Fall SB.2022.114

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 16.09.2022
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 6g, rein
  • Heroin, 40g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der albanische Beschuldigte verarbeitete und verpackte von Juni bis September 2019 in Basel im Auftrag einer albanischen Drogenhändlerbande Heroin und Kokain für den Weiterverkauf. Bei einer Hausdurchsuchung wurden 269,1 g Heroingemisch (ca. 30 g rein) und 10 g Kokaingemisch (ca. 6 g rein) mit DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt. Insgesamt wurden ihm 374 g Heroingemisch (ca. 40 g rein) und 10 g Kokaingemisch (ca. 6 g rein) angelastet.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten A. (albanischer Staatsangehöriger) wurde vorgeworfen, von Anfang Juni bis Mitte September 2019 in Basel als Mitglied einer albanischen Drogenhändlerbande (um die gesondert verurteilten B. und C.) Betäubungsmittel verarbeitet und portioniert zu haben. An seinem Wohnort an der [...] verarbeitete und verpackte er im Auftrag des hierarchisch übergeordneten C. Heroin und Kokain für den Weiterverkauf durch andere Bandenmitglieder (u.a. B.). Bei einer Hausdurchsuchung an der [...] am 12. September 2019 wurden 269,1 g Heroingemisch (ca. 30 g reines Heroin; Reinheit 11–13,2 %) und 10 g Kokaingemisch (ca. 6 g reines Kokain; Reinheit 59,4 %) sichergestellt, versehen mit DNA- und Fingerabdruckspuren des Beschuldigten. Zudem konnten ihm die Verarbeitung weiterer 100 g Heroingemisch sowie ein bei einem Drogenkonsumenten sichergestelltes Minigrip mit 4,9 g Heroin (mit seiner DNA-Spur) nachgewiesen werden, womit er für die Verarbeitung von insgesamt 374 g Heroingemisch (rund 40 g Reinsubstanz Heroin) und 10 g Kokaingemisch (ca. 6 g Reinsubstanz Kokain) verantwortlich war. Ferner wurden diverse Drogenutensilien (Digitalwaagen, Verpackungsmaterial, Minigrips) sowie mit Betäubungsmitteln kontaminiertes Bargeld (CHF 3'450.– und EUR 150.–) sichergestellt. Über die Bandentätigkeit hinaus hatte der Beschuldigte bereits 2017 (Inverkehrsetzung von 10,5 g Kokain und 9,7 g Heroingemisch) sowie 2021 über einen Zeitraum von rund 10 Monaten (wöchentliche Konsumabgabe von total 40 g Heroingemisch) mit Drogen gehandelt und sich 2019 (wenige Tage) sowie 2021 (rund 7 Monate) rechtswidrig ohne Visum bzw. Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Ein weiterer Vorwurf, wonach er am 23. August 2019 am Flughafen Drogenerlöse von CHF 10'600.– zwecks Geldwäscherei übergeben habe, erwies sich im Beweisergebnis als nicht haltbar. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil der Strafgerichtskammer Basel-Stadt vom 16. September 2022 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. November 2021 sowie zu einer Busse von CHF 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Dabei gewährte es für 24 Monate der Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren (12 Monate unbedingter Vollzug, teilbedingte Strafe). Zudem ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie verlangte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre. Zur Begründung brachte sie vor, dem Beschuldigten sei als Bandenmitglied die gesamte in drei Wohnungen gefundene Drogenmenge der Organisation (3'035,4 g Heroingemisch, 999,6 g Kokaingemisch und 1'989,9 g MDMA) zuzurechnen, da er sich auf gleicher Hierarchiestufe wie B. befunden habe; überdies sei die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 24 Monaten unhaltbar tief. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie einen teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei, da eine tatsächliche Übergabe des Geldes durch ihn nicht nachgewiesen sei. Die übrigen Schuldsprüche, die 7-jährige Landesverweisung und die Busse von CHF 300.– blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht hiess die Anschlussberufung des Beschuldigten gut und sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei, da die widersprüchlichen WhatsApp-Nachrichten die behauptete Geldübergabe von CHF 10'600.– durch ihn nicht rechtsgenüglich bewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hiess das Gericht hinsichtlich der Strafhöhe teilweise gut, verwarf jedoch deren Mengenrüge: Eine Zurechnung der gesamten Bandenmenge (über 3 kg Heroin und 1 kg Kokain) scheide aus, da der Beschuldigte innerhalb der Hierarchie (unterer Bereich der Hierarchiestufe 4) lediglich die untergeordnete Hilfsfunktion eines Verpackers im Hintergrund ausübte, nur Zugang zur Wohnung an der [...] hatte und ihm die übrigen Standorte und Bandenaktivitäten strukturell vorenthalten wurden (Einschränkung der Zurechnung nach BGE 147 IV 176). Massgebend blieb damit die von ihm verarbeitete Menge von 374 g Heroingemisch (ca. 40 g rein) und 10 g Kokaingemisch (ca. 6 g rein). Gleichwohl erachtete das Appellationsgericht die vorinstanzliche Einsatzstrafe als deutlich zu mild, da mit der grossen Gesundheitsgefährdung (Grenzwert um mehr als das Dreifache überschritten) und der Bandenmässigkeit zwei Qualifikationsgründe von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorlagen und der Beschuldigte als klassischer Moneydealer aus rein finanziellen Motiven handelte. Das Berufungsgericht setzte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG neu auf 30 Monate fest. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte es diese um 8 Monate für das mehrfache Vergehen gegen das BetmG (Handel 2017 und 2021) und um weitere 2 Monate für den mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt (rund 7 Monate illegaler Aufenthalt 2021 als Begleitdelikt), was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten (3 Jahre und 4 Monate) ergab. Die Täterkomponente wurde neutral gewertet (kein Geständnisrabatt, da er vor zweiter Instanz sogar die Bandenmässigkeit und die Bekanntschaft mit B. abstritt). Da die ausgefällte Freiheitsstrafe von 40 Monaten die Höchstgrenze von 3 Jahren überstieg, ordnete das Appellationsgericht zwingend den unbedingten Vollzug an (Aufhebung des teilbedingten Vollzugs). Die 7-jährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung und die Busse von CHF 300.– blieben rechtskräftig bestehen.

Bemerkungen

Vorinstanz: 36 Monate FS teilbedingt (24 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt), Busse CHF 300.-, 7 Jahre Landesverweisung mit SIS. Obergericht (Appellationsgericht BS, 25.08.2023): Geldwäscherei-Freispruch (Anschlussberufung gutgeheissen — WhatsApp-Nachrichten bewiesen keine Geldübergabe durch Beschuldigten). Strafe erhöht auf 40 Monate (Einsatzstrafe neu 30 Monate statt 24, Asperation +8 Monate Vergehen +2 Monate Aufenthalt). Unbedingter Vollzug (da >3 Jahre). Bandenmässigkeit von Beschuldigtem vor Appellationsgericht bestritten — kein Geständnisrabatt. Keine Zurechnung der gesamten Bandenmenge (BGE 147 IV 176 eingeschränkt). Keine Besonderheiten vorinstanzlich.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen