Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 01.07.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Kauf
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1kg, gemisch
  • Marihuana, 168g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog am 5. August und am 21. Oktober 2021 in der Tiefgarage an seinem Wohnort von einem Zwischenhändler je rund 500 g Kokaingemisch (zusammen 710 g Reinkokain) gegen Barzahlung von Fr. 24'800.– bzw. Fr. 25'000.–, bestimmt zum Eigenkonsum und zum Weiterverkauf. Daneben konsumierte er über Jahre regelmässig Marihuana und Kokain und bewahrte 168 g Marihuana zum Eigenkonsum auf.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Hinwil (DG240021-E / U02), Urteil vom 1. Juli 2025 (begründete Fassung) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (mehrfach einschlägig vorbestraft, langjähriger Konsument von Kokain, Marihuana und Alkohol) wurde vorgeworfen: - BetmG (Anklage-Ziffer 1): Er habe am 5. August 2021 (ca. 500 g Kokaingemisch gegen Fr. 24'800.–), am 21. Oktober 2021 (ca. 500 g Kokaingemisch gegen Fr. 25'000.–) und am 21. Dezember 2021 (ca. 400 g Kokaingemisch) je von E. in bzw. bei der Tiefgarage der Liegenschaft an seinem Wohnort Kokain bezogen, bestimmt zum Eigenkonsum und zum Weiterverkauf. - BetmG-Übertretung (Anklage-Ziffer 2): Zwischen dem 11. Dezember 2023 und dem 21. Juni 2024 habe er zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuana erworben, aufbewahrt und konsumiert, am 30. Januar 2023 Kokain konsumiert, am 31. Januar 2023 ca. 168 g Marihuana zum Eigenkonsum besessen und um den 10. Mai 2023 im Strafvollzug Marihuana konsumiert. 2. Prozessuales & Beweiswürdigung: - Vorfrage: Der Antrag der Verteidigung, das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023 wegen angeblicher Einvernahmeunfähigkeit (Drogen- und Alkoholeinfluss) nach Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen, wurde abgewiesen: Das Protokoll enthält keine Anhaltspunkte für einen Rauschzustand, der Beschuldigte bejahte die Einvernahmefähigkeit, antwortete klar und war von seiner damaligen amtlichen Verteidigerin begleitet, die nicht intervenierte. - Der Beschuldigte war hinsichtlich der Kokainbezüge nicht geständig. Erstellt wurden diese gestützt auf in separaten Verfahren erlangte Zufallsfunde (Audioüberwachung des von E. benutzten Fahrzeugs, Videoüberwachung des Drogenbunkers), GPS-Daten sowie seine eigenen Aussagen (u.a. Wiedererkennen der Örtlichkeit als seinen Wohnort und die Preisangaben "24 8" / "25", die er mit Hunderternoten zu erklären versuchte). - Sachverhaltsteil 21. Dezember 2021: Die Überwachungsprotokolle lassen zwar eine weitere Lieferung vermuten, es fehlen aber GPS-Daten oder andere Hinweise auf eine Fahrt an den Wohnort des Beschuldigten. Der Anklagesachverhalt konnte nicht erstellt werden; das Gericht spricht den Beschuldigten insoweit in den Erwägungen frei (im Dispositiv nicht aufgeführt). - Reinheitsgehalt: Das Kokain wurde nie sichergestellt. Da E. mit einem eigenen Drogenbunker keinen Strassenhandel betrieb, ist von guter Qualität auszugehen; das Gericht stellte deshalb auf den SGRM-Medianwert 2021 für Kokainbase von 71 % ab (Minimalwerttheorie der Verteidigung abgelehnt). Aus 1'000 g Kokaingemisch resultieren 710 g reines Kokain (Grenze zum mengenmässig schweren Fall: 18 g, BGE 109 IV 143). 3. Schuldsprüche: - Schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; direkter Vorsatz). - Schuldig der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; vollumfänglich geständig). 4. Strafzumessung & Sanktion: - Anwendbares Recht: Das seit 1. Juli 2023 geltende Recht ist milder (keine Verbindung von Freiheits- und Geldstrafe mehr) und kommt zur Anwendung. Den ordentlichen Strafrahmen umschreibt das Gericht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis drei Jahre. - Objektive Tatschwere: 1'000 g Kokaingemisch bzw. 710 g Reinsubstanz binnen dreier Monate – eine nicht unerhebliche Menge in kurzer Zeit, die den Grenzwert zum schweren Fall um ein Vielfaches übersteigt. Die Strafmassempfehlung (HUG-BEELI, BetmG-Komm., Art. 26 N 273) sieht ab 700 g 36 bis 48 Monate vor, beruht aber auf einem Prototyp (nicht geständig, nicht süchtig, rund fünf Geschäfte), der auf den Beschuldigten nicht passt; zudem steigt die Strafe mit zunehmender Menge nicht linear. Erhebliche kriminelle Energie, Verschulden nicht mehr leicht. - Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz; Beschaffungskriminalität wurde verneint, weil die Menge dafür um ein Vielfaches zu hoch ist und der Beschuldigte grossmehrheitlich aus finanziellen Interessen handelte. Keine Relativierungsgründe. - Einsatzstrafe: 34 Monate Freiheitsentzug, einschliesslich des bereits mit Urteil vom 18. August 2022 abgeurteilten Besitzes, Kaufs, der Aufbewahrung und Veräusserung von 14 g reinem Kokain. - Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse strafzumessungsneutral; klar straferhöhend wirken die mehreren einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens kurz nach der Haftentlassung. Die Teilgeständnisse betrafen nur den Eigenkonsum und sind angesichts der Beweislage weder Ausdruck von Reue noch von Einsicht, mithin nicht strafmindernd. Erhöhung auf 39 Monate. - Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB): Die Delikte wurden zwischen dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2021 und dem zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2022 (32 Monate Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, davon 10 Monate verbüsst) begangen. Wäre alles gemeinsam beurteilt worden, wäre das BetmG-Verbrechen das schwerste Delikt gewesen: Asperation der Einsatzstrafe von 39 Monaten um 17 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung ergibt 56 Monate; abzüglich der Grundstrafe von 32 Monaten resultiert eine Zusatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. - Übertretungen: Busse von Fr. 600.–, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. - Vollzug: Unbedingt. Der Beschuldigte ist einschlägig und mehrfach vorbestraft, die abgesessene Haftstrafe beeindruckte ihn nicht, und kaum auf freiem Fuss beging er die heute zu beurteilenden Delikte; für eine (teil-)bedingte Strafe besteht kein Raum. 1 Tag Haft ist angerechnet. 5. Massnahme, Einziehung & Kosten: - Von einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wurde abgesehen: Im Vordergrund stand nicht die Finanzierung des Eigenkonsums, sondern Betäubungsmittelhandel in erheblichem Umfang; selbst bei erfolgreicher Abstinenz wäre kein Ende der deliktischen Tätigkeit zu erwarten, und eine günstige Legalprognose liess sich nicht stellen. - Die am 31. Januar 2023 sichergestellten ca. 168 g Marihuana samt Behältnissen wurden eingezogen und zur Vernichtung überlassen. - Gerichtsgebühr Fr. 4'200.–, Untersuchungsgebühr Fr. 3'000.–; die Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Hinwil). Die 24 Monate sind eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2022 (32 Monate, u.a. versuchte schwere Körperverletzung): Einsatzstrafe 39 Monate für das BetmG-Verbrechen, asperiert um 17 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung = 56 Monate, abzüglich der Grundstrafe von 32 Monaten. Auffälligkeit der Strafzumessung: Das Gericht bezeichnet den ordentlichen Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als "Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis drei Jahre" (E. V.2.2), setzt die Einsatzstrafe dann aber auf 34 und nach der Täterkomponente auf 39 Monate fest – der qualifizierte Fall kennt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG nur eine Mindest-, keine Höchststrafe von drei Jahren. Weitere Unstimmigkeit: Vom dritten Anklagesachverhalt (ca. 400 g Kokaingemisch am 21. Dezember 2021) spricht das Gericht den Beschuldigten in den Erwägungen ausdrücklich frei (E. III.5.5), im Dispositiv fehlt der Freispruch. Der Reinheitsgehalt beruht mangels Sicherstellung auf dem SGRM-Medianwert 2021 für Kokainbase (71 %); die Minimalwerttheorie der Verteidigung wurde abgelehnt. Beschaffungskriminalität trotz unbestrittener Suchterkrankung ausdrücklich verneint (gewinnorientierter Handel), weshalb auch keine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet wurde. Kein Deliktsertrag beziffert (bekannt ist nur der Einkaufspreis von Fr. 49'800.–), keine Ersatzforderung; Feld deshalb leer. Dem Urteil ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.

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