Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Schweizer Beschuldigte, schwer opiat- und drogenabhängiger Sozialhilfeempfänger, handelte von August 2020 bis März 2021 als Gassendealer in Basel mit Heroin und Kokain. Er brachte rund 1'500 g Heroingemisch (150 g rein) und 550 g Kokaingemisch (385 g rein) in Umlauf, streckte und portionierte die Drogen in seiner Wohnung. Reingewinn ca. CHF 11'500.– in 7 Monaten.
Sachverhalt & Tatausführung: Der Schweizer Beschuldigte (in Basel geboren und aufgewachsen, seit vielen Jahren schwer opiat- und drogenabhängig, Sozialhilfebezüger) handelte von Anfang August 2020 bis zu seiner Verhaftung am 5. März 2021 als Gassendealer in Basel mit Heroin und Kokain an Endverbraucher. Er bezog die Drogen auf Kommission von einem albanischen Lieferanten, streckte und portionierte sie in seiner Wohnung und veräusserte sie an je zwei Tagen pro Woche. Insgesamt brachte er rund 1'500 g Heroingemisch (150 g rein) und 550 g Kokaingemisch (385 g rein) in Umlauf, nebst erheblichem Eigenkonsum (542,5 g Heroin, 50 g Kokain). Reingewinn: CHF 11'500.–. Vorinstanz (Strafdreiergericht Basel-Stadt, 17. Juni 2022, SG.2021.243): Schuldsprüche: Verbrechen gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit; Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG. Freispruch von Gehilfenschaft zu Betm-Verbrechen und von mehrfachem teilversuchtem HMG-Vergehen. Strafe: 3 Jahre (36 Monate) Freiheitsstrafe (55 Tage Untersuchungshaft angerechnet) und Busse von CHF 300.–. Vollzug: unbedingt. Frühere bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht vollziehbar erklärt (Art. 46 Abs. 2 StGB). CHF 1'500.– eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte beantragte Freispruch vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit und Reduktion auf 12 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche (Gehilfenschaft Betm-Verbrechen, HMG-Vergehen) und 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte erschien trotz mehrfacher Zustellversuche nicht zur Berufungsverhandlung (Rückzugsfiktion geprüft, aber Verteidigung vertrat ihn). Berufungsausgang (Appellationsgericht Basel-Stadt, 12. August 2025, SB.2023.2): Berufung und Anschlussberufung je teilweise gutgeheissen. Gewerbsmässigkeit bestätigt (Gewinn von CHF 11'500.– überschreitet Schwellenwert von CHF 10'000.–). Auf Anschlussberufung: zusätzlich Schuldspruch wegen versuchten HMG-Vergehens (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Freispruch von Betm-Gehilfenschaft bestätigt. Strafzumessung: Einsatzstrafe 3 Jahre (36 Monate, Hierarchiestufe 5 nach Eugster/Frischknecht mit Elementen der Stufe 4), Asperation HMG +½ Monat → 36,5 Monate. Täterkomponenten neutral (7 Vorstrafen straferhöhend, Teilgeständnis strafmindernd). Beschleunigungsgebot verletzt (Verfahrensstillstand > 1 Jahr im Berufungsverfahren): -6 ½ Monate → 30 Monate. Vollzug: unbedingt (Schlechtprognose, fortgesetzte Delinquenz, Abdriften ins Drogenmilieu). Ordnungsbusse CHF 100.– für unentschuldigtes Nichterscheinen.
Nachführung 20.09.2026: kurzsachverhalt und zusammenfassung (Vorinstanz-Prinzip) neu geschrieben (bestehende Zusammenfassung war bereits gut, wurde aber auf Vorinstanz-Prinzip umstrukturiert und leicht gekürzt). Korrektur: nebenverurteilungsscore 1 → 0 (Vorinstanz hat HMG-Vergehen freigesprochen; die Übertretung nach Art. 19a BetmG zählt 0 Punkte. Das HMG-Vergehen wurde erst vom Appellationsgericht verurteilt, zählt aber nach Vorinstanz-Prinzip nicht). Alle übrigen DB-Werte korrekt: nationalitaet='0' (Schweizer), gewerbsmaessig=True, beschaffungskriminalitaet=True (Schwerstabhängiger), vorbestraft=True (7 Vorstrafen), deliktsertrag=11500. Besonderheiten: leer — Beschleunigungsgebot wurde vom Appellationsgericht gewährt (Verzögerung im Berufungsverfahren), nicht von der Vorinstanz. Geständnisrabatt: Täterkomponenten wurden neutral gewertet, kein eigentlicher Rabatt.