Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 02.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 13180
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 269g, rein
  • Kokain, 299g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bewahrte zwischen Januar und Mai 2023 in seinem Kellerversteck einen Block Heroingemisch (269 g rein) sowie zwei Posten Kokaingemisch (zusammen 299 g rein) auf, streckte und portionierte die Drogen in rund 140 Minigrips und verkaufte in sechs Transaktionen je ein Minigrip Heroin für Fr. 300.– an einen festen Abnehmer. Er bestritt Kauf und Verkaufsabsicht und machte geltend, die Drogen nur für einen Dritten aufbewahrt zu haben, wurde aber mit seinen widersprüchlichen Aussagen nicht als glaubhaft erachtet.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Winterthur (DG240013), Urteil vom 2. Oktober 2024 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 11. Mai 2023 mindestens einen Block mit 565 g Heroingemisch (268.95 g Reinsubstanz) sowie 20.9 g und 301 g Kokaingemisch (zusammen 299.4 g Reinsubstanz) erlangt, in seinem Keller aufbewahrt, gestreckt und in ca. 140 Minigrips portioniert sowie in sechs Transaktionen je ein Minigrip mit 10 g Heroingemisch (total 5.85 g rein) für je Fr. 300.– an einen Abnehmer verkauft zu haben. Bei der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2023 wurden im Kellerversteck neben den Drogen zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Streckmittel und Fr. 12'880.– Bargeld sichergestellt. Der Beschuldigte war nur bezüglich der sechs Verkäufe und des Besitzes geständig, bestritt aber Kauf und Verkaufsabsicht und machte geltend, die Drogen lediglich für einen Dritten aufbewahrt zu haben. 2. Beweiswürdigung & rechtliche Würdigung: Beide Instanzen würdigten seine Aussagen als widersprüchlich und unglaubhaft (wechselnde Angaben zu Aufbewahrung vs. Verkauf, zur Motivlage und zu angeblichen Schulden); zugunsten des Beschuldigten wurde jedoch kein Kauf, sondern ein anderweitiger Erhalt angenommen (Auffangtatbestand des Besitzes). Rechtlich bejahten beide Instanzen eine Handlungseinheit zwischen Besitz und Verkäufen, weshalb die verkaufte Reinmenge zu den sichergestellten Mengen zu addieren war und nur eine einzige – nicht mehrfache – qualifizierte Widerhandlung vorliegt; die isoliert betrachteten 5.9 g reines Heroin aus den Verkäufen hätten den Schwellenwert von 12 g nicht erreicht. 3. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Die Mengen übersteigen die Grenzwerte für den schweren Fall (12 g Heroin, 18 g Kokain) um mehr als das 22- bzw. 16-fache. Der Beschuldigte trat als selbstständiger Drogenhändler auf (eigenständige Preisgestaltung, direkter Abnehmerkontakt, einschlägige Kontakte auf dem Mobiltelefon), war also nicht auf einer tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln, und sein deliktischer Wille war auf mehr als die sechs nachgewiesenen Verkäufe gerichtet; nur die Verhaftung hinderte ihn an weiteren Veräusserungen. Die objektive Tatschwere wurde als nicht mehr leicht bis mittelschwer eingestuft, Einsatzstrafe 38 Monate. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; eine finanzielle Notlage lag nicht vor (er und seine Ehefrau erzielten legale Einkommen) und gemäss Haaranalyse des IRM bestand kein Eigenkonsum, weshalb Beschaffungskriminalität ausser Betracht fiel. Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus (keine Vorstrafen, arbeitstätig); das bloss teilweise Geständnis wirkte sich angesichts der erdrückenden Beweislage nicht strafmindernd aus. Freiheitsstrafe von 38 Monaten, von Gesetzes wegen unbedingt zu vollziehen (über der Grenze von 36 Monaten für den teilbedingten Vollzug), 70 Tage Haft angerechnet. Landesverweisung von 7 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Der Deliktserlös von Fr. 13'180.– (sichergestellte Barschaft) wurde eingezogen. 4. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB250011-O, Urteil vom 15. Oktober 2025): Der Beschuldigte verlangte einen Schuldspruch nur wegen Erhalts und Aufbewahrung sowie ein blosses Vergehen für die Verkäufe, höchstens 30 Monate teilbedingte Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung unverändert; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hätte ohnehin keine höhere Strafe ausgefällt werden können. Zur Landesverweisung verneinte es einen schweren persönlichen Härtefall – der bulgarische Staatsangehörige lebt erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz, ist sozial unterdurchschnittlich integriert, spricht kaum Deutsch und bleibt eng mit Albanien verbunden; der Ehefrau und den beiden Kindern ist eine Rückkehr zumutbar. Auch das FZA stehe der Landesverweisung nicht entgegen, da der Umgang mit erheblichen Mengen Heroin und Kokain eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und mangels echter Einsicht ein Rückfallrisiko verbleibe.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Winterthur). Bemerkenswerte rechtliche Konstruktion: Besitz und die sechs Einzelverkäufe wurden als Handlungseinheit qualifiziert, weshalb nur eine einzige (nicht mehrfache) qualifizierte Widerhandlung vorliegt und das Feld mehrfach korrekt auf False bleibt – isoliert betrachtet hätten die verkauften 5.9 g reines Heroin den Schwellenwert für den schweren Fall nicht erreicht. Kein Geständnisrabatt: Das nur teilweise Geständnis (Verkäufe und Besitz, nicht aber Kaufabsicht) wirkte sich angesichts der erdrückenden Beweislage nicht strafmindernd aus. Landesverweisung von 7 Jahren, Härtefall trotz Ehefrau und zwei Kindern in der Schweiz verneint (kurze Aufenthaltsdauer, unterdurchschnittliche Integration). Das Obergericht (SB250011-O, Urteil vom 15. Oktober 2025) wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch, Strafe und Landesverweisung unverändert. Bei der Übernahme der bestehenden Zusammenfassung wurden fehlende Umlaute/scharfe S korrigiert und die Gliederung an den aktuellen Struktur-Standard angepasst; inhaltlich war der Text bereits zutreffend.

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