Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Bezirksgericht Dietikon (DG240016), Urteil vom 6. Februar 2025 / Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB250226-O/U/ad), Urteil vom 31. März 2026 1. Sachverhalt & Vorinstanzliche Schuldsprüche: Der 34-jährigen Beschuldigten (serbische Staatsangehörige, in der Schweiz geboren und aufgewachsen) wurde vorgeworfen, im Zeitraum von November 2022 bis Juni 2023 (ca. 7 Monate) mehrfach mit Kokain und Marihuana gehandelt, Transporte durchgeführt, Drogen vermittelt und Anstalten dazu getroffen zu haben, sowie Eigenkonsum von Kokain und MDMA begangen zu haben. Das Bezirksgericht Dietikon sprach die Beschuldigte schuldig: - der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Von den Anklagepunkten A 2.2, A 3.1, A 3.4, A 5 und A 7 wurde sie freigesprochen. Der Vorwurf eines Mindestgewinns von über Fr. 10'000.– wurde wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht zugelassen. 2. Vorinstanzliche Strafzumessung & Sanktion (Bezirksgericht Dietikon): - Einsatzstrafe für den qualifizierten Kokainhandel gebildet; Tatschwere im Bereich des schweren Falles als nicht mehr leicht gewürdigt (Drogenmenge >1 kg rein Kokain, wovon der grösste Teil Anstaltentreffen betraf). - Handeln aus rein finanziellen Motiven; keine Beschaffungskriminalität (kein eigentlicher Suchtdruck trotz Eigenkonsums). - Vorstrafe wegen fahrlässiger Nichtabgabe von Kontrollschildern (SVG) strafneutral (nicht einschlägig). - Vorinstanzliche Strafe: 36 Monate Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 400.– (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der StA Brugg-Zurzach vom 21. November 2023). - Vollzug: Teilbedingt (24 Monate bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit, 12 Monate zu vollziehen). - Anordnung einer 5-jährigen Landesverweisung (Art. 66a StGB) inkl. SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren & Endentscheid des Obergerichts Zürich: - Weiterer Freispruch von Anklageziffer A 4 (Verkauf von 50 g Kokain / 37.5 g rein). - Strafmilderung & Strafzumessung Obergericht: Hypothetische Einsatzstrafe Kokainhandel von 39 Monaten wegen überwiegendem Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG um 1/3 auf 26 Monate gemildert; Asperation Marihuanahandel (+2 Monate auf 28 Monate); Reduktion um 4 Monate wegen Teilgeständnisses, Reue und Einsicht auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Busse von Fr. 400.– bestätigt. - Vollzug Obergericht: Vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe (bedingt) bei einer Probezeit von 2 Jahren infolge günstiger Legalprognose (stabile Erwerbstätigkeit in Festanstellung, Erstverbüssung). - Landesverweisung: Bestätigung der obligatorischen Landesverweisung für 5 Jahre sowie der SIS-Ausschreibung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls mangels Kernfamilie in der Schweiz und gegebener Zumutbarkeit der Reintegration in Serbien).