Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate
Vollzug: teilbedingt
Bezirksgericht Dietikon, Urteil DG250017-M vom 5. November 2025. 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Der Beschuldigte (italienischer Staatsangehöriger, geb. 1968, wohnhaft in der Schweiz seit 1988) wurde schuldig gesprochen: - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) wegen Verkaufs von ca. 1'765 g Kokain (77.7% Reinheit), Besitzes von weiteren 435 g Kokain (welches von Mitbeschuldigten verkauf worden war, wobei der Erlös dem Beschuldigten zufloss) sowie Besitzes von 694.5 g Kokain (Gesamtmenge rein: 2'310.7 g Kokain); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); - des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) wegen entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Kamagra Oral Jelly (Sildenafil). 2. Widerruf: Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der StA Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- wurde widerrufen. 3. Strafzumessung & Sanktion: - Einsatzstrafe BetmG-Verbrechen: 40 Monate Freiheitsstrafe (mengenmässig schwerer Fall, Betm-Menge >100-fach über Grenzwert; leichtes Verschulden bei geringer Marge von CHF 5.-/g und Schuldendruck). Reduktion um 6 Monate wegen Geständnisses auf 34 Monate Freiheitsstrafe. - Gesamtgeldstrafe SVG + HMG + Widerruf: Asperierte Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.- (bedingter Vollzug, Probezeit 4 Jahre). - Vollzug Freiheitsstrafe: Teilbedingt (17 Monate unbedingt, 17 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, Anrechnung von 115 Tagen Haft). - Landesverweisung: Absehen von der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall bei fast 40 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, starker Verwurzelung und fehlender Einbindung in die organisierte Kriminalität).