Fall DG240108-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 2251
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 93g, rein
  • Kokain, 31g, rein
  • Kokain, 2g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verkaufte von September bis Ende Oktober 2023 in Zürich rund 106.5 g Kokaingemisch (93.3 g Reinsubstanz) in kleinen Portionen an verschiedene Abnehmer und am 13. Februar 2024 weitere 2 g Kokaingemisch an einen Einzelabnehmer. Daneben bewahrte sie bis zu ihrer ersten Verhaftung 33.39 g Kokaingemisch (30.77 g Reinsubstanz) zum Eigenkonsum auf und konsumierte seit Juni 2023 selbst regelmässig Kokain.

Zusammenfassung

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beschuldigte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten (bei 2 Jahren Probezeit) und einer Busse von CHF 500.00. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Sachverhalt: - Dossier 1 (Verkauf): Von Anfang September 2023 bis 29. Oktober 2023 verkaufte die Beschuldigte an der E.-strasse in Zürich insgesamt 106.5 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 87.6%, entspr. 93.3 Gramm reines Kokain) an verschiedene Abnehmer (u.a. F., G., H., I., J.). - Dossier 2 (Verkauf): Am 13. Februar 2024 verkaufte die Beschuldigte an der M.-strasse in Zürich 2 Gramm Kokaingemisch an den Abnehmer N. für CHF 120.00. - Dossier 1 & 2 (Aufbewahrung & Konsum): Bis 29. Oktober 2023 bewahrte die Beschuldigte 33.39 Gramm Kokaingemisch (30.77 Gramm reines Kokain) in ihrer Wohnung zum Eigenkonsum auf und konsumierte seit Juni 2023 regelmässig Kokain. Beweiswürdigung: Aussagen der Beschuldigten vom 11. Januar 2024 wurden als unverwertbar eingestuft, da sie im Hinblick auf ein später gescheitertes abgekürztes Verfahren gemacht wurden (Art. 362 Abs. 4 StPO analog). Das Geständnis aus der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 sowie die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Notizen sind jedoch voll verwertbar und glaubhaft. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für das Verbrechen (Verkauf 93.3 g reines Kokain; Mengenqualifikation um mehr als das 5-Fache überschritten): Das Gericht setzte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe an (Verschulden noch leicht, untergeordnete Rolle im Drogenhandel als reine Verkaufskraft für Konsumeinheiten, finanzielles Motiv). - Asperation (Vergehen Dossier 2: Verkauf von 2 g Kokaingemisch): Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Vorleben neutral (nicht vorbestraft). Geständnis im Vorverfahren wirkte strafreduzierend (-4 Monate), wobei die Reduktion durch das prozessverzögernde Bestreiten an der Hauptverhandlung sowie die rasche Rückfälligkeit wenige Wochen nach U-Haft-Entlassung relativiert wurde. - Gesamtstrafe: 17 Monate Freiheitsstrafe (41 Tage U-Haft angerechnet), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung für 7 Jahre gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Weder ein persönlicher Härtefall noch schutzwürdige FZA-Interessen lagen vor (kurze Aufenthaltsdauer, fehlende Integration, erhebliche Rückfallgefahr).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 1: separates Vergehen gegen das BetmG (Dossier 2, Kleinverkauf von 2 g Kokaingemisch, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt; die mehrfache Übertretung wegen Eigenkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zählt als Übertretung 0 Punkte. Verfahrensrechtliche Besonderheit: Das im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgelegte Geständnis der Beschuldigten vom 11. Januar 2024 wurde nach dessen Scheitern für unverwertbar erklärt (Art. 362 Abs. 4 StPO analog); massgebend blieb das inhaltlich deckungsgleiche Geständnis aus der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023. Der Geständnisrabatt fiel mit 4 Monaten (statt der vollen möglichen Reduktion) gering aus, weil die Beschuldigte an der Hauptverhandlung den Kokainverkauf plötzlich bestritt (was den Prozess verzögerte) und weil sie nur gut zwei Monate nach ihrer Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft bereits wieder einschlägig delinquierte. Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB): Härtefall verneint mangels Verwurzelung (Einreise erst Ende 2022, familiäres Zentrum weiterhin in Kroatien, keine feste Arbeitsstelle); auch unter dem FZA (kroatische Staatsangehörige) bejahte das Gericht eine relevante Rückfallgefahr wegen der raschen erneuten Delinquenz nach der Untersuchungshaft. Dem Urteil (Eröffnung 6. Februar 2025) ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.

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