Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate
Vollzug: bedingt
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (bei 2 Jahren Probezeit) und einer Busse von CHF 500.00. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Sachverhalt: - Dossier 1 (Verkauf): Von Anfang September 2023 bis 29. Oktober 2023 verkaufte die Beschuldigte an der E.-strasse in Zürich insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 87.6%, entspr. 93.3 Gramm reines Kokain) an verschiedene Abnehmer (u.a. F., G., H., I., J.). - Dossier 2 (Verkauf): Am 13. Februar 2024 verkaufte die Beschuldigte an der M.-strasse in Zürich 2 Gramm Kokaingemisch an den Abnehmer N. für CHF 120.00. - Dossier 1 & 2 (Aufbewahrung & Konsum): Bis 29. Oktober 2023 bewahrte die Beschuldigte 33.39 Gramm Kokaingemisch (30.77 Gramm reines Kokain) in ihrer Wohnung zum Eigenkonsum auf und konsumierte seit Juni 2023 regelmässig Kokain. Beweiswürdigung: Aussagen der Beschuldigten vom 11. Januar 2024 wurden als unverwertbar eingestuft, da sie im Hinblick auf ein später gescheitertes abgekürztes Verfahren gemacht wurden (Art. 362 Abs. 4 StPO analog). Das Geständnis aus der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 sowie die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Notizen sind jedoch voll verwertbar und glaubhaft. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für das Verbrechen (Verkauf 93.3 g reines Kokain; Mengenqualifikation um mehr als das 5-Fache überschritten): Das Gericht setzte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe an (Verschulden noch leicht, untergeordnete Rolle im Drogenhandel als reine Verkaufskraft für Konsumeinheiten, finanzielles Motiv). - Asperation (Vergehen Dossier 2: Verkauf von 2 g Kokaingemisch): Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Vorleben neutral (nicht vorbestraft). Geständnis im Vorverfahren wirkte strafreduzierend (-4 Monate), wobei die Reduktion durch das prozessverzögernde Bestreiten an der Hauptverhandlung sowie die rasche Rückfälligkeit wenige Wochen nach U-Haft-Entlassung relativiert wurde. - Gesamtstrafe: 17 Monate Freiheitsstrafe (41 Tage U-Haft angerechnet), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung für 7 Jahre gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Weder ein persönlicher Härtefall noch schutzwürdige FZA-Interessen lagen vor (kurze Aufenthaltsdauer, fehlende Integration, erhebliche Rückfallgefahr).