Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte verkaufte über einen Zeitraum von rund vier Monaten aus einer Art Shisha-Bar heraus rund 1'765 g Kokain (Reinheit 77.7 %) an Konsumenten, liess zwei Mitbeschuldigte auf eigene Faust weitere 435 g Kokain aus seinem Bestand verkaufen und bewahrte zur Weiterveräusserung 601.3 g Reinkokain auf. Zudem führte er mehrfach ohne Führerausweis ein Auto auf einer Privatstrasse und gab ca. 280 Portionen Kamagra ab.
Bezirksgericht Dietikon (DG250017-M / U_begr), Urteil vom 5. November 2025 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (italienischer Staatsangehöriger, geb. 1968, Niederlassungsbewilligung C, seit 1988 in der Schweiz wohnhaft) wurde vorgeworfen: - BetmG (Dossier 1): Im Zeitraum vom 8. Dezember 2023 bis 25. März 2024 betrieb er in Schlieren eine Art Shisha-Bar/Selbstbedienungsladen, aus welchem er rund 1'765 g Kokain (77.7 % Reinheit, entspr. 1'371.4 g Reinmenge) zu ca. CHF 50.–/g an zumeist bekannte Abnehmer verkaufte. Zudem liess er zwei Mitbeschuldigte weitere 435 g Kokain (338 g Reinmenge) aus seinem Vorrat auf eigene Faust verkaufen, wobei ihm der Erlös zufloss, und er besass bei der Verhaftung weitere 601.3 g Reinkokain (Gesamtmenge rein: 2'310.7 g Kokain) sowie Utensilien (Waagen, Minigrips, Notizbuch mit Buchhaltung). - SVG (Dossier 2): Zwischen Januar und März 2024 lenkte er trotz entzogenen Führerausweises achtmal Fahrzeuge (Fiat Punto, BMW) auf einer öffentlich zugänglichen Privat-/Zulieferstrasse zu Gewerbeliegenschaften über kurze Distanzen (Umparkieren). - HMG (Dossier 3): Entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von rezeptpflichtigem Kamagra Oral Jelly (Wirkstoff Sildenafil) an Dritte; Sicherstellung von ca. 280 Portionen samt Verkaufsbuchhaltung. 2. Schuldsprüche & Freisprüche / Beweiswürdigung: - Schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; mengenmässig schwerer Fall bei über 100-facher Überschreitung des 18-g-Grenzwerts). Abweichend von der Anklage ging das Gericht in dubio pro reo von einem Verkaufspreis von CHF 50.– statt CHF 60.–/g aus und verneinte eine Auftragserteilung an die Mitbeschuldigten (Verkauf erfolgte auf deren eigene Initiative). - Schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); die Privatstrasse wurde als öffentlich qualifiziert, dem Beschuldigten wurde aber ein vermeidbarer Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) zugestanden. Freispruch vom Vorwurf bezüglich Fahrten ausserhalb der Zulieferstrasse mangels Beweisen. - Schuldig des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG); ebenfalls unter Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Art. 21 StGB). - Widerruf: Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der StA Baden vom 17. März 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.– (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) wurde widerrufen. 3. Strafzumessung & Sanktion: - Einsatzstrafe BetmG-Verbrechen: 40 Monate Freiheitsstrafe. Objektiv erhebliche Gesundheitsgefährdung durch über 100-fache Grenzwertüberschreitung, strukturierte Vorgehensweise und 4 Monate Deliktsdauer. Verschuldensmindernd fielen die geringe Marge von ca. CHF 5.–/g, der Verkauf primär an Bekannte sowie subjektiv der Schuldendruck durch Gläubiger und Finanzierung des Eigenkonsums ins Gewicht; Verschulden insgesamt noch leicht. - Täterkomponente & Geständnisrabatt: Strafmindernd wirkte das wesentliche Geständnis bei der Konfrontationseinvernahme und Bestätigung vor Gericht; straferhöhend wirkte die Delinquenz während laufender Probezeit des Strafbefehls Baden (Tatbeginn nur vier Monate nach Eröffnung). In Gesamtwürdigung gewährte das Gericht einen Geständnisrabatt von 6 Monaten auf die Einsatzstrafe -> 34 Monate Freiheitsstrafe. - Gesamtgeldstrafe (SVG + HMG + Widerruf): Ausgehend von der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einsatzstrafe erfolgte eine Erhöhung um 10 Tagessätze für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (sehr leichtes Verschulden, kurze Strecken, Verbotsirrtum) und um weitere 20 Tagessätze für das HMG-Vergehen (ca. 280 Portionen, Verbotsirrtum) -> Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–. - Vollzug: Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB; 17 Monate unbedingter Vollzug, 17 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren; Anrechnung von 115 Tagen ausgestandener Haft). Bedingter Vollzug der Gesamtgeldstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Landesverweisung, Einziehung & Verfahrensausgang: - Landesverweisung: Absehen von der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Gericht bejahte einen schweren persönlichen Härtefall: Der Beschuldigte lebt seit bald 40 Jahren (mehr als zwei Drittel seines Lebens) in der Schweiz, hat enge familiäre Bindungen (Kinder, Enkel), ist wirtschaftlich integriert und in Kalabrien entwurzelt. In der Interessenabwägung überwogen die privaten Interessen das öffentliche Interesse, da der Beschuldigte nicht in die organisierte Kriminalität eingebunden war, sein Handel an eine abgeschlossene Eigenkonsum-Episode anknüpfte und keine erhebliche Gefährlichkeit mehr von ihm ausgeht. - Einziehung & Kosten: Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel, Utensilien und Waffen (Art. 69 StGB). Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 6'930.– (Gerichtsgebühr CHF 4'500.– zzgl. CHF 2'430.– Vorverfahren) an den Beschuldigten. - Status: Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. November 2025; der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung angemeldet.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Dietikon). Absehen von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (schwerer persönlicher Härtefall bei fast 40 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, starker familiärer und beruflicher Verwurzelung und fehlender Einbindung in die organisierte Kriminalität). Ausdrücklicher Geständnisrabatt von 6 Monaten bei der Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen (von 40 auf 34 Monate). Der Beschuldigte hat Berufung angemeldet.