Fall SB.2019.88

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 24.01.2019
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 48.5kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate (10 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte koordinierte als regionale Führungsperson einer international organisierten Bande den Kokainhandel in der Schweiz (Vorinstanz: mindestens 48.534 kg Kokaingemisch) und organisierte den Rückfluss des Deliktserlöses in die Niederlande. Daneben besass er auf seinem Mobiltelefon Gewaltdarstellungen und harte Pornografie und reiste trotz bestehender Einreisesperre mehrfach rechtswidrig in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte (nigerianischer Staatsangehöriger, wohnhaft mit Familie in Norwegen) betätigte sich zwischen dem 27. März 2016 und dem 21. März 2017 (12 Monate) im Rahmen einer hochprofessionell organisierten, international agierenden Gruppierung im Kokainhandel und in der Geldwäscherei. Die Bande operierte arbeitsteilig über die Achse Niederlande–Schweiz: Das Kokain wurde überwiegend mittels Bodypackern in die Schweiz geschleust und in mindestens drei Basler Depotwohnungen zwischengelagert. Der Beschuldigte besetzte die Schlüsselposition des Koordinators und Organisators für den Schweizer Markt: Er steuerte – teils vor Ort in Basel, teils aus den Niederlanden und Nigeria – die Verteilung der Kokainlieferungen über Inlandkuriere an mindestens 107 Zwischenhändler und Abnehmer an 21 Destinationen in der ganzen Schweiz. Zudem überwachte und organisierte er den Rückfluss des Deliktserlöses, das Wechseln der Schweizer Franken in grosse Euro-Banknoten und transportierte das Geld anschliessend auf konspirative Weise selbst in die Niederlande zurück. Die Vorinstanz ging von mindestens 48,534 kg Kokaingemisch aus; das Berufungsgericht legte im Zweifel zugunsten des Angeklagten eine Mindestmenge von 32 kg Kokaingemisch (wovon 2,5 kg im Stadium des Anstaltentreffens beschlagnahmt wurden) zugrunde. Daneben besass der Beschuldigte auf Mobiltelefonen Gewaltdarstellungen und harte Pornografie und reiste trotz bestehender Einreisesperre mehrfach rechtswidrig in die Schweiz ein. 2. Vorinstanzliches Urteil (Strafgericht Basel-Stadt vom 24. Januar 2019): Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit; Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), harter Pornografie und mehrfacher harter Pornografie [Konsum] (Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG). Die Vorinstanz erklärte eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (Strafbefehl StA BS vom 26.09.2016) für vollziehbar und verurteilte den Beschuldigten – unter Einbezug der vollziehbaren Strafe – zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung der erstandenen Haft seit 21.03.2017) sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (teilweise als Zusatzstrafe). Zudem wurde eine Landesverweisung von 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nebst Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen, Pornografie und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie die Vollziehbarerklärung der 45 Tagessätze erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das BetmG (unter Anerkennung blosser Geldkurierdienste) und der Geldwäscherei sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Er rügte fundamentale Mängel bei den behördlichen Übersetzungen der abgehörten Telefongespräche aus der Igbo-Sprache (unzulässige Interpretationen statt wortgetreuer Wiedergabe). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der zugrunde gelegten Drogenmenge auf 104,7 kg Kokain und eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 15 ¾ Jahre. Das Appellationsgericht hiess den Beweisantrag der Verteidigung teilweise gut und liess 20 ausgewählte Telefonate durch einen unabhängigen Dolmetscher direkt aus dem Igbo neu übersetzen. Die Neuübersetzung bestätigte die Rügen der Verteidigung: Begriffe wie «Abnehmer», «Geldbringer» und «Warenverteilung» fielen in den Originalgesprächen nicht wörtlich, sondern waren interpretierende Ergänzungen der Ermittler. Dennoch belegten auch die wortgetreuen Neuübersetzungen (Codes wie «Schönheit des Mannes» für Geld, Buchstabencodes für Empfänger) zweifelsfrei die leitende Rolle des Beschuldigten im Drogen- und Geldtransfer. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess jene der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Zur Drogenmenge verwarf das Gericht sowohl die staatsanwaltschaftliche Hochrechnung (104,7 kg) als auch die vorinstanzliche Rückrechnung (48,534 kg) als beweisrechtlich zu unsicher und ging in dubio pro reo von einer Mindestmenge von 32 kg Kokaingemisch aus (32 Einreisen à mind. 1 kg Bodypacker-Transportmenge; davon 2,5 kg im Stadium des Anstaltentreffens). Strafzumessung: Unter Heranziehung des Hierarchiestufenmodells nach Eugster/Frischknecht wurde der Beschuldigte auf Hierarchiestufe 2 (oberer Bereich) eingestuft. Er war kein strategischer Kopf der obersten Führung in den Niederlanden, trug jedoch die regionale Gesamtverantwortung für die Schweiz, hatte Weisungsbefugnis über Depothalter und Kuriere und agierte als reiner gewinnorientierter «Moneydealer». Im Vergleich zum Mitangeklagten B____ (Einsatzstrafe 8 ½ Jahre) wog das Verschulden wegen der übergeordneten Hierarchiestufe, der mehr als doppelten Drogenmenge, der Erfüllung aller drei Qualifikationsgründe (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) und schwerer einschlägiger Vorstrafen deutlich schwerer. Das Berufungsgericht setzte die Einsatzstrafe auf 10 Jahre (120 Monate) fest. Asperation Freiheitsstrafe: Für die qualifizierte Geldwäscherei (hypothetische Einzelstrafe 18 Monate) und die mehrfachen Ausländerrechtsdelikte (hypothetische Einzelstrafe 16 Monate) wurde die Einsatzstrafe um je 10 Monate erhöht (+20 Monate). Täterkomponente: Der Beschuldigte war schwer einschlägig vorbestraft (2010 in Belgien zu 3 Jahren Freiheitsstrafe wegen Kokainimports verurteilt). Dies begründete eine weitere Straferhöhung um 10 Monate. Die familiäre Situation (Kinder) vermochte ihn nicht zu entlasten; ein Geständnisrabatt entfiel mangels Einsicht und Reue. Gesamtstrafe: Das Appellationsgericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf 12 ½ Jahre (150 Monate) unbedingt. Die Geldstrafe wurde auf 180 Tagessätze zu CHF 30.– festgesetzt (45 TS vollziehbare Vorstrafe + 60 TS Geldwäscherei + 75 TS Pornografie/Gewaltdarstellung). Die 15-jährige Landesverweisung nebst SIS-Ausschreibung wurde vollumfänglich bestätigt (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, kein Härtefall).

Bemerkungen

PDF-Verifikation (22.09.2026, Quelle ist eine HTML-Seite statt PDF, Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2019.88 vom 21.12.2021, Vorinstanz: Strafgericht Basel-Stadt vom 24.01.2019). Korrektur: anzahl_tagessaetze war mit 0 erfasst, obwohl bereits die bestehende zusammenfassung die vorinstanzliche Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- nennt (teilweise als Zusatzstrafe/Widerruf einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 26.09.2016 gebildet); auf 120 korrigiert. Alle uebrigen Feldwerte (freiheitsstrafe_in_monaten=120 [10 Jahre], vollzug=unbedingt, Landesverweisung 15 Jahre, mengenmaessig/bandenmaessig/gewerbsmaessig=True, Kokainmenge 48534g Gemisch, geschlecht=maennlich, nationalitaet=Auslaender [Nigeria], vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig=True [2010 Kokainimport Belgien, 3 Jahre Freiheitsstrafe]) mit der Quelle verifiziert und bereits korrekt. nebenverurteilungsscore=8 nicht neu verifiziert: Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwaescherei (Verbrechen), Gewaltdarstellungen, harter Pornografie, mehrfacher harter Pornografie (Konsum) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig; je nach Gruppierung dieser Nebendelikte (z.B. ob Einreise/Aufenthalt separat oder als eine AIG-Widerhandlung gezaehlt werden) ergeben sich in der Neuberechnung Werte zwischen 7 und 10 - der bestehende Wert 8 liegt in diesem plausiblen Bereich und wurde belassen.

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