Fall DG250017-M

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 05.11.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 110000
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2311g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 34 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Bezirksgericht Dietikon, Urteil DG250017-M vom 5. November 2025. 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Der Beschuldigte (italienischer Staatsangehöriger, geb. 1968, wohnhaft in der Schweiz seit 1988) wurde schuldig gesprochen: - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) wegen Verkaufs von ca. 1'765 g Kokain (77.7% Reinheit), Besitzes von weiteren 435 g Kokain (welches von Mitbeschuldigten verkauf worden war, wobei der Erlös dem Beschuldigten zufloss) sowie Besitzes von 694.5 g Kokain (Gesamtmenge rein: 2'310.7 g Kokain); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); - des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) wegen entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Kamagra Oral Jelly (Sildenafil). 2. Widerruf: Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der StA Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- wurde widerrufen. 3. Strafzumessung & Sanktion: - Einsatzstrafe BetmG-Verbrechen: 40 Monate Freiheitsstrafe (mengenmässig schwerer Fall, Betm-Menge >100-fach über Grenzwert; leichtes Verschulden bei geringer Marge von CHF 5.-/g und Schuldendruck). Reduktion um 6 Monate wegen Geständnisses auf 34 Monate Freiheitsstrafe. - Gesamtgeldstrafe SVG + HMG + Widerruf: Asperierte Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.- (bedingter Vollzug, Probezeit 4 Jahre). - Vollzug Freiheitsstrafe: Teilbedingt (17 Monate unbedingt, 17 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, Anrechnung von 115 Tagen Haft). - Landesverweisung: Absehen von der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall bei fast 40 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, starker Verwurzelung und fehlender Einbindung in die organisierte Kriminalität).

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