Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte übernahm von September 2016 bis zu seiner Festnahme im Januar 2017 in Basel als Depothalter einer international organisierten Drogenhändlergruppierung aus dem Ausland eingeführtes Kokain (in Fingerlingen zu rund 10 Gramm), lagerte es in einer von ihm angemieteten Wohnung und organisierte dessen Weiterverteilung an Kuriere sowie die Rückführung der eingenommenen Drogengelder von insgesamt rund CHF 80'000.– ins Ausland; bei seiner Festnahme und der anschliessenden Hausdurchsuchung wurden rund 3.7 Kilogramm Kokain sichergestellt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten A. (nigerianischer Staatsangehöriger) wurde zur Last gelegt, sich im Zeitraum von September 2016 bis zu seiner Festnahme am 9. Januar 2017 (Deliktsdauer ca. 4 Monate) in Basel als Mitglied einer straff organisierten, internationalen Gruppierung (Generalimporteurin mit Drahtziehern in Nigeria) am grossangelegten Kokainhandel und an der Geldwäscherei beteiligt zu haben. Der Beschuldigte übernahm in Basel die Rolle des Depothalters («G.») und stellte eine von ihm angemietete Wohnung für die Einlagerung zur Verfügung. Dort nahm er aus dem Ausland eingereiste Kuriere (u.a. Bodypacker, die bis zu 1,63 kg Kokain inkorporiert transportierten) in Empfang. Er lagerte die Drogen, verpackte sie und organisierte anhand von Anweisungen seiner Hintermänner die Weiterverteilung über Inlandkuriere oder lieferte selbst aus. Zudem sammelte er die Drogenerlöse der Abnehmer ein (Verkaufspreis ca. CHF 60.– bei Abholung bzw. CHF 80.– bei Lieferung pro 10g-Fingerling), wechselte die Schweizer Franken bei Wechselstuben in Euro-Noten und übergab die Gelder (insgesamt rund CHF 80'000.–) an Kuriere zwecks Rückführung ins Ausland. Bei seiner Festnahme am 9. Januar 2017 trug er 488,4 g Kokain auf sich; in seiner Wohnung wurden weitere 3'197,5 g Kokain sichergestellt (Reinheitsgrad zwischen 30 % und 84 %, gerichtlich auf durchschnittlich 50 % geschätzt). Zudem führte er eine gefälschte 50-Euro-Banknote mit sich. Das erstinstanzliche Strafgericht stellte eine deliktische Gesamtmenge von 12'488,6 g Kokaingemisch im Rahmen von Lieferungen sowie ein Anstaltentreffen bezüglich weiterer 1'800 g Kokaingemisch (Vorgang 317) fest, total somit 14'288,6 g Kokaingemisch. Das Berufungsgericht errechnete insgesamt 13'398,6 g geliefertes Kokain zuzüglich 1'800 g Anstaltentreffen (total 15'198,6 g bzw. rund 15,2 kg Kokaingemisch, entsprechend ca. 7,6 kg Reinwirkstoff). 2. Vorinstanzliches Urteil (Strafgericht Basel-Stadt vom 14. Juni 2018): Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten schuldig des Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG), der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit; Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Betm-Verbrechens, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug seit dem 9. Januar 2017) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit 4 Jahre). Zudem ordnete sie eine Landesverweisung von 13 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nebst Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung auch wegen Gewerbsmässigkeit (BetmG und Geldwäscherei) und wegen Falschgelddelikten sowie eine Erhöhung der Sanktion auf 12 Jahre Freiheitsstrafe, eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und eine Landesverweisung von 15 Jahren. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung, einen Freispruch von der Geldwäscherei, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre, eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren sowie eine Haftentschädigung von CHF 200.–/Tag für Überhaft. Verteidigungsseitig wurde insbesondere gerügt, die Aussagen einer Abnehmerin (Auskunftsperson C.) seien wegen unvollständiger Belehrung unverwertbar, Telefonüberwachungen von Drittpersonen seien nicht ordnungsgemäss dokumentiert gewesen, in dubio pro reo sei von kleineren Fingerlingen (5g statt 10g) auszugehen und bezüglich der gefundenen Falschnote habe kein Vorsatz zum Inumlaufbringen bestanden. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und hiess jene der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Die formellen Rügen wurden verworfen (Aussagen von C. verwertbar, da sie Zeugenstatus hatte und Belehrungsrügen Rechte Dritter betrafen; Rügen zu Telefonkontrollen verspätet). In der Sache bestätigte das Gericht die Schuldsprüche wegen qualifizierten Betm-Verbrechens (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und qualifizierter Geldwäscherei (Bandenmässigkeit). Die Gewerbsmässigkeit wurde mangels Nachweises eines grossen Umsatzes (CHF 100'000.–) oder grossen Gewinns verneint (der bezogene Lohn von CHF 500.–/Woche genügte nicht; formeller Freispruch entfiel zufolge Tateinheit). Der Freispruch vom Vorwurf des Falschgelds wurde bestätigt, da dem Beschuldigten keine Absicht zum Inverkehrbringen nachgewiesen werden konnte. Strafzumessung: Unter Heranziehung des Rasters von Eugster/Frischknecht wurde der Beschuldigte am unteren Ende der Hierarchiestufe 2 (Grosshandel / Depothalter) eingestuft; er trug im Hintergrund die operative Verantwortung für das Basler Depot und die Weiterverteilung, unterstand jedoch den Weisungen der Hintermänner und bezog eine bescheidene Entlöhnung. Für das Betm-Verbrechen (rund 15,2 kg Kokaingemisch bzw. 7,6 kg Reinwirkstoff, inkl. 1,8 kg Anstaltentreffen; zwei Qualifikationsgründe) legte das Gericht eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (102 Monaten) fest. Asperation: Für die qualifizierte Banden-Geldwäscherei (hypothetische Einzelstrafe 18 Monate bei rund CHF 80'000.– transferierten Drogengeldern) wurde die Freiheitsstrafe um 10 Monate auf 112 Monate asperiert. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurde zudem obligatorisch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– ausgesprochen (bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Für die rechtskräftigen Vergehen gegen das AIG wurde aus spezialpräventiven Gründen und mangels Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe (Rückkehr nach Drittstaat nach Haftverbüssung) eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet und die Strafe um weitere 2 Monate auf 114 Monate erhöht. Täterkomponente: Die Vorstrafenlosigkeit wirkte sich neutral aus. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde trotz zweijähriger Verfahrensdauer vor Obergericht verneint (hohe Aktenkomplexität, 120-seitiges Vorurteil, Pandemieeinflüsse). Das im Vorverfahren unübliche frühe Nichtbestreiten des Grundvorwurfs sowie aufrichtige Entschuldigungen und Einsicht in der Verhandlung wurden leicht strafmindernd mit einem Abschlag von 6 Monaten (ca. 5 %) honoriert. Endstrafe & Massnahme: Das Berufungsgericht verurteilte den Beschuldigten zu 9 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit 2 Jahre). In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Landesverweisung auf die Maximaldauer von 15 Jahren erhöht (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Katalogtat, Hochsicherheitsrisiko durch massive Betm-Kriminalität, kein Härtefall bei Drittstaatsangehörigem) nebst Eintragung im SIS.
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Quelle ist eine HTML-Seite statt PDF, Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2018.91 vom 10.12.2020, Vorinstanz Strafgericht Basel-Stadt vom 14.06.2018 [SG.2017.275]). Korrektur: anzahl_tagessaetze war mit 0 erfasst, obwohl die Vorinstanz eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit 4 Jahre) als Verbindungsstrafe zur Freiheitsstrafe aussprach; korrigiert. Korrektur: deliktsertrag war leer, obwohl im Sachverhalt der von Beschuldigten eingesammelte und ins Ausland zurückgeführte Drogenerlös von rund CHF 80'000.– explizit beziffert ist; gesetzt. Übrige Felder (freiheitsstrafe_in_monaten=96 [8 Jahre, vorinstanzlicher Wert; das Obergericht erhöhte bei eigener Strafzumessung auf 9 Jahre], mengenmaessig=True, bandenmaessig=True, gewerbsmaessig=False [vorinstanzlich verneint und oberinstanzlich bestätigt], anstaltentreffen=True, mehrfach=True, deliktsdauer_in_monaten=4, nebenverurteilungsscore=4 [Geldwäscherei schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit, Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Verbrechen = 2 Punkte + rechtswidrige Einreise, Vergehen, = 1 + rechtswidriger Aufenthalt, Vergehen, = 1], vorbestraft=False, nationalitaet=Ausländer) mit der Quelle verifiziert und bereits korrekt. Keine Besonderheiten aus dem Katalog: Sowohl das leicht strafmindernd gewertete Nachtatverhalten (Reue/Einsicht, kein förmliches Geständnis) als auch die verworfene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots betreffen ausschliesslich die eigenständige, oberinstanzliche Strafzumessung des Appellationsgerichts – die vorinstanzliche Urteilsbegründung des Strafgerichts äussert sich dazu in dieser Quelle nicht, weshalb keine Besonderheit gesetzt wird.