Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 3910
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 72g, rein
  • Heroin, 10g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte zwischen Oktober und Dezember 2023 im Auftrag eines Dritten rund 65 g Kokain (51.22 g Reinsubstanz) für ca. CHF 3'910.– an verschiedene Abnehmer und führte bei seiner Verhaftung zusätzlich 20.3 g reines Kokain sowie 9.5 g reines Heroin zum Verkauf an einen verdeckten Fahnder mit sich; daneben kaufte er ca. 38.5 g Kokain zum Eigenkonsum. Hinzu kommt ein Vermögensdelikt.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (DG250053-L / UB), Urteil vom 14. Mai 2025 1. Sachverhalt & Anklage: - Dossier 1 (BetmG): Der Beschuldigte verkaufte zwischen dem 25. Oktober 2023 und dem 28. Dezember 2023 im Auftrag einer Drittperson ("G.") an diversen Orten insgesamt 65 g Kokain für rund CHF 3'910.– (bei 78.8 % Reinheit = 51.22 g reines Kokainhydrochlorid). Zudem führte er am 28. Dezember 2023 in der Mittelkonsole seines Personenwagens 20.3 g reines Kokainhydrochlorid sowie 9.5 g reines Heroinhydrochlorid mit sich, bestimmt zum Verkauf an einen verdeckten Fahnder (Scheinkäufer). Des Weiteren erwarb er zwischen November und Dezember 2023 ca. 38.5 g Kokain zum Eigenkonsum. - Dossier 2 (Veruntreuung): Nach Ablauf eines 5-jährigen Leasingvertrags über einen Mercedes-Benz CLS 350 BlueTEC (Restwert gemäss Kaufofferte CHF 12'291.20) und Ablehnung der Kaufofferte gab der Beschuldigte das Fahrzeug nicht an die Leasinggeberin zurück, sondern fuhr damit nach Albanien und verkaufte es dort im Juni 2024 nach einem angeblichen Motorschaden für EUR 1'200.– an einen Unbekannten, ohne den Erlös oder den Restwert an die Leasinggesellschaft weiterzuleiten. 2. Schuldsprüche: - Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) bezüglich Kokain (71.52 g Reinsubstanz; Schwellenwert von 18 g klar überschritten). - Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) bezüglich Heroin (9.5 g Reinsubstanz zum Weiterverkauf). - Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bezüglich des Leasingfahrzeugs. - Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) bezüglich Eigenkonsum von Kokain. 3. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen (Kokain): 16 Monate Freiheitsstrafe (Tatverschulden objektiv noch leicht, Agieren auf unterster Hierarchiestufe als Läufer/Verkäufer). - Asperation BetmG-Vergehen (Heroin): Einzelstrafe 2 Monate -> Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. - Asperation Veruntreuung (Art. 138 StGB): Einzelstrafe 4 Monate -> Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate. - Tatkomponente gesamt: 20 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: +2 Monate wegen Delinquenz während zwei laufender Probezeiten (Vorstrafen SVG Art. 97 Abs. 1 lit. b), -4 Monate Strafmilderung für weitgehendes Geständnis und Kooperation -> Endstrafe 18 Monate Freiheitsstrafe. - Vollzug: Bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (Erstverbüsser einer längeren Freiheitsstrafe, günstige Legalprognose trotz Vorstrafen). - Übertretung: Separate Verbindungsbusse von CHF 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Anrechnung von 68 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 4. Widerruf & Landesverweisung: - Widerruf des bedingten Vollzugs zweier Geldstrafen der StA Solothurn (10 TS à CHF 60.– vom 30.06.2022 und 15 TS à CHF 60.– vom 03.11.2023) wegen Delinquenz in der Probezeit. - Landesverweisung: Trotz Erfüllung einer obligatorischen Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen (schwerer persönlicher Härtefall bejaht aufgrund von über 6 Jahren Aufenthalt, intakter familiärer Beziehung zur Ehefrau und zu zwei Söhnen in der Schweiz sowie wirtschaftlicher/beruflicher Integration). - Zivilforderung dem Grundsatz nach festgestellt, für die genaue Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen; Absehen von einer staatlichen Ersatzforderung.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung). Nebenverurteilungsscore 3: Vergehen gegen das BetmG betreffend Heroin (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Höchststrafe 3 Jahre) = 1 Punkt + Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Verbrechen mit Höchststrafe 5 Jahre) = 2 Punkte. Die beiden bedingten Solothurner Vorstrafen (SVG, Nichtabgabe von Kontrollschildern) sind nicht einschlägig, wurden aber wegen Delinquenz während laufender Probezeiten widerrufen und wirkten straferhöhend (+2 Monate). Geständnisrabatt von 4 Monaten trotz teilweisen Rückzugs des Geständnisses zum Veruntreuungsvorwurf an der Hauptverhandlung, da die Ermittlungen dadurch beschleunigt wurden. Landesverweisung trotz erfüllter Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) wegen schweren persönlichen Härtefalls (intakte Familie mit Ehefrau und zwei Söhnen in der Schweiz, wirtschaftliche Integration) unterblieben; aus Resozialisierungsgründen wurde auch von einer Ersatzforderung abgesehen (Zivilforderung der Privatklägerin nur dem Grundsatz nach festgestellt, Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen). Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet (act. 42, eingegangen 22.05.2025) — sie hatte sowohl Landesverweisung als auch Ersatzforderung beantragt, die das Gericht verweigerte.

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