Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bezog von Juni 2016 bis Juni 2017 regelmässig Kokain und Heroin für den Eigenkonsum (u.a. sichergestellt: 24g Kokaingemisch/18.5g rein, 25g Heroingemisch/13g rein, 13g Kokaingemisch sowie 31g Haschisch) und gab einen Teil unentgeltlich an Bekannte bei Drogenpartys weiter, wobei die genaue Gesamtmenge nicht mehr feststellbar war; zudem beging er mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall).
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen. Konkret bezog und konsumierte A. im Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 regelmässig Kokain. Er erwarb dabei insgesamt 90 Gramm Kokaingemisch, wovon er 78 Gramm selbst konsumierte und mindestens 12 Gramm an Freunde bei Drogenpartys unentgeltlich weitergab. Zusätzlich wurde bei ihm 25 Gramm Heroingemisch und 31 Gramm Haschisch gefunden, die er zum Eigenkonsum besaß. A. wurde auch des unbefugten Beförderns und Lagerns dieser Betäubungsmittel schuldig gesprochen. Neben den Betäubungsmitteldelikten wurde A. wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzungen und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall verurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz, präzisierte jedoch die Mengen und die Rolle des A. beim Betäubungsmittelhandel. Sie stellte fest, dass die Weitergabe von Kokain zwar nachgewiesen wurde, die Menge jedoch nicht zweifelsfrei die Schwelle zum mengenmäßig qualifizierten Fall (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, d.h. 18 Gramm reines Kokain) überschritt. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die weitergegebene Menge an der oberen Grenze zur qualifizierten Widerhandlung lag, was straferhöhend wirkte. Bezüglich des Heroins wich die Rechtsmittelinstanz von der Vorinstanz ab und ging davon aus, dass die sichergestellte Menge ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war, was sich strafmildernd auswirkte. Als schwerstes Delikt wurde die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestuft, da das Gefährdungspotenzial konkret größer war als bei den Verkehrsdelikten. Bei der Strafart wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe als zweckmäßig erachtet, da A. trotz mehrfacher Vorstrafen und hängender Verfahren eine hartnäckige kriminelle Handlungsbereitschaft und Uneinsichtigkeit zeigte, insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs. Geldstrafen hatten sich in der Vergangenheit als nicht präventiv wirksam erwiesen, und A.'s schlechte finanzielle Verhältnisse ließen einen Vollzug unwahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere (harte Droge Kokain, überdurchschnittlicher Reinheitsgrad, Dauer der Handelstätigkeit, Weitergabehandlungen) und der subjektiven Tatschwere (direkter Vorsatz, primär egoistischer Beweggrund zur Suchtbefriedigung, Abhängigkeit) wurde für die Betäubungsmitteldelikte eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Für die Verkehrsdelikte wurden zusätzliche Strafen im Sinne des Asperationsprinzips zugeschlagen (72 Strafeinheiten für Fahren ohne Berechtigung, 20 Strafeinheiten für Fahren in fahrunfähigem Zustand). Die Kammer kam schliesslich zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe. Der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde nicht widerrufen, da A. zwar weiterhin straffällig geworden war, aber positive Tendenzen zeigte (stabiles Familienleben, Kontrolle des Drogen- und Alkoholkonsums). Dies wurde als "allerletzte Chance" gewertet, obwohl keine "besonders günstigen Umstände" im Sinne des Gesetzes vorlagen. Eine Landesverweisung wurde mangels Vorliegens eines Katalogdelikts und fehlender Verhältnismässigkeit nicht ausgesprochen.
PDF-Verifikation (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SK 20 143 vom 18.02.2021): vorbestraft_einschlaegig von False auf True korrigiert (das Urteil spricht ausdrücklich von 'einschlägigen Vorstrafen'). Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt: Die Täterkomponente wirkte sich trotz der einschlägigen Vorstrafen 'aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten' per Saldo nur leicht (+1 Monat) straferhöhend aus. Keine Landesverweisung: mangels mengenmässig qualifizierter Widerhandlung (Anklage konnte die genaue Gesamtmenge nicht mehr feststellen) liegt keine Katalogtat nach Art. 66a StGB vor - keine Rückschlüsse auf Nationalität möglich, nationalitaet='unbekannt' beibehalten. Die Betm-Mengenangaben (24g/25g/13g Gemisch, teils mit gutachterlich festgestellter Reinheit) sind wegen der komplexen, mehrschichtigen Schätzungen im Urteil nicht abschliessend neu verifiziert worden; nebenverurteilungsscore (3, SVG-Komplex) ebenfalls nicht neu berechnet.