Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte, seit dem 16. Lebensjahr drogenabhängig, wurde bei vier Polizeikontrollen zwischen Januar 2021 und September 2022 mit verkaufsbestimmtem Kokain (insgesamt 65.94 g rein) sowie Valium- und Methadon-Tabletten zur Veräusserung angetroffen, daneben mit Heroin und Ecstasy zum Eigenkonsum. Sie finanzierte den Verkauf zur Deckung ihres eigenen Konsums; zudem lenkte sie einmal einen nicht betriebssicheren Motorroller ohne Führerausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung.
Strafgericht Basel-Stadt, Strafdreiergericht (SG.2023.184), Urteil vom 16. Januar 2024 1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigten A. (Schweizer Staatsangehörige, drogenabhängig seit dem 16. Lebensjahr, Bezieherin einer IV-Rente mit Ergänzungsleistungen) wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2022 in Basel anlässlich von vier Polizeikontrollen mit verkaufsbestimmten Betäubungsmitteln sowie eigenen Konsumvorräten angetroffen worden zu sein: Am 7. Januar 2021 führte sie bei der Kontakt- und Anlaufstelle Dreispitz 34.3 g Kokaingemisch (84 % Reinheit = 26.89 g reines Kokain) sowie 1.7 g Heroingemisch (0.2 g rein) mit sich. Am 8. September 2021 wurden bei ihr 22.6 g Kokaingemisch (87.4 % Reinheit = 18.49 g reines Kokain), 43 Valium-Tabletten (wovon 15 zur Veräusserung und 28 für den belegten Eigenkonsum bestimmt waren) sowie CHF 191.45 Bargeld sichergestellt. Am 16. April 2022 trug sie 26.6 g Kokaingemisch (82.9 % Reinheit = 20.56 g reines Kokain), 13.5 g Heroingemisch (1.76 g rein für den Eigenkonsum), Minigrips, eine Feinwaage und CHF 530.– / EUR 20.– Bargeld auf sich. Am 2. September 2022 führte sie 50 rezeptfreie Ketalgin-Tabletten (Methadon 40 mg zur Veräusserung), 4 g Heroingemisch (Eigenkonsum) und 2 Ecstasy-Tabletten (Eigenkonsum) mit sich. Insgesamt besass sie zur Veräusserung in der Endverbraucherszene 65.94 g reines Kokain sowie die 15 Valium- und 50 Ketalgin-Tabletten, während die Heroin- und Ecstasymengen dem Eigenkonsum dienten. Zudem lenkte sie am 14. August 2020 einen nicht betriebssicheren Motorroller ohne Führerausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach die Beschuldigte am 16. Januar 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der Strassenverkehrsdelikte (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, Fahren ohne Fahrzeugausweis/Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Übertretung der VRV) schuldig. Das Verfahren bzgl. einer BetmG-Übertretung zu Anklagepunkt 1 wurde verjährungsbedingt eingestellt. Das Strafgericht verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit 4 Jahre, Anrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam) sowie zu einer Busse von CHF 600.–. Sämtliche Betäubungsmittel und Utensilien wurden eingezogen und vernichtet. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht). Sie beantragte, es seien die Schuldsprüche in den BetmG-Anklagepunkten 1–3 auf mehrfaches Vergehen zu reduzieren, vom Vorwurf der Verbrechen sei sie freizusprechen (wobei sie die bundesgerichtlichen Grenzwerte von 18 g reinem Kokain für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als wissenschaftlich unbegründet rügte und die Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens verlangte), von den Übertretungen sei sie gestützt auf Art. 19b BetmG freizusprechen und von Anklagepunkt 4 sei sie vollumfänglich freizusprechen. Sie verlangte eine Reduktion der Strafe auf maximal 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) bei Bestätigung der Busse von CHF 600.–. Die Schuldsprüche wegen der Strassenverkehrsdelikte liess sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine (Anschluss-)Berufung. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht hiess die Berufung teilweise gut. Prozedural wies es den Beweisantrag auf Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung ab (gefestigte bundesgerichtliche Praxis) und erachtete informelle Äusserungen der Beschuldigten in Polizeirapporten mangels vorheriger Belehrung nach Art. 158 StPO als unverwertbar. In rechtlicher Hinsicht wich das Appellationsgericht von der Vorinstanz ab: Entgegen der isolierten Vorinstanz-Betrachtung der Einzelvorfälle sind nach BGE 150 IV 213 und BGE 114 IV 164 alle gleichzeitig zu beurteilenden Drogenmengen zu addieren. Mit 65.94 g reinem Kokain war der Grenzwert von 18 g massiv überschritten. Dies führte zur Verurteilung wegen eines einzigen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG); die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens fielen dadurch ersatzlos weg. Bezüglich der Konsummengen sprach das Gericht die Beschuldigte für zwei Vorfälle gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG frei (geringfügige Mengen Eigenkonsum); lediglich hinsichtlich der 13.5 g Heroingemisch verblieb eine Verurteilung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bei der Strafzumessung wandte das Gericht den fakultativen Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG an, da die Beschuldigte suchtkrank war und der Verkauf allein der Finanzierung ihres Eigenkonsums diente. Angesichts ihrer Rolle als blosse Kleindealerin auf der untersten Hierarchiestufe 5 nach Eugster/Frischknecht und eines sehr leichten Verschuldens setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe fest (leicht unter dem gesetzlichen Mindeststrafrahmen). Diese erhöhte es im Rahmen der Asperation um 1 Monat für die beiden SVG-Vergehen (je 20 Tage hypothetische Strafe), was eine hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 12 Monaten ergab. Die Täterkomponente wurde neutral gewichtet, da die einschlägigen Vorstrafen auf die Suchterkrankung zurückzuführen sind und die schwierige Lebenssituation kompensieren. Das Appellationsgericht verurteilte die Beschuldigte demnach zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 1 Tag Gewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei 4 Jahren Probezeit, sowie zu einer reduzierten Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Strafgericht Basel-Stadt, Strafdreiergericht). Korrekturen bei dieser Nachführung: Das Feld mehrfach war fälschlich auf True gesetzt, obwohl die Vorinstanz das Hauptdelikt (Verbrechen gegen das BetmG) als einfaches, nicht als mehrfaches Verbrechen aussprach (die "mehrfachen Vergehen gegen das BetmG" betreffen einen separaten, geringeren Nebentatbestand) – auf False korrigiert. Der nebenverurteilungsscore war mit 2 zu tief angesetzt und wurde auf 4 korrigiert (anhand Fedlex verifiziert): mehrfaches Vergehen BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) = 2 Punkte (Vergehen + mehrfach) + Führen ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Vergehen) = 1 Punkt + Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, Vergehen) = 1 Punkt; Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) und die Verletzung der VRV sind reine Bussen-Übertretungen und zählen nicht, ebenso wenig die mehrfache BetmG-Übertretung. Beschaffungskriminalität explizit bejaht: der Verkauf diente ausschliesslich der Finanzierung des eigenen Konsums (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG als fakultativer Strafmilderungsgrund beim Obergericht angewendet). Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom 26. September 2025) verurteilte die Beschuldigte statt der Vorinstanz-Konstruktion (Verbrechen + separates mehrfaches Vergehen) wegen eines einzigen Verbrechens (alle Mengen addiert, BGE 150 IV 213), sprach sie von zwei Konsum-Vorfällen frei und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 12 Monate (weiterhin bedingt); gemäss Vorinstanz-Prinzip bleiben die vorinstanzlichen Werte (18 Monate, bedingt) im DB-Feld massgebend.