzwischen abgelaufen war. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde mangels Härtefalls unverändert bestätigt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 3: Vergehen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Kokainverkauf an Bargast) = 1 Punkt + mehrfaches Vergehen Art. 95 Abs. 1 SVG (2 Fahrten ohne Berechtigung) = 1 Punkt + 1 Zusatzpunkt für dessen mehrfache Begehung. Das Obergericht (SB250043-O, Urteil vom 24. April 2026) bestätigte sämtliche Schuldsprüche und die fünfjährige Landesverweisung, wählte für die Strafzumessung aber eine differenzierte Sanktionsart (statt einer einheitlichen teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten neu eine vollbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten für das BetmG-Verbrechen plus separat eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen für das Vergehen und die SVG-Widerhandlungen) und sah – anders als die Vorinstanz – vom Widerruf der Kreuzlinger Vorstrafe ab, da die Widerrufsfrist von drei Jahren zwischenzeitlich abgelaufen war (Art. 46 Abs. 5 StGB). Bemerkenswert lange Verfahrensdauer (Untersuchung von Dezember 2020 bis Anklageerhebung Ende Mai 2024, rund 3 Jahre 4 Monate, davon über ein Jahr Unterbrüche) führte trotz verneinter formeller Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion von insgesamt rund 2 Monaten resp. 10 Tagessätzen. Kleiner (nur leicht wirkender) Geständnisrabatt für ein spätes, das Verfahren nur unwesentlich vereinfachendes Geständnis.