Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 690g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate (4 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb über zweieinhalb Monate in Zürich als Organisator und Koordinator («Zentralier») einen gewinnorientierten Kokainhandel, bei dem er Einkäufe und Kundenkontakte steuerte und einen Mittäter als Läufer und Bunkerhalter instruierte. Insgesamt brachte er Betäubungsmittel mit rund 690 g reinem Kokain in Umlauf (98 Verkäufe mit 634 g Reinkokain) oder hielt sie in einem Mietfahrzeug und einem Bunker zwecks Weiterverkaufs bereit.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB250170-O / U), Urteil vom 10. Februar 2026 (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Januar 2025, DG240203) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem im Urteilszeitpunkt 26-jährigen portugiesischen Staatsangehörigen A. (zur Tatzeit 24-jährig, in der Schweiz aufgewachsener Secondo mit Niederlassungsbewilligung C) wurde vorgeworfen, zwischen Anfang Januar 2024 und seiner Festnahme am 21. März 2024 in Zürich über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten in hoher Kadenz einen gewinnorientierten Kokainhandel betrieben zu haben. Er fungierte als Organisator und Koordinator ("Zentralier") eines eigenen Betäubungsmittelgeschäfts: Er kaufte Kokain in grösseren Mengen ein, führte über ein Mobiltelefon die Verkaufsverhandlungen mit Abnehmern und instruierte seinen Mittäter B._____, der als Bunkerhalter und Läufer fungierte. Der Erlös wurde hälftig geteilt. A. wickelte 98 Kokaingeschäfte mit insgesamt 951,24 g Kokaingemisch bzw. 634 g reinem Kokain ab. Zudem bewahrte er im Mietfahrzeug (19,86 g Gemisch / 15,04 g rein) und im Kinderzimmer von B._____ (65,6 g Gemisch / 59 g rein) weitere Kokaingemische zum Weiterverkauf auf. Insgesamt brachte er damit Betäubungsmittel mit rund 690 g reinem Kokain in Umlauf oder hielt sie dafür bereit, womit der Grenzwert für den mengenmässig schweren Fall (18 g) um mehr als das 38-Fache überschritten war. Die Tatbegehung erfolgte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Beweggründen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Unterstützung seiner Familie in Portugal, ohne dass er selbst drogenabhängig war (keine Beschaffungskriminalität). 2. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich): Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 23. Januar 2025 (DG240203) wurde A. des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2023 verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde widerrufen. Unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe (Schärfung um 10 Monate) verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (davon 50 Monate für die neu verübte Tat). Zudem ordnete sie eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sowie die DNA-Profilierung und die Einziehung/Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel an. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Gegen dieses Urteil erhob die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Verfahrenseinstellung infolge Unverwertbarkeit der durch verdeckte Fahnder erlangten Beweismittel, eventualiter den vollumfänglichen Freispruch, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe sowie das Absehen von einer Landesverweisung infolge eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Obergericht verwarf die verfahrensrechtlichen Rügen zur verdeckten Fahndung und bestätigte die vollumfängliche Verwertbarkeit aller Beweise sowie den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG. Auch die Voraussetzungen für den Widerruf der 15-monatigen Vorstrafe wurden angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz während der Probezeit und der ungünstigen Legalprognose bestätigt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht setzte für das Betäubungsmittelverbrechen eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe fest. Es qualifizierte das Tatverschulden angesichts der hohen Drogenmenge, des professionellen Vorgehens als Zentralier mit Weisungsbefugnis und der rein finanziellen Motivation als nicht mehr leicht, relativierte dies jedoch leicht zugunsten einer Kurzschlussreaktion im Kontext familiärer Sorgen. Im Rahmen der Täterkomponente wirkten sich die vier Vorstrafen (davon einschlägige BetmG-Verurteilungen) und der Rückfall während laufender Probezeit spürbar straferhöhend aus (+ ca. 25%), während das späte, aber prozessökonomisch wertvolle Teilgeständnis strafmindernd berücksichtigt wurde (- ca. 15%), was per saldo zu einer Erhöhung um 4 Monate auf eine Einzelstrafe von 44 Monaten führte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie eine unzulässige Tatprovokation wurden verneint. In sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB schärfte das Gericht die Strafe um 10 Monate (zwei Drittel der widerrufenen 15 Monate), woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten (4 Jahre und 6 Monate) resultierte. Der Vollzug wurde zwingend als unbedingt angeordnet. Die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren wurde bestätigt, da trotz der Eigenschaft als Secondo kein schwerer Härtefall vorlag: A. unterhält enge Bindungen zu seinem Heimatland Portugal (wo seine Lebenspartnerin und sein Kind leben), und das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse an der Ausweisung eines mehrfach einschlägig rückfälligen Drogenhändlers überwiegt seine privaten Interessen deutlich.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250170-O / U vom 10.02.2026) zur Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23.01.2025 (DG240203). Das erstinstanzliche Urteil ist nicht separat publiziert/erfasst, weshalb die Erfassung über den Obergerichtsentscheid gemäss dem Zwei-Ebenen-Prinzip erfolgte. Strafmass & Widerruf: Vorinstanz verhängte 50 Monate Freiheitsstrafe für das BetmG-Verbrechen und schärfte die Strafe unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe von 15 Monaten (Urteil Obergericht Zürich vom 21.04.2023) um 10 Monate (zwei Drittel) zur unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten. Das Obergericht senkte im Berufungsverfahren die Einzelstrafe auf 44 Monate (Einsatzstrafe 40 Monate; Vorleben/Rückfall +25% bzw. +10 Monate; Geständnisrabatt -15% bzw. -6 Monate; Saldo Täterkomponente +4 Monate) und schärfte unverändert um 10 Monate zur Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten (4 Jahre 6 Monate), unbedingt. Besonderheiten: Geständnisrabatt von ca. 15% (ca. 6 Monate) für das späte, aber prozessökonomisch wertvolle Teilgeständnis, welches über das bereits Bekannte hinausging und die Untersuchung wesentlich erleichterte. Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie Tatprovokation wurden gerichtlich verneint. Landesverweisung & Nebenfolgen: 7 Jahre obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) von beiden Instanzen bestätigt; schwerer persönlicher Härtefall mangels Verwurzelung und wegen intakter Beziehungen nach Portugal verneint. Nebenverurteilungsscore 0 (keine weiteren Nebendelikte).

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