Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte veräusserte von Juli 2015 bis Juli 2017 in wiederholten Kleinstgeschäften insgesamt 50.75 Gramm Kokaingemisch (22.33 Gramm reines Kokain) an zwei Abnehmer und hielt am 12. Juli 2017 weitere 6.4 Gramm Kokaingemisch (2.82 Gramm rein) zum Verkauf bereit.
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 in C.________ Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, die mengenmässig qualifiziert sind. Dies umfasste im Wesentlichen: Den Verkauf von insgesamt 50.5 Gramm Kokaingemisch (davon 7.5 Gramm an D.________ von Juli 2016 bis Juli 2017 und 43 Gramm an E.________ von Juli 2015 bis Juli 2017). Den Besitz und das Treffen von Anstalten zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch am 12. Juli 2017 in C.________. Für beide Teilmengen wurde ein Reinheitsgrad von 44% Kokain-Base festgestellt (22.33 Gramm rein aus der Veräusserung, 2.82 Gramm rein aus dem Besitz/Anstalten treffen), was einer Gesamtmenge von 25.15 Gramm reiner Kokain-Base entspricht. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, deren Vollzug bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde, und auf eine Landesverweisung verzichtet. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigte den Schuldspruch der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie stellte fest, dass die einzelnen Teilmengen für die Frage der mengenmässigen Qualifikation zusammenzurechnen sind, da es sich rechtlich um eine Tateinheit handelt, basierend auf dem Vorsatz, sich im Betäubungsmittelhandel zu betätigen. Die Gesamtmenge von 25.15 Gramm reiner Kokain-Base überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm für den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Strafzumessung: Das Gericht qualifizierte das objektive und subjektive Tatverschulden als sehr leicht, da das Gefährdungspotenzial am untersten Rand des mengenmässig qualifizierten Falles lag. Die Dauer der deliktischen Tätigkeit (zwei Jahre) und die Vielzahl von Geschäften in Kleinmengen (Veräusserung an Endabnehmer/Konsumenten) wurden als leicht verschuldenserhöhend berücksichtigt, jedoch auf unterster Hierarchiestufe des Drogenhandels. Das Anstalten treffen zur Veräusserung wurde als marginal verschuldensmindernd gewertet. Obwohl der Beschuldigte erst oberinstanzlich einräumte, Kokain verkauft zu haben (nachdem die Beweislage erdrückend war), wurde ihm kein besonderer Geständnisrabatt gewährt, da es nicht primär als Ausdruck tiefer Einsicht und Reue gewertet wurde. Eine lange Dauer der schriftlichen Urteilsbegründung in der Vorinstanz wurde leicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Das Gericht kam zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Strafvollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde beibehalten. Die Probezeit wurde von drei auf zwei Jahre reduziert, da sich der Beschuldigte seit dem 12. Juli 2017 nichts mehr zu Schulden kommen liess, was als Hinweis auf das Fehlen einer ungünstigen Prognose gewertet wurde. Landesverweisung: Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Anwendbarkeit der Landesverweisung, da A. nigerianischer Staatsangehöriger ist und der relevante Zeitraum (ab 01.10.2016) eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung (rund 25 Gramm reine Kokain-Base) umfasste. Trotz der grundsätzlich obligatorischen Landesverweisung prüfte das Gericht einen "schweren persönlichen Härtefall" nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Es wurde ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, da A. eine intakte Kernfamilie in der Schweiz hat (verheiratet mit einer Schweizerin, zwei gemeinsame minderjährige Kinder), für die er die Hauptbezugsperson ist und einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung und Haushaltsaufgaben übernimmt. Eine Landesverweisung würde die Familie zerstören und die Kinder schwer treffen. Die Ehefrau könnte ohne seine Unterstützung ihre berufliche Tätigkeit nicht aufrechterhalten, was zu einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie führen könnte. In der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, entschied das Gericht, dass die privaten Interessen überwiegen. Dies wurde mit der intakten, über Jahre gelebten Familienkonstellation und der drohenden sozialen und finanziellen Notlage der Familie bei einer Ausweisung begründet. Obwohl das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Straftätern hoch ist, wurde hier die besondere familiäre Situation und die nur knapp überschrittene Grenze zum qualifizierten Delikt berücksichtigt. Somit wurde auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet.
Korrektur bei der Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit Obergerichtsurteil SK 20 381+382 vom 18.06.2021): Kokainmenge war mit 47g erfasst; korrigiert auf 25g rein (22.33g aus der Veräusserung + 2.82g aus Besitz/Anstalten treffen, beide bei RHG 44% - das vorinstanzliche Dispositiv nennt diese Werte durchgehend und übereinstimmend). Die bisherige zusammenfassung enthielt denselben Fehler (39%/22.2g statt 44%/25.15g) und wurde entsprechend korrigiert. anstaltentreffen False→True: Ziff. 2 des Schuldspruchs stützt sich explizit auch auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zum Verkauf der 6.4g). Kein Geständnisrabatt (nur oberinstanzliches Kleinstgeständnis unter erdrückender Beweislage, von der Vorinstanz nicht gewährt).