Fall SB.2019.45

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 03.12.2018
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 16g, rein
  • Haschisch, 353g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte zwischen November 2016 und Mai 2017 in Basel wiederholt mit Kokain und Haschisch, um seinen Eigenkonsum sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren; bei zwei Hausdurchsuchungen wurden neben Verkaufsutensilien (zwei Digitalwaagen, Streckmittel, eine Drogenpresse) rund 70g Kokaingemisch (16,26g rein) sowie über 440g Haschisch sichergestellt. Zudem hielt er sich nach rechtskräftiger Wegweisung widerrechtlich in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten A. (italienischer Staatsangehöriger, Wohnort zur Zeit des Berufungsverfahrens unbekannt, seit vielen Jahren drogenabhängig, im Tatzeitraum ohne Erwerbseinkommen) wurde vorgeworfen, sich im Zeitraum von spätestens kurz vor dem 14. November 2016 bis zum 16. Mai 2017 (Deliktsdauer rund 6 Monate) in Basel am unbefugten Betäubungsmittelhandel beteiligt zu haben, um seinen kontinuierlichen Eigenkonsum sowie seinen Lebensunterhalt (Einzimmerwohnung für CHF 1'000.– monatlich) zu finanzieren. Am 14. November 2016 wurden in seinem Briefkasten vier Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 392,2 g sowie in seiner Küche 49,5 g Haschisch (total 441,7 g Haschisch) und 4 g Kokain polizeilich sichergestellt. Nach Abzug eines Vorrats für den nachgewiesenen Eigenkonsum diente der Rest von ca. 340 g Haschisch und ca. 3 g Kokain dem Weiterverkauf; zudem gab er 5,6 g Haschisch und 0,65 g Kokain an einen gesondert verfolgten Bekannten (B.) weiter. Am 16. Mai 2017 fand eine weitere Hausdurchsuchung statt, wobei der Beschuldigte unmittelbar vor dem Eindringen der Polizei eine Digitalwaage aus dem Fenster warf. In der Wohnung wurden 71 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 16,26 g reinem Kokain (Reinheit 22,9 %) sowie Haschisch sichergestellt. Des Weiteren fanden sich zwei Digitalwaagen, mehrere leere Minigrip-Beutel, Streckmittel, ein Mixer mit weissen Pulverrückständen, eine Drogenpresse sowie verkaufsbereit portionierte Portionen (8 g und 1 g) Kokain. Unter Berücksichtigung des zugestandenen Eigenbedarfs waren 53 g Kokain und 13 g Haschisch für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Trotz rechtskräftiger Wegweisung der Migrationsbehörden (Ablauf der Ausreisefrist am 20. Dezember 2016 bzw. 16. Juni 2017 nach erfolglosem Durchlaufen des Rechtsmittelwegs bis zum Verwaltungsgericht) verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht und hielt sich weiterhin rechtswidrig in Basel auf. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2018 (SG.2018.213) wurde der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig gesprochen. Von der Anklage der Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 2 AuG) wurde er freigesprochen. Das Verfahren wegen Betm-Konsums vor dem 3. Dezember 2015 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Das Strafgericht verurteilte ihn zu 9 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsam) und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 4 Jahre) wurde vollziehbar erklärt, unter Anrechnung von Gutschriften über CHF 520.–. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Drogen und Tatutensilien wurden eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe, Kostenauflage an den Staat sowie eventualiter die Anordnung einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB) unter Aufschub des Strafvollzugs; subeventualiter die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktionsdauer. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das BetmG im mengenmässig qualifizierten Fall (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung, eventualiter einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB. Da der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte zur Verhandlung unentschuldigt fernblieb und unbekannten Aufenthalts war, wurde das Verfahren gemäss Art. 367 StPO in Abwesenheit im Beisein seines amtlichen Verteidigers durchgeführt. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2019.45 vom 29. September 2021) wies beide Berufungen vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts in allen Punkten. In rechtlicher Hinsicht hielt das Gericht fest, dass die beiden Vorfälle vom November 2016 und Mai 2017 mehrere Monate auseinanderlagen und auf separaten Tatentschlüssen beruhten (keine natürliche Handlungseinheit), weshalb die Mengen nicht zusammenzurechnen waren. Da der grösste Kokainfund mit 16,26 g reinem Kokain den Grenzwert von 18 g knapp nicht erreichte (und nach Abzug des Eigenkonsums noch geringer war) und der Haschischhandel die Qualifikation nicht begründet, lag kein Verbrechen, sondern ausschliesslich mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vor. Das Fehlen von Art. 19a BetmG in der rektifizierten Anklageschrift war ein offensichtliches Versehen und verletzte das Anklageprinzip nicht. Der Einwand von Sprachschwierigkeiten beim rechtswidrigen Aufenthalt wurde als Schutzbehauptung verworfen. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht die Einsatzstrafe anhand der schwersten Tat, namentlich des Anstaltentreffens zum Drogenhandel durch den Besitz von rund 70 g Kokaingemisch. Das Tatverschulden wog aufgrund der Menge nicht mehr ganz leicht, wurde jedoch durch die Drogensucht und Beschaffungsmotivation des Beschuldigten gemindert, was eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigte. Im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) führten die übrigen Betm-Handlungen (Kokainweitergabe und Haschischhandel) zu einer Erhöhung um 2 Monate und die Verstösse gegen das Ausländergesetz um 1 Monat (Zwischenstrafe 9 Monate). Bei der Täterkomponente wirkte sich die einschlägige Vorstrafe straferhöhend (+1 Monat) aus. Demgegenüber wurde die überlange Verfahrensdauer leicht zu Gunsten des Beschuldigten mit einer Strafminderung von 1 Monat angerechnet (relativiert durch eine Neudelinquenz/Diebstahl im Dezember 2020). Dies ergab die bestätigte Endstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (schlechte Prognose; Geldstrafe wegen Vorstrafen und Gefährdung des Strafzwecks ausgeschlossen) sowie eine Busse von CHF 300.– für die Betm-Konsumübertretung. Die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wurde mangels Gutachtens, wegen Abwesenheit des Täters sowie wegen Unverhältnismässigkeit bei einer 9-monatigen Strafe abgelehnt. Der Widerruf der Vorstrafe (150 Tagessätze vollziehbar) wurde bestätigt. Auf eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wurde verzichtet, da das Verschulden des Konsumdealers relativ leicht wog und eine Landesverweisung bei einem Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr unverhältnismässig wäre.

Bemerkungen

PDF-Verifikation (23.09.2026, Quelle ist eine HTML-Seite statt PDF, Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2019.45 vom 29.09.2021 [Abwesenheitsurteil], Vorinstanz: Strafgericht Basel-Stadt [Strafdreiergericht] vom 03.12.2018, SG.2018.213). Alle DB-Felder mit der Quelle abgeglichen und bereits korrekt: mengenmaessig=False (Grenzwert von 18g reinem Kokain für den qualifizierten Fall knapp nicht erreicht, daher nur mehrfaches einfaches Vergehen statt Verbrechen), anstaltentreffen=True (Einsatzstrafe basiert auf Anstaltentreffen durch Besitz von rund 70g Kokaingemisch, Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), mehrfach=True, beschaffungskriminalitaet=True (Beschuldigter delinquierte aus eigener Drogensucht heraus, was das Tatverschulden explizit minderte), freiheitsstrafe_in_monaten=9 (unbedingt, schlechte Legalprognose wegen einschlägiger Vorstrafen), nebenverurteilungsscore=2 (mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Vergehen = 1 Punkt + 1 Zusatzpunkt für Mehrfachbegehung), vorbestraft/-einschlaegig=True (2013 und 2015 je bedingte Geldstrafen wegen BetmG-Vergehen, letztere in diesem Urteil widerrufen), keine Landesverweisung (Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen: das Verschulden als 'Konsumdealer' wog relativ leicht, keine Katalogtat, fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB bei einer Freiheitsstrafe von nur 9 Monaten als unverhältnismässig verworfen). Da das Appellationsgericht beide Berufungen (Beschuldigter und Staatsanwaltschaft) vollumfänglich abwies und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten inkl. Strafzumessung bestätigte, decken sich vorinstanzliche und oberinstanzliche Werte durchgehend. Keine Besonderheit gesetzt: Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (Abwesenheitsverfahren nach Art. 367 StPO), ein Geständnis oder ein ausdrücklicher vorinstanzlicher Befund zur Verletzung des Beschleunigungsgebots (die 'zu lange' Verfahrensdauer wird nur in der eigenen, oberinstanzlichen Strafzumessung der Kammer gewürdigt) ist dem Urteilstext nicht mit Sicherheit als vorinstanzlich festgestellt zu entnehmen. zusammenfassung entsprach bereits vollständig dem aktuellen Struktur-Standard (Sachverhalt / Vorinstanzliches Urteil / Berufungsverfahren & Anträge / Entscheid des Berufungsgerichts), keine Überarbeitung nötig.

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