Fall SB.2024.79

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 13.06.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 249g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schluckte in Lissabon 29 Fingerlinge mit total 286.9 g Kokaingemisch (248.8 g reines Kokain-Hydrochlorid) und flog als Bodypacker nach Basel, um das Kokain gegen einen Kurierlohn von CHF/EUR 600.– plus Reisekosten in Biel an eine Kontaktperson zu übergeben. Er wurde am EuroAirport wegen einer SIS-Ausschreibung seiner Identitätskarte kontrolliert und positiv auf Kokain getestet.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem beschuldigten portugiesischen Staatsangehörigen A. wurde vorgeworfen, am 5. Januar 2024 als Bodypacker eine erhebliche Menge Kokain von Portugal in die Schweiz importiert zu haben. Der Beschuldigte hatte vor dem Abflug in Lissabon 29 Fingerlinge mit insgesamt 286,9 Gramm Kokaingemisch geschluckt, was einer gutachterlich festgestellten Minimalmenge von 248,8 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid (bzw. ca. 222 Gramm reiner Kokain-Base) entsprach. Er flog anschliessend an den EuroAirport Basel-Mulhouse, um das Kokain nach der Einreise vereinbarungsgemäss in Biel an eine Kontaktperson zu übergeben. Als Entlohnung für den Transport war ihm ein Kurierlohn von CHF 600.– (bzw. EUR 600.–) nebst Übernahme der Reisekosten versprochen worden. Bei der Zollkontrolle am EuroAirport wurde er aufgrund eines Hinweises der Genfer Polizei sowie einer SIS-Ausschreibung seiner Identitätskarte angehalten und positiv auf Kokain getestet. Die geschluckten Fingerlinge wurden nach Verlegung ins Universitätsspital Basel sichergestellt. Der Beschuldigte handelte als weisungsgebundener Kurier im Auftrag einer Kontaktperson in Portugal aus rein finanziellen Beweggründen; eine existentielle Notlage oder eigene Drogenabhängigkeit lag nicht vor (er arbeitete in Portugal als Kranführer auf dem Bau). 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 13. Juni 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig (Anklage Ziff. I a). Von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das BetmG (Anklage Ziff. I b) wurde er freigesprochen. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug seit 5. Januar 2024). Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe aus formellen Gründen (Beweisverwertungsverbot bezüglich des Genfer Polizeitipps und aller Folgebeweise nach Art. 140/141 StPO), eine Haftentschädigung von CHF 150.– pro Tag sowie den Verzicht auf die Landesverweisung; eventualiter eine tiefere Strafe. Der erstinstanzliche Freispruch zu Anklage Ziff. I b) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies die Berufung vollumfänglich ab. Die Rüge der Beweisunverwertbarkeit wurde verworfen: Es lagen keine verbotenen Beweismethoden vor, die Verwertung war bei schweren Straftaten nach Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig, und wegen der SIS-Ausschreibung der ID-Karte sowie auffälliger Angaben hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch hypothetisch eine Kontrolle mit Folgebeweisen stattgefunden (BGE 138 IV 169). In der Sache bestätigte das Gericht den Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG. Bei der Strafzumessung ordnete das Gericht den Beschuldigten der Hierarchiestufe 4 zu (weisungsgebundener Kurier/Bodypacker). Unter Anwendung des baselstädtischen «Bodypackertarifs» (Regelstrafe 27–30 Monate bei 600–800 g Kokaingemisch) reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe wegen der geringeren Bruttomenge (286,9 g) und mangelnder Kenntnis des hohen Reinheitsgehalts zugunsten des Täters auf 24 Monate. Ein Geständnisrabatt wurde verweigert (anfängliche Falschaussagen/Leugnen, Geständnis erst bei erdrückender Beweislage, keine echte Reue). Die Einsatzstrafe wurde jedoch wegen der einschlägigen Vorstrafe in Portugal (4 Jahre Freiheitsstrafe wegen Betm-Delikten im Jahr 2020) und der Delinquenz während der noch laufenden Probezeit um 6 Monate auf 30 Monate erhöht. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unbedingt zu vollziehen (Schlechtprognose, keine besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung von 7 Jahren (ohne SIS-Eintrag für EU-Bürger) wurde bestätigt, da kein Härtefall vorlag und das Freizügigkeitsabkommen (FZA) bei rein deliktischer Einreise rechtsmissbräuchlich angerufen wurde.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Strafgericht Basel-Stadt, Strafdreiergericht). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – Freispruch von einer zweiten Anklageziffer (weitere Verbrechen gegen das BetmG). Kein Geständnisrabatt: anfängliche Falschaussagen/Leugnen, Geständnis erst bei erdrückender Beweislage, keine echte Reue. Einschlägige Vorstrafe in Portugal (4 Jahre Freiheitsstrafe wegen Betm-Delikten, 2020), Tat während laufender Probezeit begangen. Landesverweisung von 7 Jahren ohne SIS-Ausschreibung (EU-Bürger). Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom 13. Juni 2025, Vorinstanz-Fall-Nr. SG.2024.90) wies die Berufung vollumfänglich ab – insbesondere auch die Rüge eines Beweisverwertungsverbots bezüglich des auslösenden Genfer Polizeihinweises – und bestätigte Schuldspruch, Strafmass (30 Monate unbedingt) und Landesverweisung unverändert.

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