Fall SB.2024.30

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 23.01.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 15550
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 260g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte innert rund zweieinhalb Monaten bandenmässig mit Kokain: Er verkaufte einem verdeckten Fahnder 100 g Kokain (85.6 g rein) für CHF 7'550.– und erzielte aus weiteren Verkäufen an unbekannte Dritte CHF 8'000.– Umsatz; bei der Verhaftung wurden zudem 133.6 g Kokain sowie Streckmittel, eine Digitalwaage und bodypackertypische Netze sichergestellt. Über seine Telefonnummer lief eine "Bestellzentrale" für Mittäter, für die er als Verwalter des Warendepots fungierte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem beschuldigten nigerianischen Staatsangehörigen A. wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. März bis zum 31. Mai 2023 in Basel im Rahmen einer Bande rege mit Kokain gehandelt zu haben. Bei einer verdeckten Fahndung verkaufte der Beschuldigte einem verdeckten Fahnder in mehreren Tranchen insgesamt 100 g Kokain (85,6 g rein) für CHF 7'550.–. Zudem erzielte er aus weiteren Drogenverkäufen an unbekannte Dritte einen Umsatz von CHF 8'000.–, was anhand der üblichen Marktpreise einer Verkaufsmenge von rund 100 g Kokain entsprach (das Bargeld wurde in einem Baustellenradio versteckt aufgefunden). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft an der [...] wurden weitere 133,6 g Kokain (76,8 g rein in der Wohnung sowie 8 g rein in einem Würfelbecher), 12 Ecstasy-Pillen, Streckmittel (Milchzucker), eine Digitalwaage sowie bodypackertypische Netze und eine Drogenagenda sichergestellt. Insgesamt handelte der Beschuldigte mit rund 335 g Kokaingemisch bzw. ca. 260 g reinem Kokain. Die Ermittlungen belegten ein arbeitsteiliges, bandenmässiges Zusammenwirken: Über die vom Beschuldigten genutzte Mobiltelefonnummer fand auch nach dessen Verhaftung reger Nachrichten- und Anrufverkehr Dritter statt (Bestellzentrale); zudem deponierte er den Wohnungsschlüssel im Briefkasten für Mittäter und stand in engem operativem Kontakt mit seinem Lieferanten. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 23. Januar 2024 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 31. Mai 2023). Zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das sichergestellte Drogengeld von CHF 8'000.– wurde eingezogen und die Betäubungsmittel wurden zur Vernichtung verfügt. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht). Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Bandenmässigkeit sowie bezüglich der 12 Ecstasy-Pillen (geltend gemachter Eigenkonsum). Hinsichtlich des Bargelds von CHF 8'000.– sei zu seinen Gunsten von lediglich 80 g verkauftem Kokain auszugehen (CHF 100.–/g). Zudem rügte er eine unzulässige Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder. Er verlangte eine Reduktion der Strafe auf höchstens 20 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug sowie eine Herabsetzung der Landesverweisung auf 5 Jahre unter Verzicht auf die SIS-Ausschreibung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht sprach den Beschuldigten bezüglich der 12 Ecstasy-Pillen in dubio pro reo frei, da die Urinprobe negativ verlief und ein Weiterverkaufsnachweis fehlte. Im Übrigen bestätigte das Gericht den Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (sowohl mengen- als auch bandenmässig qualifiziert). Das Gericht ordnete das objektive Tatverschulden auf der Hierarchiestufe 4 in der oberen Hälfte ein, da der Beschuldigte als alleinverantwortlicher Verwalter des Warendepots auftrat und über eine erhebliche Vertrauensstellung innerhalb der Organisation verfügte. Unter Berücksichtigung des doppelten Qualifikationsgrundes erachtete das Berufungsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 46 Monaten (inklusive 6 Monaten für die Bandenmässigkeit) als angemessen. Für das teilweise Geständnis (Anerkennung der CHF 8'000.– als Drogenerlös und des Drogenbesitzes) gewährte das Gericht einen Strafnachlass von 3 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten) durfte die vorinstanzliche Strafe jedoch nicht erhöht werden, sodass es bei 33 Monaten Freiheitsstrafe verblieb. Der unbedingte Vollzug wurde bestätigt, weil der Beschuldigte wegen einer einschlägigen Vorstrafe aus Österreich (9 Monate Freiheitsstrafe im Jahr 2018) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände hätte vorweisen müssen, welche bei instabilen Lebensverhältnissen fehlten. Die 7-jährige Landesverweisung samt SIS-Eintrag wurde mangels Härtefalls und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Strafgericht Basel-Stadt, Strafdreiergericht). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – die (später vom Appellationsgericht in dubio pro reo freigesprochenen) 12 Ecstasy-Pillen waren Teil desselben, ungeteilten Schuldspruchs des mehrfachen BetmG-Verbrechens, kein separates Delikt. Teilweiser Geständnisrabatt (3 Monate): Anerkennung der CHF 8'000.– als Drogenerlös und des Drogenbesitzes, jedoch Bestreitung der Bandenmässigkeit. Einschlägige Vorstrafe in Österreich (9 Monate Freiheitsstrafe, 2018). Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30. Oktober 2024) sprach den Beschuldigten vom Ecstasy-Vorwurf frei, bestätigte aber im Übrigen Schuldspruch und Landesverweisung; bei der Strafzumessung wäre es sogar zu einer höheren hypothetischen Einsatzstrafe von 46 Monaten gekommen, doch verhinderte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur Beschuldigter hatte Berufung erhoben) eine Erhöhung über die vorinstanzlichen 33 Monate hinaus.

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