Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.02.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 7950
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3083g, rein
  • Haschisch, 306g, gemisch
  • Ketamin, 10291g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (DG250108-L / U), Urteil vom 26. Februar 2026 1. Anklage & Sachverhalt: Dem Beschuldigten A. (serbischer Staatsangehöriger, einschlägig vorbestraft) wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 6. Februar 2024 im Grossraum Zürich mittäterschaftlich in einer professionellen Organisation Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben. - Entgegennahme & Vorbereitung zum Verkauf von ca. 3'420 g Kokaingemisch (mind. 2'973.81 g rein). - Aufbewahrung in der gemieteten Airbnb-Wohnung an der D.-strasse 1 in Zürich von 81.6 g Kokaingemisch (76.9 g rein), 10.833 kg Ketamin (>95% Reinheit = 10.291 kg rein) und 305.8 g Haschisch. - Verkauf von 35.7 g Kokaingemisch (31.9 g rein) an F. am 6. Februar 2024 für Fr. 2'000.–. - Der Vorwurf des gewinnbringenden Verkaufs von ca. 3'420 g Kokaingemisch an diverse unbekannte Abnehmer wurde wegen Verletzung des Anklageprinzips (mangelnde Konkretisierung der Fahrten/Abnehmer) fallen gelassen. 2. Rechtliche Würdigung & Schuldsprüche: - Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) für den Kokainhandel: Mengenmässig schwerer Fall bejaht (Schwellenwert 18 g rein um ein Vielfaches überschritten). - Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) für Ketamin (10.291 kg rein) und Haschisch (305.8 g). Qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für Ketamin verneint, da dessen Gefährlichkeit mit Ecstasy/Cannabis vergleichbar und geringer als bei Kokain/Heroin ist. - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG): Gefährliches Wendemanöver im Tunnel. - Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG): Überschreitung der erlaubten Schengen-Aufenthaltsdauer um wenige Tage. - Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WV) bezüglich eines in der Mittelkonsole des Mietwagens aufgefundenen Teleskopschlagstocks (fehlender Nachweis des Wissens). 3. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für das Kokainverbrechen: Hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe, erhöht um 18 Monate wegen krasser Unbelehrbarkeit (8 Vorstrafen in Serbien, u.a. 3 einschlägige Betm-Vorstrafen, sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung) -> 66 Monate Freiheitsstrafe. - Asperation für das mehrfache BetmG-Vergehen (Ketamin/Haschisch): Einzelstrafe 30 Monate -> Asperationserhöhung um 15 Monate auf 81 Monate. - Asperation für grobe Verkehrsregelverletzung: Einzelstrafe 4 Monate -> Asperationserhöhung um 2.5 Monate auf 83.5 Monate. - Asperation für rechtswidrigen Aufenthalt: Einzelstrafe 1 Monat -> Asperationserhöhung um 0.5 Monate auf 84 Monate Freiheitsstrafe. - Gesamtsanktion: 84 Monate (7 Jahre) Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar (Anrechnung von 751 Tagen Untersuchungshaft). 4. Nebenfolgen & Massnahmen: - Obligatorische Landesverweisung für 10 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), da Qualifikationstat vorliegt und kein persönlicher Härtefall gegeben ist; Ausschreibung im SIS angeordnet. - Einziehung von beschlagnahmtem Deliktserlös (CHF 6'750.– und EUR 1'200.–). Absehen von einer Ersatzforderung. Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel, Mobiltelefone und Utensilien.

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